Lohngleichheit mit Entwicklungspotential

Equal Pay Day am 18. Februar 2023

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Die Theorie ist bekannt: Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Sie müssen für gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt werden. Was gut klingt und auch von der Bundesverfassung vorgeschrieben wird, entspricht aber leider noch immer nicht der Wirklichkeit: Frauen verdienen rund 14 % weniger als Männer.

Frauen verdienen im Durchschnitt noch immer weniger als Männer. Den Lohnunter­schied veranschaulicht der Aktionstag «Equal Pay Day», der in diesem Jahr am 18. Februar 2023 stattfand. Das Veranstal­tungsdatum variiert von Jahr zu Jahr und verdeutlicht den Lohnunterschied: Begin­nen Mann und Frau am 1. Januar 2023 mit ihrer Arbeit, bekommt ein Mann ab dem 1. Januar 2023 sein Gehalt; eine Frau arbei­tet hingegen bis zum 18. Februar 2023 gra­tis. Dieser Zeitraum entspricht einer Lohn­differenz von 13.8 %. Im vergangenen Jahr fand der Equal Pay Day am 20. Februar 2022 statt. Damit verbesserte sich der Lohn­unterschied zwar leicht, aber es besteht noch erhebliches Entwicklungspotential. Immerhin: der erste Equal Pay Day im Jahr 2009 fand erst am 15. März statt. Dies ent­sprach einer Lohndifferenz von 19.3 %.

Aktionstag 2023
Der nationale Aktionstag wurde von der überparteilichen Frauenorganisation alli­ance F und den BPW Switzerland (Business & Professional Women) organisiert. Der Schwerpunkt des diesjährigen Equal Pay Day lag auf dem Projekt «Check your Sala­ry». Die von alliance F lancierte Plattform www.checkyoursalary.ch informiert prä­gnant zum Thema Lohn- und Chancen­gleichheit. Den Unternehmen wird ein ein­facher und schneller Zugang zur Lohn­gleichheitsanalyse ermöglicht. Ziel ist, dass möglichst viele Unternehmen ihre Saläre überprüfen und ihr Engagement öffentlich bekannt machen, um eine tatsächliche Lohngleichheit zu realisieren.

Was kann die Einzelne tun?
Auch wenn es in der Verantwortung der Unternehmen liegt, die Gleichstellung am Arbeitsplatz zu fördern und umzusetzen, kann sich jede Arbeitnehmerin (und jeder Arbeitnehmer) für mehr Lohngleichheit engagieren. Auf der Website Check your Salary zeigt alliance F auf, wie frau sich für ein gleichberechtigtes Arbeitsumfeld ein­setzen kann:

  1. Engagement: Wer etwas erreichen möchte, muss Gelegenheiten zur Über­nahme neuer Aufgaben, Verantwor­tungsbereiche und Herausforderungen nutzen und sich proaktiv dafür emp­fehlen. Wer seine Ideen einbringt, sich engagiert und interessiert zeigt, erhält oft auch die Chance, sich zu beweisen. Nur wer seine Komfortzone ab und zu mal verlässt, kann sich und anderen beweisen, wozu sie fähig ist.
  2. Potential erkennen und geschickt verhandeln: Wer sein Potential kennt, steigt sicherer in Lohnverhandlungen oder Bewerbungsgespräche ein. Für letztere gilt, dass nicht alle Vorausset­zungen einer Stellenausschreibung erfüllt sein müssen; in der Regel rei­chen rund 60 – 70 %, um zum Ge­spräch eingeladen zu werden. Für Lohnverhandlungen gilt, dass eine gute Vorbereitung massgeblich zum Erfolg beiträgt. Eine bessere Verhand­lungsbasis kann geschaffen werden, wenn die branchenüblichen Löhne (beider Geschlechter) bekannt sind. Hier hilft der Lohnrechner (www.lohn­rechner.ch).
  3. Solidarität unter Frauen: alliance F und BPW Switzerland machen es vor: Sich gemeinsam für die eigene Sache einzusetzen macht stark! Es ist wichtig, dass sich Frauen gegenseitig den Rü­cken stärken und gemeinsam gegen geschlechterspezifische Rollenstereo­typen im Arbeitsalltag ankämpfen. Gegen Vorurteile und Schubladisierun­gen kann gemeinsam erfolgreicher vorgegangen werden.

Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Lohngleichheit
Der nach wie vor bestehende Lohnunter­schied ist umso störender, als ein verfas­sungsrechtlicher Anspruch und ein einklag­bares Recht auf Lohngleichheit besteht (Art. 8 Abs. 3 BV). Der Anspruch besteht sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Arbeitgebern. Konkretisiert wird der An­spruch im am 1. Juli 1996 in Kraft getrete­nen Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsge­setz).

