Der Mensch steht im Mittelpunkt

Interview mit Ruedi Bürgi, Oberrichter am Obergericht des Kantons Aargau

Herr Bürgi, was arbeiten Sie?

Ich bin Oberrichter am Obergericht des Kantons Aargau und für die Rechtsprechung in den mir oder meinen Richterkolleginnen und –kollegen zugewiesenen Fällen verantwortlich. Das heisst, ich leite Verfahren oder bin, wenn die Verfahrensleitung einer Kollegin oder einem Kollegen obliegt, Mitglied des Spruchkörpers. Wir studieren die vorhandenen Akten, erheben Beweise, führen dazu Verhandlungen  mit Befragungen der Parteien und von Zeugen und Auskunftspersonen durch und holen Berichte oder Gutachten ein, Einer der Richterinnen oder Richter oder eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber arbeitet einen Urteilsvorschlag aus und wir fällen zusammen – immer im Gremium zusammen mit  zwei Richterkolleginnen oder -kollegen – die Urteile. Als Präsident des Spruchkörpers obliegen mir danach mit einer Gerichtsschreiberin resp. einem Gerichtsschreiber die Endredaktion und die Abwicklung der administrativen Abläufe bis zum Versand des Urteils.

Für welche Fälle ist das Obergericht zuständig?

Das Obergericht ist im Zivil- und Strafrecht das kantonale Gericht, welches die Urteile überprüft, die von einem der 11 Bezirksgerichte im Kanton Aargau gefällt und von einer Partei angefochten worden sind. Wir sind also eine so genannte Rechtsmittelinstanz.

Unter dem gleichen organisatorischen Dach und zum Obergericht gehörend befinden sich zudem das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz vor allem für geschäftliche Zivilrechtsstreitigkeiten, das Versicherungsgericht in Streitigkeiten um alle Arten des öffentlichen und privaten Versicherungsschutzes (z.B. BVG, IV, Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherungen) und das Verwaltungsgericht, von welchem Streitigkeiten entschieden werden, bei welchen der Bürger im Verhältnis zum Staat steht (z.B. Baurecht, Steuerrecht etc.) Wir haben also am Obergericht sehr viele verschiedene Arten von Arbeitsbereichen.

Und in welchem Rechtsgebiet arbeiten Sie?

Ich bin im Straf- und Zivilgericht tätig.

Entscheiden Sie alleine?

Nein, wie oben schon angetönt, gibt es im Zivil- und Strafrecht, abgesehen von wenigen Ausnahmen, keine Einzelrichterentscheide. Die Fälle werden von einem Gremium, das aus drei Richterinnen und Richtern und einer Gerichtsschreiberin resp. einem Gerichtsschreiber besteht, behandelt. Die drei Richter bilden den Spruchkörper, der das Urteil erlässt. Die Gerichtsschreiber sind an der Entscheidfällung mit beratender Stimme ebenfalls beteiligt.

Wie wird ein Fall am Obergericht konkret bearbeitet?

In jedem Fall ist einer der drei Richter der Verfahrensleiter und macht die ganze Instruktion, die alle Vorbereitungen zur Ermöglichung der Urteilsfällung umfasst.. Das heisst, er holt bei den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern die Rechtsschriften ein, erlässt Verfügungen und trifft Anordnungen zur Beweiserhebung. Er arbeitet einen Urteilsvorschlag, also einen Entwurf, aus. Meistens übernimmt diese Aufgabe eine ihm zugewiesene Gerichtsschreiberin resp. ein Gerichtsschreiber. Danach bekommen die anderen beiden Richter den Urteilsvorschlag zusammen mit den Akten zum Studium.

Wird in jedem Fall eine Verhandlung durchgeführt?

Nein, am  Obergericht nicht. In einem Teil der Fälle wird das Verfahren schriftlich abgewickelt. In diesen Fällen holt der Verfahrensleiter die Rechtsschriften ein, worauf dann nach Eingang der entsprechenden Antworten der anderen Parteien der Urteilsentwurf geschrieben und das Urteil vom Spruchkörper beraten wird. Die Beratung selbst erfolgt dann entweder – falls die Richterinnen resp. Richter keine abweichende Meinung kundtun – auf dem Zirkularweg oder, wenn einzelne Punkte oder das Ergebnis überhaupt umstritten ist, in einer Besprechung. Bei den grösseren und bedeutenden Fällen ist Letzteres die Regel. Bei den kleineren Fällen ist der Anteil auf schriftlichem Weg gefällter Urteile entsprechend höher. Am Schluss wird nach der Überarbeitung durch die Gerichtsschreiberin resp. den Gerichtsschreiber und die Präsidentin resp. den Präsidenten das Urteil durch diese beiden Mitarbeitenden unterzeichnet und den Parteien zugestellt.

