Vorholen von Arbeitszeit

Aus der Praxis

Wird ein Betrieb oder eine öffentliche Verwaltung über Weihnacht/Neujahr geschlossen, kann der Arbeitgeber für diese Arbeitstage eine sogenannte Vorholzeit vorsehen. Für die freien Tage müssen dann keine Ferientage verwendet werden, sondern die Soll-Arbeitszeit wird während dem Jahr um die entsprechende Arbeitszeit erhöht. Die Rechtsberatung von Öffentliches Personal Schweiz (ZV) wurde mit der Frage konfrontiert, wie mit dieser vorgeholten Arbeitszeit zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer nun an den Werktagen zwischen den Feiertagen krank ist und somit diese Zeit quasi vergebens vorgeholt hat.

Betriebsschliessung über die Weihnachtszeit

Zahlreiche Unternehmen und Verwaltungen sind über die Weihnachtszeit durchgehend geschlossen, nicht zuletzt, um in dieser betriebsarmen Zeit Kosten einzusparen. Ziel sind Einsparungen im Bereich Heiz- und Energiekosten wie auch Personal.

In der Regel ordnet der Arbeitgeber an, dass die Arbeitnehmer einen Teil ihrer Ferien in dieser Zeit beziehen müssen, Manchmal wird dies schon im Arbeitsvertrag so vorgesehen. Teilweise geht man auch einvernehmlich den Weg über die Gleitzeit und den gemeinsam bestimmtem Zeitpunkt der Kompensation.

In der privatrechtlichen Praxis behelfen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber auch damit, dass sie einvernehmlich die Arbeitszeit «vorholen», um daraufhin (nebst den Ferien) zusätzliche «Freitage» zu beziehen. Es handelt sich nach der Lehre um eine vertragliche Verlegung der Arbeitszeit auf die Vorholtermine. Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich finden sich Arbeitszeitreglemente, die eine solche Verlegung der Arbeitszeit auf Vorholtermine vorschreiben. Damit es sich um ein Vorholen von Arbeitszeit handelt, muss das Reglement vorsehen, dass die entsprechende Zeit Teil der Regel-Sollarbeitszeit ist und nicht Gleitzeit oder Überzeit.

In diesem Sinn wird zum Beispiel eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden zuzüglich einer Stunde Vorholzeit vorgeschrieben. Dafür werden als zusätzliche Freitage die Werktage zwischen Weihnachten und Neujahr sowie der Freitag nach Auffahrt (und allenfalls Fronleichnam) gewährt. Die verbleibenden Freitage können vom Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt nach Absprache bezogen werden. Aufgrund der jährlich schwankenden Anzahl Werktage zwischen Weihnachten und Neujahr ändert sich die Zahl verbleibender Freitage ebenfalls jährlich.

Andere Gemeinwesen sehen vor, dass die Exekutive alljährlich neu festlegt, wie viele Freitage gewährt werden und vorzuholen sind, und zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl Werktage zwischen Weihnachten und Neujahr.

Bei Erkrankung

Erkrankt jemand an Tagen, an denen Vorholzeit zu leisten ist, ist ihm diese gleich gutzuschreiben, wie wenn er gearbeitet hätte; denn er ist auch an den Vorholminuten verhindert. Dies etwa im Unterschied zu Gleitzeit, welche im Erkrankungsfall nicht erworben wird. Es ist somit die Regel-Sollarbeitszeit mitsamt der (darin eingerechneten) Vorholzeit gutzuschreiben (bspw. 12 Minuten pro Tag) und die Vorholzeit darf nicht davon abgezogen werden.

Erkrankt der Arbeitnehmer in den zusätzlichen Freitagen, ist ihm selbstverständlich trotzdem der Lohn zu bezahlen, da er die Arbeit dafür vorgeholt hat.

Hingegen hat er keine Nachgewährung wegen Krankheit zu Gute – er erkrankt wie an einem freien Wochenende oder einem Feiertag in der arbeitsfreien Zeit, so dass keine Verhinderung an der Arbeitsleistung vorliegt.

Wer während Feier- oder Freitagen krank wird, kann daher keine Entschädigung für den fehlenden Genuss seiner Freizeit vom Arbeitgeber verlangen.

Dies ist einzig für Ferien anders, weil der Arbeitgeber für diese der Erholung dienende Zeit den Lohn schuldet. Es handelt sich bei den zusätzlichen Freitagen nicht um Ferien, da die Freitage ihrem Zweck nach nicht der Erholung der Mitarbeitenden, sondern primär betrieblichen Bedürfnissen dienen (Betriebsstillstand während geringen Bedarfs, Vermeidung von Personalkosten in dieser Zeit, ferner regelmäss etwa Abstellen der Heizung etc.). Die Freitage sind entsprechend nicht an die Ferientage anzurechnen.

Immerhin gibt es auf gesamtarbeitsvertraglicher Basis teils andere Lösungen, wonach vorgeholte Arbeitszeit wie Ferien nachträglich beansprucht werden darf.

Vorzeitiger Austritt und späterer Eintritt

Vorgeholte Arbeitszeit ist bei einem vorzeitigen Austritt vor Bezug der Freitage auszubezahlen. Andernfalls würde es sich um eine nicht entschädigte Arbeitsleistung handeln.

Soweit ein Reglement den Ausschluss der Entschädigung vorsieht, ist ihm die Anwendung zu versagen.

Es handelt sich bei der Vorholzeit aber nicht um Überzeit(-Kompensation), sondern nur um verlegte Arbeitszeit, so dass kein Überzeitzuschlag geschuldet ist.

Im Gegenzug führt der Bezug von Freitagen bei unterjährigem Arbeitsantritt (etwa per
1. Dezember) zu einem Gleitzeit-Minussaldo, sofern dafür nicht Ferien bezogen werden. Allenfalls muss dem Arbeitnehmer bei zu viel bezogenen Freitagen sogar ein Abzug vom letzten Lohn gemacht werden, wenn keine andere Kompensation möglich ist.

 

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