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Die Zahl der gewalttätigen Vorfälle gegen Staatsangestellte bewegt sich konstant auf hohem Niveau. Insbesondere Grenzwächter, Polizistinnen und Sozialarbeiter werden regelmässig mit Beleidigungen, Drohungen und Gewalt konfrontiert. Der Bundesrat verurteilt dieses Verhalten und hat einen Bericht verabschiedet, der den besseren Schutz von Staatsangestellten zum Inhalt hat. Öffentliches Personal Schweiz (ZV) begrüsst die empfohlene Sensibilisierung der Bevölkerung und das Hinwirken auf einen respektvolleren gegenseitigen Umgang.
Der Bericht des Bundesrates stellt fest, dass die Gewalt gegen Staatsangestellte im Kontext eines allgemeinen gesellschaftlichen Wandels zu verstehen ist. Es ist generell ein Autoritätsverlust zu verzeichnen, welcher mit gesunkenem Respekt gegenüber staatlichen Institutionen verbunden ist. Davon betroffen sind nicht nur Polizeibeamte, sondern auch Mitarbeitende in Schulen, Spitälern, Sozialämtern oder Verkehrsbetrieben.
Ausgangslage
Je nach Berufsgruppe ist die Gefährdungssituation sehr unterschiedlich. Sie ist abhängig davon, wo der Beruf ausgeübt wird – ob hinter dem Schalter, auf der Strasse, vor der Wohnungstür, an einer Veranstaltung oder hinter dem Steuer eines Fahrzeugs. Ebenso unterschiedlich sind die Typen von Täterinnen und Tätern und ihre Motivation – es gibt Bürger, die im Affekt handeln, notorische Querulanten, politische Extremisten, Randalierer oder andere gewaltbereite Gruppierungen.
Genauso vielfältig wie die Aggressoren müssen deshalb die Massnahmen sein. Letztere sind unter anderem davon abhängig, ob die Staatsangestellten als «Vollstreckungskräfte» in Uniform (oder auch ohne) wahrgenommen werden und in ihrer Funktion die Staatsgewalt verkörpern und durchsetzen müssen oder ob es sich um Angestellte im Büro handelt.
Strafrechtliche Sanktionen
In strafrechtlicher Hinsicht werden heute Gewalt oder Drohungen gegen Beamte und Behörden sowie die Hinderung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert.
Politische Vorstösse fordern wiederholt eine Anpassung bzw. Verschärfung dieses Artikels, der Bundesrat erachtet es jedoch als sinnvoll, die Umsetzung des Gesetzgebungsprojekts im Bereich des Sanktionsrechts und der Harmonisierung der Strafrahmen abzuwarten. Die Praxis wird deren Auswirkung auf den Gesetzesartikel zeigen und einen allfälligen Handlungsbedarf offenlegen.
Andere Massnahmen?
Da die präventive Wirkung des Strafgesetzes begrenzt ist, sind weitere Massnahmen notwendig. Aufgrund der föderalistischen Struktur der Schweiz ist der Handlungsspielraum des Bundes diesbezüglich allerdings begrenzt. Die Ergreifung weiterer Massnahmen liegt in der Kompetenz der Kantone, der Bundesrat kann nur Handlungsempfehlungen abgeben und Möglichkeiten aufzeigen. Mit dem kürzlich veröffentlichen Bericht will er dies tun und die notwendigen Diskussionen auf kantonaler und kommunaler Ebene lancieren sowie die Bevölkerung und Entscheidungsträger für das Thema sensibilisieren.
Handlungsbedarf sieht der Bundesrat in baulich-technischen oder organisatorischen Massnahmen. Diese sind in Form von Alarmsystemen, bei der sicherheitskonformen Einrichtung von Schalter- und Wartebereichen oder bei der Errichtung von Zonen- bzw. Schliesssystemen denkbar. Ausserdem muss je nach Berufsgruppe Wert auf eine gute Schutzausrüstung gelegt werden, zu denken ist hier insbesondere an Polizistinnen, Grenzwächter oder ähnliche Verwaltungszweige.
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