Wer entscheidet, ob es eine Verhandlung gibt?

Die Parteien haben Anspruch auf eine Verhandlung. Wenn wir aufgrund der Akten der Vorinstanz und der Anträge der Parteien der Meinung sind, dass eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist, fragen wir am Strafgericht die Parteien an, ob auch sie auf eine Verhandlung verzichten wollen. Vor allem in den kleineren Fällen verzichtet ein grosser Teil der Parteien auf die Verhandlung und entscheidet sich für das erwähnte schriftliche Verfahren. Wenn aber jemand am Strafgericht eine Verhandlung möchte, wird diese durchgeführt.

Wer nimmt alles an der Strafverhandlung teil?

Alle Beteiligten des Verfahrens, also die Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person und ihre Rechtsvertretung und die Opfer mit ihren Rechtsvertretern, sofern diese auch Forderungen gegen die beschuldigte Person gestellt haben.

In welchen Fällen ist eine Verhandlung notwendig?

Wenn man nicht gestützt auf die Akten entscheiden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn man Zweifel an der „richtigen Lösung“ hat oder wenn Aussage gegen Aussage steht und man keine weiteren Beweismittel hat. In diesen Fällen ist es wichtig, sich selbst ein Bild von der Persönlichkeit der beschuldigten Person zu machen. Es geht gerade im Strafgericht auch darum zu erfahren, wie eine Person sich seit der Tat entwickelt hat, in welche Richtung sich ihr Leben bewegt und wie sie zu ihrer vergangenen Tat steht. Es ist für uns dann wichtig, ihre Antworten persönlich zu hören, ihn als Menschen zu erleben und einen unmittelbaren Eindruck von ihr zu erhalten.

Wie unterscheidet sich ein Entscheid des Obergerichts von demjenigen eines erstinstanzlichen Gerichts?

Als Bezirksgericht bzw. Bezirksrichter behandelt man den ganzen Fall von Anfang an. Man ist das erste Gremium, das darüber entscheidet – abgesehen von den Strafbefehlen, die von der Staatsanwaltschaft ausgestellt werden, dort allerdings häufig ohne Durchführung von Befragungen. Die Erhebung des Sachverhalts steht am Bezirksgericht zunächst im Vordergrund und entsprechend sind die Bezirksrichterinnen resp. die Bezirksrichter auch näher bei den Menschen.

Ein Unterschied zwischen erster und zweiter Instanz ist oft auch, dass vor Obergericht nur Teilfragen zur Überprüfung anstehen, da nicht das ganze Urteil angefochten wird. Das heisst, die Parteien sind mit einem Teil des erstinstanzlichen Urteils einverstanden und nur gewisse Punkte wollen sie von uns als Rechtsmittelinstanz überprüft haben.  Die umfassende Beurteilung eines Falles ist also oft den Bezirksgerichten vorbehalten. Am Bundesgericht ist es dann gar die Regel, dass sich die Anfechtung auf einen Teilgehalt des obergerichtlichen Urteils beschränkt.

Am Obergericht ist die juristische Kontrolle im Vordergrund?

Nicht unbedingt. Im Strafrecht geht es häufig auch um den Sachverhalt, der von einer Partei bestritten wird. Es gilt dann zuerst, vom Gericht zu beurteilen, was sich genau abgespielt hat, ob die beschuldigte Person z.B. daran beteiligt war oder nicht und dann diesen Sachverhalt bezogen auf die beschuldigte Person rechtlich einzuordnen – also um die Überprüfung, ob ein Tatbestand gestützt auf den festgestellten Sachverhalt erfüllt ist. Es handelt sich dann sowohl um eine Sach- als auch um eine Rechtskontrolle.

In den Zivilfällen ist es etwas anders, dort ist der Prozessstoff in der Regel begrenzt durch das, was von den Verfahrensparteien vor dem Bezirksgericht vorgebracht wurde. Es gilt dort – abgesehen von bestimmten Ausnahmen und Verfahrensarten – ein sog. Novenverbot. Es dürfen danach nur noch unter bestimmten Umständen neue Fakten eingebracht werden.

