d) Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten

Verletzt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter vertragliche oder gesetzliche Pflichten wiederholt oder begeht sie oder er eine schwere Pflichtverletzung, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis – ebenfalls unter Auferlegung einer vorgängigen Bewährungsfrist – auflösen.

e) Strafbare Handlung

Begeht ein Mitarbeitender eine strafbare Handlung, welche nach Treu und Glauben mit einer korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist, kann das Arbeitsverhältnis ebenfalls gekündigt werden. Bei diesem Kündigungsgrund, welcher ebenfalls unter der ordentlichen Kündigung aufgeführt ist (d.h. mit einer Kündigungsfrist), stellt sich jeweils die Frage, ob nicht auch ein Grund für eine fristlose Auflösung vorliegt.

III. Verfahren bei einer Kündigung

Wird seitens des Arbeitgebers eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, muss einer der vorgenannten Gründe vorliegen. Ist der oder die Betroffene mit der Kündigung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit eines Rekurses an die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, wobei ein entsprechender Rekurs innert 10 Tagen nach Erhalt der Kündigungsverfügung anzumelden und – vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet – innert 30 Tagen schriftlich zu begründen ist. Ein angemeldeter und begründeter Rekurs hat bis zum Abschluss des Rekursverfahrens aufschiebende Wirkung, welche jedoch bei einem Weiterzug an den Regierungsrat bzw. das kantonale Verwaltungsgericht wegfällt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.