Der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) nimmt eine aktive Rolle in der Sozialpartnerschaft im Kanton Basel-Stadt ein. So vertritt der Verband Interessen seiner Mitglieder auf verschiedenen Ebenen und in diversen Gremien. Neben diesen Aufgaben der Sozialpartnerschaft gewährt der BAV seinen Mitgliedern einen unentgeltlichen Rechtsschutz in sämtlichen anstellungsrechtlichen Fragen und – in begrenztem Umfang – in den übrigen Rechtsgebieten.

I. Vertretung in verschiedenen Gremien

Ein wichtiger Teil der Sozialpartnerschaft ist der Einsitz von Arbeitnehmervertretern in verschiedenen Gremien, die sich mit dem Anstellungsverhältnis des baselstädtischen Staatspersonals befassen. Ein Teil der Sozialpartnerschaft wird von der Arbeitsgemeinschaft baselstädtischer Personalverbände (AGSt), welche bis im Frühjahr 2016 vom BAV präsidiert wird, ausgeübt. Daneben ist der BAV in folgenden Gremien durch Vorstandsmitglieder und/oder den Sekretär vertreten:

Personalrekurskommission: Christian Heim

AGSt und SPG: Andreas Reyes (Vizepräsident)

Verwaltungsrat Pensionskasse BS: Dora Weissberg

Vorsorgekommission Pensionskasse BS (Staat): Roland Ruf

Vorsorgekommission Pensionskasse BS (UPK): Dr. Markus Dürrenberger

Überführungskommission (Systempflege): Christian Heim

Einsitz im Vorstand der arb: Dr. Georg Schürmann (Sekretär)

Arbeitnehmerdelegation GAV Spitäler: Werner Weisskopf, Dr. Georg Schürmann (Sekretär)

Arbeitnehmerdelegation Universität: Dr. Markus Dürrenberger

Arbeitnehmerdelegation IWB: Dr. Georg Schürmann (Sekretär)

Personalkommission UPK: Prof. Dr. Edith Holsboer

Personalkommission Universitätsspital: Werner Weisskopf

II. Rechtsschutz in anstellungsrechtlichen Fragen

Das Rechtsschutzreglement des BAV sieht vor, dass der Sekretär des BAV den Verbandsmitgliedern zur Besprechung und Behandlung dienstlicher und beruflicher Fragen unentgeltlich zur Verfügung steht. Soweit Verbandsmitglieder vom Verband im Rahmen von Einsprachen, Rekursen etc. rechtliche Verbeiständung benötigen, wird diese den Verbandsmitgliedern vom Verbandssekretär gewährt, wobei der Verbandssekretär seit mehreren Jahrzehnten jeweils auch als selbständiger Anwalt tätig ist und somit über das nötige Fachwissen verfügt.

Mitglieder, welche neu in den Verband aufgenommen werden, haben in dem Falle, da sie vom Verband rechtliche Verbeiständung im Rahmen des Rechtsschutzes wünschen, neben dem ordentlichen Jahresbeitrag einen Selbstbehalt an die Rechtsschutzkosten zu leisten; die Höhe des Selbstbehaltes richtet sich dabei nach dem zu erwartenden Aufwand und ist auf maximal vier Jahresbeiträge beschränkt.

III. Aktuelle Rechtsschutzfälle

Neben zahlreichen Anfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Systempflege und den immer wiederkehrenden Anfragen im Zusammenhang mit vorzeitigen Pensionierungen stehen nach wie vor folgende Anfragen an das Sekretariat im Zentrum:

Massnahmen des Arbeitgebers:

Zahlreiche Mitglieder fragen beim Sekretariat um Rat und Rechtsschutz, wenn sie von personalrechtlichen Massnahmen wie beispielsweise einem schriftlichen Verweis oder einer Änderung des Aufgabengebietes betroffen sind.

Anfragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine Auflösungsvereinbarung – ist regelmässig eine rechtliche Beratung angezeigt.

In letzter Zeit gehäuft haben sich sodann Anfragen im Zusammenhang mit einer längerdauernder Arbeitsunfähigkeit. Das baselstädtische Personalgesetz sieht diesbezüglich grundsätzlich eine Sperrfrist von 365 Tagen vor, in denen das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden darf. Diese Sperrfrist gilt gemäss der Lehre und der Gerichtspraxis jedoch nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit generell und nicht nur auf den bisherigen Arbeitsplatz bezieht. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit nur am bisherigen Arbeitsplatz vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der Sperrfrist kündigen. Freilich gilt es in diesen Fällen die Gesamtsituation und insbesondere den Grund für die Krankschreibung zu beachten, kann doch in vielen Fällen die Krankheit auch durch das Verhalten des Arbeitgebers (bspw. in Form einer Verletzung der Fürsorgepflicht) bedingt sein. Ist dies der Fall, kann eine Kündigung ebenfalls missbräuchlich sein.

IV. Übriger Rechtsschutz

Ebenfalls rege genutzt wird der vom BAV angebotene Rechtsschutz ausserhalb des Personalrechts. So haben die Mitglieder die Möglichkeit, beim Anwalt des Verbandes einmal pro Jahr eine unentgeltliche Rechtsauskunft in privaten Angelegenheiten einzuholen. Im Vordergrund stehen dabei Anfragen aus den Bereichen Vertrags-, Familien- und Erbrecht.

Dr. Georg Schürmann

Sekretär des BAV, Advokat

Daten 2017

Ordentliche Mitgliederversammlung BAV:  

30. Mai 2017

Pensionierten-Ausflug:

Donnerstag, 4. Mai 2017 (ganztags)

Pensionierten-Stamm:

Dienstag, 28. März 2017

Dienstag, 20. Juni 2017

Dienstag, 15. August 2017

Dienstag, 10. Oktober 2017

Dienstag, 5. Dezember 2017

jeweils im Restaurant Stadtkeller,

Marktgasse 11 (zwischen Schifflände und Fischmarkt), ab 15.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr

 

Kontaktmöglichkeit

Adresse: St. Alban-Vorstadt 21,

4052 Basel

Telefon: 061 272 45 11

Fax: 061 272 45 35

E-Mail: info@bav-bs.ch

Website: www.bav-bs.ch

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