Auch auf der Piste ist Rechtsschutz gefragt

Vertragspartner AXA-ARAG

In den Skiferien häufen sich Unfälle auf der Piste – und damit auch die Anzahl Rechtsfälle bei der Rechtsschutzversicherung AXA-ARAG. Besonders viele Fragen tauchen auf, wenn am Unfall eine Drittperson beteiligt ist. Vielen Skifahrern ist beispielsweise nicht bewusst, dass die Beweispflicht beim Unfallopfer liegt.

Jedes Jahr verunfallen in der Schweiz bis zu 50 000 Personen auf der Piste. Für die finanziellen Folgen dieser Unfälle kommt in aller Regel die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers auf. Dazu gehören unter anderem Heilungskosten, Erwerbsausfall oder Kosten des Nottransports zum Spital. Doch was ist, wenn eine andere Person den Unfall verursacht hat? Oder wenn die Beweislage nicht klar ist? Da die meisten Personen wenig Erfahrung mit Unfällen haben, können im Nachgang zahlreiche Unsicherheiten und Fragen auftreten. Umso mehr, wenn aus einem Unfall gar ein Rechtsfall wird. «Wir erwarten wie jedes Jahr in der Sportferien-Zeit eine vermehrte Anzahl an Kundenanfragen und Rechtsfällen aufgrund von Unfällen auf der Piste», sagt Dr. iur. Esther Amstutz von der AXA-ARAG Rechtsschutz AG.

Beweispflicht liegt beim Unfallopfer

Rund 90 Prozent der Skiunfälle sind selbstverschuldet. In den übrigen 10 Prozent ist eine Drittperson am Unfall mitbeteiligt. Gerade dann können mitunter komplexe Fragen auftauchen, die im Nachgang oftmals eine längere Zeit für die Klärung benötigen und hohe Folgekosten verursachen können. Zum Beispiel dann, wenn der Unfallverursacher nur für kurze Zeit in der Schweiz in den Ferien war und bereits wieder abgereist ist, oder wenn unklar ist, was genau passiert ist und wer den Unfall verursacht hat. Zwar ist die Unfallversicherung in jedem Fall vorleistungspflichtig und übernimmt die notwendigen Kosten für den Transport ins Spital und die Heilungskosten. Ist eine Drittperson für den Unfall haftbar, gibt es jedoch einige Kostenpunkte, die von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eingefordert werden können. Dazu gehören etwa der Sachschaden an der Ski- oder Snowboardausrüstung, Genugtuungszahlungen bei einer bleibenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung, aber auch Kosten für Haushaltsarbeiten oder Kinderbetreuung, wenn die verunfallte Person dies nicht mehr selber übernehmen kann.

Da kein direktes Forderungsrecht besteht, müsste der Unfallverursacher den Schaden selber bei seiner Haftpflichtversicherung anmelden. «Ist der Unfallverursacher nicht bekannt oder bereits abgereist, kann es jedoch sehr schwierig werden, ihn nachträglich noch ausfindig zu machen», weiss Esther Amstutz aus der Erfahrung mit solchen Fällen. Die Beweispflicht für den Schaden liegt wiederum beim Geschädigten selbst. Der Verunfallte muss somit nachweisen können, wie sich der Unfall zugetragen hat. «Viele, die auf der Skipiste unterwegs sind, sind sich solcher Fragestellungen gar nicht bewusst und wissen daher nicht, was sie im Falle eines Unfalls alles beachten sollten», erklärt Esther Amstutz weiter.

Nützliche Hinweise und Tipps für Skifahrer

Damit nach einem Skiunfall möglichst alle Fragen beantwortet werden können, sind Informationen zum Unfallhergang wichtig. Wer auf der Piste verunfallt, hat jedoch meist anderes im Kopf, als sich bereits Gedanken zur Versicherung zu machen. Damit keine unnötigen Schwierigkeiten entstehen, hier die wichtigsten Tipps der AXA-ARAG-Rechtsschutzexperten:

  • Beweismaterial soll dabei helfen, die Frage zu klären, wer den Unfall durch welches Verhalten verursacht hat. Wenn möglich Fotos der Unfallstelle machen und Adressen von Zeugen verlangen. Manche Skiliftbetriebe erfassen ein Unfallprotokoll. Bei schweren Verletzungen ist die Polizei einzuschalten.
  • Ist eine Drittperson für den Unfall haftbar, sollten deren Kontaktangaben und Adresse eingefordert werden. So kann derjenige Schaden, den die Unfallversicherung nicht deckt, über die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgerechnet werden. Der Unfallverursacher hat den Schaden bei seiner Haftpflichtversicherung anzumelden, da kein direktes Forderungsrecht besteht. Die Beweispflicht des Schadens liegt jedoch beim Geschädigten – daher alle Belege und Quittungen der zusätzlichen Auslagen aufbewahren.
  • Damit man sich selber auf der Piste richtig verhält und möglichst wenig Unfälle geschehen, lohnt es sich, einen Blick auf die FIS-Regeln zu werfen.

 

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