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Immer mehr Paare leben unverheiratet in einem sogenannten Konkubinat. Stirbt ein Lebenspartner, ist der überlebende Lebenspartner von Gesetzes wegen nicht Erbe und nicht erbberechtigt. Soll der Lebenspartner mittels Testament begünstigt werden, sind die Pflichtteile der gesetzlichen Erben zu beachten.
Viele Paare verzichten auf die Eheschliessung und leben unverheiratet zusammen. Solche nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden als Konkubinat bezeichnet. Im Gegensatz zur Ehe (und zur eingetragenen Partnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren) sieht das Gesetz kein Erbrecht für die Lebenspartnerin / den Lebenspartner im Konkubinat vor. Stirbt ein Lebenspartner ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen erben seine gesetzlichen Erben. Es sind dies in erster Linie seine Nachkommen; wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern; sind die Eltern vorverstorben erben deren Nachkommen. Ist der Lebenspartner trotz neuer Beziehung noch verheiratet, ist zudem die Ehefrau / der Ehemann erbberechtigt, auch wenn die eheliche Beziehung längst auseinandergegangen ist. Ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners besteht aber eben nicht.
Wollen sich die Lebenspartner im Konkubinat trotzdem gegenseitig begünstigen, ist es deshalb unerlässlich, dass dies mittels Testament oder Erbvertrag geregelt wird. Dabei setzt ihnen der Gesetzgeber aber enge Schranken: Die Pflichtteile der gesetzlichen Erben dürfen nicht verletzt werden. Die Nachkommen haben einen Pflichtteil von 3/4; die Eltern einen Pflichtteil von 1/2. Geschwister des Verstorbenen und weiter entfernt lebende Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Fallbeispiel 1
Vera und Martin leben im Konkubinat; sie haben keine Kinder. Martin hat ein Testament verfasst, wonach Vera seine Alleinerbin sein soll. Mit diesem Testament verletzt Martin den Pflichtteil seiner Eltern; derselbe beträgt ½ des gesamten Nachlasses von Martin. Aufgrund dieser Pflichtteilsverletzung können die Eltern das Testament anfechten. Wenn sie dies tun, erhalten die Eltern die Hälfte und Vera muss sich mit der anderen Hälfte begnügen. Verzichten die Eltern auf die Anfechtung, so bleibt das Testament gültig und Vera erhält den gesamten Nachlass.
Um solche Situationen wie im Fallbeispiel 1 zu verhindern, bietet sich ein Erbvertrag an. In diesem Erbvertrag können die gesetzlichen Erben (im Beispiel die Eltern) auf ihren Pflichtteil verzichten. Damit ist sichergestellt, dass der Lebenspartner gültig als Alleinerbe eingesetzt werden kann. Sind Kinder vorhanden verhält es sich allerdings so, dass diese erst auf ihren Pflichtteil verzichten können, wenn sie volljährig sind. Ein Konkubinatspaar mit minderjährigen Kindern hat daher keine Möglichkeit den Pflichtteil der Kinder zu umgehen.
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Eine kinderlose Frau stirbt und hat in einem Testament alles ihrem nicht eingetragenen Freund vermacht. Ihre Eltern sind beide Tod.
Können die Geschwister der Frau das Testament anfechten?
Dieser Fall wird im Internet auf .ch-Seiten teilweise sehr unklar beschrieben. Klar, Geschwister haben keinen Pflichtteil, aber rücken sie in diesem Fall nicht automatisch in die 2. Parentel (Eltern), sprich haben dann einen Pflichtteil und können somit das Testament anfechten?