Sozialversicherungsbeiträge

Was sich per 1. Januar 2016 auf dem Lohnausweis änderte

Per 1. Januar 2016 wurde der Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung (EO) um 0.05 % gesenkt. Gleichzeitig wurde der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung erhöht.

Per 1. Januar 2016 wurde der Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung (EO) von 0.5 % auf 0.45 % des Bruttolohns gesenkt. Das bedeutet, der Anteil der Arbeitnehmer sinkt auf 0.225 %, was im Total zu einem Lohnabzug von je 5.125 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die AHV/IV/EO führt.

Hintergrund dieses bundesrätlichen Beschlusses ist das Erreichen der gesetzlichen Mindestreservere der EO. Nachdem die Reserven durch die Einführung der Mutterschaftsversicherung per Juli 2005 stark abgebaut waren, wurde der Beitragssatz ab 1. Januar 2011 von 0.3. auf 0.5 Lohnprozent erhöht. Nun betragen die Reserven per Ende 2015 wieder 55 Prozent, das gesetzliche Minimum liegt bei 50 Prozent, was einer Jahresausgabe der EO entspricht. Der neue Beitragssatz von 0.45 % gilt befristet für fünf Jahre und wird vom Bundesrat vor Ablauf der Frist im Jahr 2020 erneut überprüft.

Weitere Änderungen

Der in der obligatorischen Unfallversicherung maximal versicherte Verdienst wird von 126 000 Franken auf 148 200 Franken (12 350 Franken Monatslohn) angehoben. Der Bundesrat muss bei der Festsetzung der Obergrenze dafür sorgen, dass mindestens 92 % und maximal 96 % aller versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Mit dieser Anpassung sind aufgrund der Lohnentwicklung rund 95 % der Versicherten zum vollen Lohn versichert.

Diese Obergrenze gilt gleichzeitig für die Arbeitslosenversicherung (ALV) und Invalidenversicherung (IV) – sowohl für die Festsetzung der Beiträge als auch für die Leistungen. Die Beitragssätze ändern sich nicht, sie werden hingegen neu auch für Löhne über 126 000 Franken, bis 148 200 Franken, angewendet.

Damit wird der ALV-Beitragssatz von 2.2 % (je hälftig zu tragen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vom massgebenden Lohn bis maximal 148 200 Franken erhoben; bisher war die Grenze bei einem Monatslohn von CHF 10 500. Für die darüber liegenden Lohnanteile beträgt der Beitragssatz für die ALV 1 %, also je hälftig 0.5 %.

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