PK-Netz-Empfehlungen

Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmenden beim Wechsel der Pensionskasse

Rechtslage kennen, Mitbestimmungsrecht wahrnehmen!

Die 2. Säule ist eine komplexe Materie. Auch die Frage, wann ein Wechsel der Pensionskasse sinnvoll ist und wann nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Man muss immer den Einzelfall betrachten. Für das PK-Netz ist aber klar: Ein Wechsel muss wohlüberlegt sein, und er muss gemeinsam gefällt werden.

«Ein Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmenden die Gründe für den Wechsel der Pensionskasse überzeugend darlegen und erklären können. Es geht um eine gemeinsame Wahl. Und das ist gut so, denn die 2. Säule basiert auf dem Prinzip der Sozialpartnerschaft.»

Aldo Ferrari
PK-Netz-Vorstandsmitglied

 

Arbeitgeber sind verpflichtet, das Personal und die Arbeitnehmenden-Vertretung von Anfang an miteinzubeziehen. Die Arbeitnehmenden können einen Wechsel verweigern, wenn schlechte Konditionen auf dem Tisch liegen.
Dem Arbeitgeber sind dann die Hände schlicht gebunden.

Nur wenn sich das Personal eine Meinung bilden kann, ist es imstande, einen fundierten Entscheid zu fällen. Aus diesem Grund ist die Einhaltung des Zustimmungsverfahrens elementar – nicht nur, um die rechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Die paritätische Entscheidfindung schafft auch Vertrauen und damit eine solide Basis für eine breit abgestützte neue Vorsorgelösung. Die nachfolgende Checkliste zeigt die aus Sicht des PK-Netzes relevanten Merkmale eines guten Zustimmungsverfahrens auf.

Was steht im Gesetz?

Art. 11 Abs. 3bis BVG
«Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. […].»

Wie legt das Bundesgericht den Gesetzesartikel aus?

Beim Wechsel der Pensionskasse steht den Arbeitnehmenden ein echtes Mitbestimmungsrecht zu. Es braucht eine vorgängige Zustimmung des Personals, bevor ein Anschluss gekündigt werden kann. Fehlt diese, ist die Kündigung des Anschlussvertrages ungültig.

Das echte Mitwirkungsrecht beinhaltet laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht nur das Einverständnis des Personals. Das Personal hat eine «aktive Rolle» zu spielen, und es ist direkt miteinzubeziehen. Das Zustimmungsverfahren soll so vor einem Vollzug ‹von oben herab› und einer möglichen – einseitig beschlossenen – Verschlechterung der Konditionen schützen. Mit anderen Worten: «Es reicht nicht, das Personal nur zu orientieren und/oder anzuhören.

Vielmehr bedarf es dessen Zustimmung zum Anschlusswechsel.» Die Arbeitnehmenden müssen deshalb frühzeitig über alle relevanten Kriterien verfügen, um das Einverständnis geben zu können (vgl. Urteil des BGer 9C_409/2019).

Zustimmungsverfahren

Egal wie das Zustimmungsverfahren ausgestaltet wird: Um das Einverständnis des Personals nachweisen zu können, müssen Arbeitgeber den Zustimmungsprozess sorgfältig dokumentieren (beispielsweise indem sie den Fahrplan des Einbezugs schriftlich festhalten, einen (gemeinsamen) Kriterienkatalog mit den Offerte-Bedingungen erstellen, Infoveranstaltungen protokollieren, die erhaltenen Offerten schriftlich und nachvollziehbar mit dem aktuellen Anschluss vergleichen etc.).

Übergeordnete Frage: Gibt es einen GAV, in dem der Anschluss an eine bestimmte Pensionskasse geregelt ist?
Wenn ja, muss mit den zuständigen Gewerkschaften bzw. Berufsverbänden Kontakt aufgenommen werden.

Das PK-Netz empfiehlt, im jeweiligen GAV zu regeln, dass ein Wechsel der Pensionskasse in jedem Fall vom Personal abgesegnet werden muss. Das direkte Einbeziehen des Personals erhöht die Legitimität des Entscheides. Bei Kassen mit unterschiedlichen Leistungsplänen sollte auch der massgebende Leistungsplan im GAV abgebildet oder zumindest auf die entsprechend gültige Fassung hingewiesen werden.

«Das Urteil hat Signalwirkung. Es gibt dem Personal den höchstrichterlichen Segen, schlechtere Konditionen zurückzuweisen. Nur mit dem Einverständnis des Personals kann ein Wechsel der PK durchgesetzt werden.»

Eliane Albisser
PK-Netz-Geschäftsführerin

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