Kommentar zur parlamentarischen Initiative Bortoluzzi: Herauslösung der technischen Parameter aus dem BVG (12.414)

In der Sitzung vom 26.September 2019 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats beschlossen, der parlamentarischen Initiative Bortoluzzi keine Folge zu geben und die Behandlung einer inhaltlich identischen Motion (16.3350) der nationalrätlichen Schwesterkommission zu sistieren. Beide Vorstösse haben zum Ziel, den Mindestzinssatz und den Mindestumwandlungssatz aus dem BVG zu streichen.

Die Kommission begründet das derzeitige Nichteintreten auf die Motion der Schwesterkommission damit, dass das Thema in den kommenden AHV- und BVG-Diskussionen ohnehin auf den Tisch kommen würde. Travail.Suisse empfiehlt die parlamentarische Initiative mit Verweis auf den Reformvorschlag der Sozialpartnerkonferenz abzulehnen.

Vorab ist zu begrüssen, dass die Ständeratskommission zuerst eine breite Evaluation der verschiedenen Lösungsvorschläge vornehmen will und nicht einfach einen Schnellschuss abfeuert. Rein technisch-methodisch betrachtet, könnte ich den Ansatz, versicherungstechnische Parameter nicht mehr im BVG zu regeln, durchaus befürworten, aber nur dann, wenn gleichzeitig im BVG ein konkretes, quantitatives Leitungsziel definiert wird.

In der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist in Art. 113 festgelegt, dass der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen hat und dabei fünf Grundsätze beachten muss, u.a. dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 113, Abs. 2 lit. a BV). Was heisst das nun genau?

Gemeinhin geht man davon aus, dass dieses qualitative Leistungsziel mit einem Ersatzeinkommen aus erster und zweiter Säule in der Höhe von 60 Prozent des letzten versicherten Lohns erreicht werden kann. Aus meiner Sicht ist die Fixierung eines quantitativen Leistungsziels im BVG absolut zentral, weil die Sozialpartner und mit ihnen die Vorsorgewerke damit verpflichtet wären, alle versicherungstechnischen Parameter auf die Erreichung dieses Leistungsziels auszurichten.

Klammerbemerkung: Aus den Abstimmungen zur Initiative AHV+ und zur Reformvorlage Altersvorsorge 2020 müsste meines Erachtens in einer neuen BVG-Reformvorlage noch eine zweite klare Rahmenbedingung geschaffen werden, nämlich, dass die Leistungen im Kapitaldeckungsverfahren ohne Umverteilung finanziert werden müssen.

Wenn man sich die Mühe nimmt und die verschiedenen, bereits auf dem Tische liegenden Reformvorschläge zur 2. Säule genauer anschaut, muss man feststellen, dass nur der Schweizerischen Pensionskassenverband (ASIP) in seinem Reformvorschlag ein quantitatives Leistungsziel vorsieht (60 Prozent des letzten AHV-Lohns). Die Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren ohne Umverteilung sieht expressis verbis nur die Initiative «Vorsorge Ja – aber fair» vor.

Meine Befürchtung ist nun – und dies gilt auch für den Vorschlag aus den Sozialpartnerverhandlungen –, dass in den kommenden Diskussionen über die Reform der beruflichen Vorsorge vor allem über versicherungstechnische Parameter debattiert und gestritten wird, anstatt eine Konvention darüber anzustreben, wo denn die genaue Grenze des verfassungsmässigen Leistungsziels liegen müsse. Aber genau dies wäre die zentrale gesellschafts- und sozialpolitische Frage. Steht das Ziel fest, ist der Weg dazu schon fast zweitrangig. Seien wir ehrlich, wer durchschaut das Zusammenspiel der versicherungstechnischen Parameter so genau, dass er deren Wirkung im Einzelnen und im Zusammenspiel wirklich ermessen kann? Ich hab das früher schon mal gesagt und wiederhole es, der technische Zins oder der Umwandlungssatz usw. sind technische Faktoren, die meines Erachtens ungeeignet sind für eine politische Diskussion über Altersvorsorge. Das zweite aus meiner Sicht wichtige Reformziel, dass alle Leistungen im Kapitaldeckungsverfahren und ohne Umverteilungseffekte zu finanzieren sind, dürfte kaum umstritten sein.

Was kann unser Beitrag zur Lösungsfindung sein? (Mit uns meine ich den Verband Öffentliches Personal Schweiz.) Ich meine, dass wir in den kommenden Diskussionen über eine neue Reform der beruflichen Altersvorsorge die Gralshüter des Leistungsziels «60 Prozent des letzten AHV-Lohns» und einer «Finanzierung ohne Umverteilungseffekte» sein müssten, und dass es im Weiteren aber den Vorsorgeeinrichtungen und ihren versicherungstechnischen Experten sowie den Aufsichtsbehörden überlassen werden sollte, mit welchen Parametereinstellungen die genannten Ziele erreicht werden. Womit wir wieder beim Titel wären. Im Prinzip lag der damalige Nationalrat Bortoluzzi mit seiner parlamentarischen Initiative zumindest teilweise richtig, aber ohne verbindlich festgelegtes Leistungsziel ist sein Lösungsvorschlag für die wirtschaftliche Sicherheit im Alter und damit für uns alle brandgefährlich.

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