Seite:
- 1
- 2
Der solothurnische Kantonsrat schuf 2001 im Staatspersonalgesetz eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags. Der bis heute gesamtschweizerisch einzige öffentlich-rechtliche GAV, welcher für rund 11 000 Staatsangestellte, Volksschullehrer und Angestellte der Spitäler gilt, trat 2005 in Kraft. Jetzt soll es ihm an den Kragen gehen. Ein kantonsrätlicher Auftrag möchte den GAV beerdigen, indem dessen gesetzliche Grundlage aus dem Staatspersonalgesetz entfernt wird.
Der Weg zum Solothurner GAV
Ende des letzten Jahrtausends revidierte der Kanton Solothurn die Staatspersonalgesetzgebung mit dem primären Ziel, den Beamtenstatus abzuschaffen.
Die vom Regierungsrat eingesetzte paritätische Arbeitsgruppe, welche die Revision vorbereitete, befasste sich auch mit der Frage, ob eine Grundlage für den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen geschaffen werden sollte.
Die Idee wurde jedoch verworfen – nicht zuletzt aufgrund der Einwände der Personalverbände. Diese fürchteten, dass die Transparenz im öffentlichen Dienstrecht verloren gehe, wenn mit dem Personal mehrere Gesamtarbeitsverträge abgeschlossen werden könnten, einzelne Personalkategorien gegeneinander ausgespielt und möglicherweise Lohndumping betrieben würde.
Botschaft und Entwurf zum revidierten Staatspersonalgesetz gingen daher zunächst ohne Grundlage für Gesamtarbeitsverträge an den Kantonsrat.
Die vorberatende Kommission des Parlaments war mit diesem Resultat nicht zufrieden. Sie wollte im neuen Personalrecht die Möglichkeit zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen verankert wissen, dies in der Meinung, dass damit im Personalrecht mehr Flexibilität geschaffen werde.
Der Solothurner GAV: Einer für alle!
Der Regierungsrat erhielt daher vom Parlament den Auftrag, einen zusätzlichen Paragraphen zum Staatspersonalgesetz auszuarbeiten, der die Basis für gesamtarbeitsvertraglich geregeltes Personalrecht bilden konnte.
Die Personalverbände setzten sich in dieser Phase erfolgreich dafür ein, dass die gesetzliche Grundlage auf den Abschluss eines einzigen GAV zugeschnitten wurde, der für das gesamte Personal gelten würde, damit die befürchteten Nachteile durch mehrere Gesamtarbeitsverträge nicht eintreten könnten.
Im Frühling 2001 verabschiedete das Parlament die Revision des Staatspersonalgesetzes samt § 45 bis als gesetzliche Grundlage für den Abschluss eines für das gesamte Personal geltenden Gesamtarbeitsvertrages.
Am 1. August 2001 trat das revidierte Staatspersonalgesetz in Kraft und räumte dem Regierungsrat die Kompetenz ein, die Bereiche Arbeitszeit, vorzeitige Pensionierung, Ferien, Besoldung und Entschädigungen sowie den gesamten Vollzug des Staatspersonalgesetzes in einem GAV zu regeln.
Verhandlungen auf gleicher Augenhöhe Bereits im Frühling 2001 nahmen die Personalverbände (Staatspersonal-Verband, LSO, vpod, SBK und VSAO) die Verhandlungen mit dem Regierungsrat über den Abschluss eines GAV auf. Nach drei Jahren intensivster Arbeit an dem Projekt konnte am 25. Oktober 2004 der Vertrag gegenseitig unterzeichnet werden und trat am
1. Januar 2005 in Kraft.
Seite:
- 1
- 2