Im Falle der Ergreifung von personalrechtlichen Massnahmen haben die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit an die Personalrekurskommission zu gelangen und den Entscheid überprüfen zu lassen. Da es immer wieder zu Anfragen an den Baselstädtischen Angestellten-Verband in diesem Zusammenhang kommt und der BAV wenn nötig betroffene Mitglieder in diesen Verfahren auch vertritt, werden nachfolgend die wichtigsten Grundsätze des Verfahrens aufgezeigt.

I. Im Allgemeinen

Die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt ist eine paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetztes Gremium, welches Streitigkeiten aus dem öffentlichen Anstellungsverhältnis des Kantons Basel-Stadt beurteilt. Die Kommission ist vom Regierungsrat gewählt und weisungsunabhängig.

Inhaltlich zuständig ist die Personalrekuskommission für die Beurteilung von:

  • Massnahmen des Arbeitgebers wie etwa eine Verweis oder die Änderung des Aufgabengebietes (inkl. vorsorgliche Massnahmen wie bspw. eine Freistellung);
  • Beschwerde über sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz;
  • Ordentliche und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
  • Abfindungen

Nicht zuständig ist die Personalrekurskommission demgegenüber für Lohnstreitigkeiten oder Beurteilungen von Arbeitszeugnissen. Eine Besonderheit besteht bezüglich des Instanzenzuges im Falle einer Versetzung. Handelt es sich dabei um ein Massnahme gemäss den §§ 24 und 25 des Personalgesetzes (PG), ist die Personalrekurskommission zuständig. Handelt es sich demgegenüber bei einer Versetzung um eine rein organisatorische Massnahme gemäss § 12 PG ist der Regierungsrat bzw. im Rahmen eines Sprungrekurses das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt zuständig.

Angerufen werden kann die Personalrekurskommission von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt sowie einzelner angeschlossener Institutionen, wie bspw. der Baselstädtischen Verkehrsbetriebe (BVB) oder der Industriellen Werke Basel (IWB). Nicht dazu gehören jedoch die Spitäler, welche nicht mehr dem kantonalen Personalgesetz unterstehen und eigene Rechtsmittelinstanzen haben.

II. Das Verfahren

Wer an die Personalrekurskommission gelangen möchte, hat einen Rekurs innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen (ebenfalls seit Erhalt der Verfügung) zu begründen. Es handelt sich hierbei um gesetzliche Fristen, was bedeutet, dass keine Verlängerung möglich ist. Wichtig ist, dass eine Vertretung bei der Kommission beantragt werden muss, was aber in aller Regel bewilligt wird.
In der Regel ordnet der Präsident oder die Präsidentin der Personalrekurskommission einen einfachen Schriftenwechsel an, im Rahmen von welchem sich auch die verfügende Behörde äussern kann; ein zweiter Schriftenwechsel erfolgt nur ausnahmsweise. Anschliessend werden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen, anlässlich welcher die Streitsache nochmals erläutert und anschliessend (mündlich oder schriftlich) das Urteil eröffnet und im Dispositiv ausgehändigt wird.

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