Meinungsfreiheit oder Treuepflicht?

Eine Berufsschullehrperson hatte die angeordnete Massnahme zur Ausweitung der Maskentragepflicht im Unterricht auch nach einer Verwarnung nicht umgesetzt. Sie zeigte ihren Schüler*innen Videos mit kritischen Bemerkungen zur Maskentragepflicht. Im Weiteren begründete sie ihre Haltung damit, dass sie niemanden zum Tragen einer Maske nötige und macht damit ihr Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) geltend.

Die Maskentragepflicht wurde durch kantonale Rechtsetzung legitimiert rsp. verordnet. Der Berufsschullehrperson wurde gekündigt. Wird in einem solchen Fall die Meinungsäusserungsfreiheit höher bewertet als die Treuepflicht? Dies hätte eine Kategorisierung als missbräuchliche Kündigung in der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts gemäss Art. 336 Ib OR zur Folge und berechtigt die Beschwerdeführerin zu einer Entschädigung (Art. 336a I).

NB: Das Personalreglement dieses Kantons schliesst die Normen des OR als ergänzendes Recht mit ein. Diese explizite Aussage ist notwendig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstellung handelt, für die ohne eine solche Klausel nur das öffentliche Recht gelten würde. [A.d.R.: wie dies korrekt geregelt werden kann siehe Musterreglement Personal ZV]

Gemäss Urteil des Bundesgerichts (8C_372/2023) hat diese Lehrperson durch ihr unkooperatives Verhalten u.a. fehlende Gesprächsbereitschaft und ihre Uneinsichtigkeit die Dienst- und Treuepflicht (Art. 5 III BV) sowie das Vertrauensverhältnis verletzt. Folglich wurde in diesem Fall das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit nicht höher gewertet als das mehrfach bewusste Brechen des Vertrauensverhältnis rsp. der Treupflicht gegenüber der Arbeitgeberin. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung.