Musterreglement Personal

Im Rahmen der diesjährigen Fachtagung in Brunnen hat Dr. Michael Merker folgendes Referat zu von ihm für den ZV Öffentliches Personal Schweiz verfassten Musterreglement Personal.

Dr. Merker führte mit seinem langjährigen Fachwissen das Publikum systematisch in die Thematik des Personalrechts ein. Dieses war zentral für die Ausarbeitung des Musterreglements Personal. So sind viele Angestellte im öffentlich Bereich einem solchen unterstellt. Es definiert die Rechte und Pflichten der Anstellung bezüglich z.B. Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung. Dr. Merker erläuterte die rechtlichen Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse. Dazu legte er seinen Ausführungen die Verfassungsartikel von Bund und Kantonen zugrunde und führte weiter aus, was die Bedingungen für formell korrektes rechtsstaatliches Handeln sind und wo die Zuständigkeiten liegen. Dabei unterstrich er die Wichtigkeit des Personalreglements auf kommunaler Ebene und, dass das OR nicht auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, wenn dieses nicht explizit referenziert wird.

Öffentliches Personal Schweiz hat ein Musterpersonalreglement erarbeitet. Ziel war eine vollständige, personalfreundliche Regelung in die Städte und Gemeinden zu tragen. Das Reglement könnte eins zu eins so übernommen werden ohne weitere Arbeit. Inhaltlich wurden lediglich auf die Lohnbänder und die Arbeitszeitmodelle verzichtet. Jede Bestimmung im Reglement ist kommentiert, um die Hintergründe einer Regelung verständlich zu machen und die Transparenz zu gewährleisten.

Im Geltungsbereich, den das Reglement abdecken möchte, legt Dr. Merker vor, dass es keine Sonderregeln für Aushilfen, Teilzeitangestellte etc. geben darf. Bei befristeten Anstellungen definiert das Reglement deren Grenzen und legt als Konsequenz von dessen Verletzung die Überführung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag fest. Beim rechtlichen Gehör unterstreicht der Referent die Wichtigkeit von expliziten Formulierungen, präzisen Fristen und der ergebnisoffenen Haltung des Vorgesetzten bezüglich Entscheid. Dies bedeutet, dass dieser das rechtliche Gehör anzusetzen hat, bevor er entschieden hat, die Kündigung auszusprechen. Falls Letzteres nicht zutrifft, könnte dies gerichtlich eingeklagt werden unter Verweis der Missachtung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.

Sollte es zu einer Vertragsauflösung kommen, dann empfiehlt Dr. Merker, dass sich beide Parteien auf eine Aufhebungsvereinbarung einigen. Dabei gibt es diverse Punkte zu beachten wie z.B. dass die Kündigungsbestimmungen keine Anwendung finden, dass ein echter Vergleich mit gegenseitigen Zugeständnisse zustande kommen soll und dieser nicht zuungunsten des Arbeitnehmers ausfallen darf, weil die Vereinbarung sonst gerichtlich anfechtbar ist.

Sollte die Beendigung eines Arbeitsvertrags als widerrechtlich eingestuft werden, so enthält das Reglement klare finanzielle und beschäftigungstechnische Forderungen.
Ebenso detailliert wird auf die Forderung bei „ordentlicher“ Auflösung des Arbeitsvertrags eingegangen. Diese richtet sich vor allem am individuelle Alter, dem Dienstalter und der Frage des Verschuldens, das zur Auflösung geführt hat, aus.

Darüber hinaus wird in einem separaten Artikel die Möglichkeiten rund um die Pensionierung geregelt. Dies sieht sowohl eine Reduktion der Arbeitszeit als auch ein Weiterarbeiten vor.

Bezüglich Ferien und Arbeitszeit finden sich ausführliche Bestimmungen. Hier wird besonders auf eine arbeitnehmerfreundliche Bestimmungen Wert gelegt, da dies in Zeiten des Fachkräftemangels neben der Entlöhnung ein zentraler Punkt ist, der einen attraktiven Arbeitsplatz garantiert und so als Argument zur Gewinnung von gutem und motiviertem Personal essenziell ist (z.B. Homeoffice, reduzierte Arbeitszeit, zwischen 5 und 6 Wochen Ferien).

Das Reglement regelt aber auch die Schadensfälle, für die die Mitarbeitenden haften. Dabei stellt es vor allem auf die Umstände, das Verhalten der Arbeitnehmenden sowie deren finanziellen Verhältnisse bei der Berechnung des Schadenersatzes ab.

Aufgrund unter anderem der notwendigen Flexibilität bezüglich Anpassungsmöglichkeiten der Lohnsumme (z.B. Teuerung) fehlt diese im Reglement. Allerdings sieht Dr. Merker dennoch die Notwendigkeit, die Grundsätze zur Lohnentwicklungen im Reglement festzuhalten (z.B. Leistung, Lohnstufe, Teuerung).

Als letzte zentrales Element des Musterreglements Personal führt Dr. Merker noch die Möglichkeit zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags an. Damit ein solcher abgeschlossen werden kann, bedarf es der rechtlichen Verankerung im Personalreglement.

Die Präsentation von Dr. Merker können Sie hier als PDF herunterladen: M_Merker_Musterreglement_Personal

Für weitere Fragen steht Ihnen Dr. Merker gerne zur Verfügung: michael.merker@bhlaw.ch

Falls Sie das Musterreglement Personal gerne beziehen möchten, wenden Sie sich bitte an: samuel.blapp@oeffentlichespersonal.ch

Der Bezug des Musterreglements kostet für Mitglieder CHF 50.00 und für Nichtmitglieder CHF 80.00.