Wie läuft eine Strafverhandlung ab?

In den strafrechtlichen Berufungsverhandlungen geben die Parteien im Kanton Aargau jeweils zuerst die Begründung der Berufung und die Berufungsantwort ab. Das kann schon mal je eine Stunde dauern. Damit zeigen sie auf, worum es ihnen vor Obergericht geht. In groben Zügen wissen wir dies natürlich schon, da sie die Anträge bereits vorgängig schriftlich stellen mussten und daraus ersichtlich ist, ob die Tat an sich bestritten ist oder sich das Rechtsmittel auf Teile davon oder dessen rechtliche Würdigung, auf das Strafmass oder auf Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen etc. beschränkt. Zudem kennen wir natürlich die Akten der ersten Instanz und die dortige Argumentation sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch der beschuldigten Personen. Dadurch können wir in der Regel auch ohne vorgängige Begründung abschätzen,, welche Punkte umstritten sind.

Danach folgt die Befragung der Zeugen, der Auskunftspersonen und am Schluss der Parteien bzw. des oder der Beschuldigten. Nach dieser Befragung ist das Beweisverfahren abgeschlossen und es folgen die Plädoyers der Anwälte, in denen sie die Beweisergebnisse würdigen. Danach hat der Beschuldigte das letzte Wort.

Was sind Ihre Aufgaben während der Verhandlung?

Wenn ich selber instruierender Richter bin, leite ich die Verhandlung. Das heisst, ich bestimme den Ablauf der Verhandlung, entscheide über prozessuale Fragen und führe die Befragungen durch. Ebenfalls verkünde ich nach der (geheimen) Beratung das Urteil und begründe dieses kurz. Wichtig anlässlich einer Verhandlung ist aber immer, auch gut zuzuhören, was von den Parteien erzählt und vorgetragen wird.

Was ist Ihnen wichtig, wenn Sie eine Verhandlung leiten?

Die beschuldigte Person muss Gelegenheit haben, sich umfassend zu äussern. Sie muss ihre Ansichten und Argumente zur Sache vorbringen und sich auch als Mensch einbringen können, ihre Einstellung zur Tat, ihre Stellung im Leben, ihre Wünsche, Ziele und Hoffnungen. Erst die Gesamtheit der sachlichen und persönlichen Umstände bringt die Richterin resp. den Richter in die Lage, ein Urteil zu fällen und im Falle eines Schuldspruchs auch eine gerechte Strafe auszusprechen.

Und wie gehen Sie bei der Urteilseröffnung vor?

Zuerst wird das Urteilsdispositiv verlesen, woraus hervorgeht, ob ein Schuldspruch oder ein Freispruch ergeht, wie die Strafe lautet, wie die Nebenpunkte wie Genugtuungen und Schadenersatz geregelt und die Kosten verteilt werden. Darauf erläutere ich dem Beschuldigten das Urteil. Ich spreche ihn – sofern er die Sprache versteht – direkt auf Mundart oder Hochdeutsch an und versuche, auf möglichst verständliche und nicht juristische Art zu erklären, aus welchen Gründen das Gericht das Urteil in der eröffneten Weise gefällt hat. Ich bemühe mich auch, einen Bogen auf die Bedeutung der Tat für die Gesellschaft und das Opfer und jene der Strafe für ihn einzugehen In der Regel weise ich auch darauf hin,  dass auch wichtig sei, dass mit der Verbüssung der Strafe aus Sicht des Staates dieser Lebensabschnitt beendet werde und er auch als verurteilter Straftäter nach Verbüssung der Strafe wieder in die Zukunft schauen könne, sei es persönlich in seinen sozialen Beziehungen, sei es beruflich, und er sich dann neuen Zielen zuwenden könne. Ich finde diesen Hinweis wichtig, damit die Beschuldigten die Strafe als Sühne annehmen können und sie wissen, dass sie den Anspruch haben, dass sie nachher wieder in der Gesellschaft weiterleben und –funktionieren können, dass aber auch erwartet wird, dass sie dies tun, ohne neue Delikte zu begehen.

Das ist vergleichbar mit dem Zivilrecht, wo nach Streitigkeiten aus einem Vertrag der Rechtsfrieden wiederhergestellt wird und man wieder gütlich miteinander weiterleben können soll. Das ist eine Anforderung der Gesellschaft und ein Ziel des Strafrechts.

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