Das Lohngleichheitsgebot ist verletzt, wenn jemand beim gleichen Arbeitgeber für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit auf­grund des Geschlechts unterschiedlich ent­löhnt wird. In der Regel ergeben sich ge­schlechtsbezogene Lohnunterschiede durch

  • die generelle Einstufung einer bestimm­ten Funktion im Rahmen eines Lohn­systems oder
  • aufgrund der konkreten Entlöhnung einer bestimmten Person im Vergleich zu einer Person des anderen Geschlechts (in derselben oder einer gleichwertigen Funktion).

In der Praxis problematisch ist die generell tiefere Einstufung von typischen Frauen­berufen im Vergleich zu typischen Männer­berufen. Im Hinblick auf den akuten Fach­kräftemängel muss die generell tiefere Einstufung von Berufen mit typischerweise hohem Frauenanteil – wie es häufig im Gesundheitswesen oder in Lehrberufen auf Primarschulstufe vorkommt – überprüft und die entsprechenden Lohnstrukturen angepasst werden.

Indirekte Diskriminierung
Ebenso bedeutsam für den noch immer herrschenden Lohnunterschied ist die in­direkte Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn für die Einreihung der Arbeit oder Funktion in ein Lohnsystem grund­sätzlich neutrale Kriterien verwendet wer­den, diese aber auf wesentlich mehr Frau­en als Männer eine benachteiligende Aus­wirkung hat. Sieht ein Betrieb oder eine öffentliche Verwaltung beispielsweise vor, dass für Angestellte mit einem Arbeitspen­sum von weniger als 80 % oder generell Teilzeitarbeitende keine Aufstiegsmöglich­keiten bestehen und Teilzeitarbeit (mit einem Pensum von unter 80 %) vorwiegend von Frauen ausgeführt wird, liegt eine in­direkte Diskriminierung von Frauen vor.

Zu den nur scheinbar neutralen Kriterien zählen die Ausbildung, das Alter, das Dienstalter, der Anstellungsbeginn, die Qualifikation oder die berufliche Erfah­rung. Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit ins­besondere im Zusammenhang mit der Gründung einer Familie häufiger unter­brechen als Männer, werden durch die An­wendung dieser Kriterien öfter benachtei­ligt.

Gleichstellungsstrategie 2030 des Bundes
Der Bundesrat möchte die Gleichstellung der Geschlechter gezielt fördern und hat deshalb im April 2021 die Gleichstellungs­strategie 2030 verabschiedet (ZV Info be­richtete in der Ausgabe Juni 2021). Ziel ist, die Lohndiskriminierung im öffentlichen und privaten Sektor zu beseitigen. Der Bun­desrat erachtet gleichen Lohn für gleich­wertige Arbeit als wichtigen Faktor, damit Frauen in den Arbeitsmarkt einsteigen, dort verbleiben und nach einem allfälligen Mut­terschaftsurlaub wiedereinsteigen. Die För­derung der wirtschaftlichen Unabhängig­keit von Frauen steht im Fokus.

Der Bund stellt den Unternehmen hierfür ein Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Ver­fügung. Unternehmen können damit selbst eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 100 Mitarbeitende, ist es gemäss Gleichstel­lungsgesetz zur Durchführung einer Lohn­gleichheitsanalyse verpflichtet (Art. 13a ff. Gleichstellungsgesetz).

Lohngleichheit in Bundesverwaltung gewährleistet
Die öffentliche Hand hat bei der Förderung der beruflichen Gleichstellung Vorbildfunk­tion und die Bundesverwaltung geht mit gutem Beispiel voran. Die von einer un­abhängigen Stelle überprüfte Lohngleich­heitsanalyse im Jahr 2022 hat gezeigt, dass in der Bundesverwaltung die Lohngleich­heit gewährleistet ist.

Im Jahr 2016 wurde zudem die Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor lan­ciert. Bis heute wurde sie von 17 Kantonen, 131 Gemeinden und vom Bund unterzeich­net. Seit 2019 haben überdies staatsnahe Betriebe und Unternehmen mit öffentli­chem Auftrag die Möglichkeit, der Charta ebenfalls beizutreten. Stand heute wurde sie von 94 Betrieben unterzeichnet.

Die unterzeichnenden öffentlichen Verwal­tungen und Betriebe haben ihr Engagement zur Umsetzung der Lohngleichheit intensi­viert. Die detaillierten Bestrebungen der einzelnen Kantone, Städte, Gemeinden und Unternehmen können in der auf der Web­site Eidgenössischen Büros für die Gleich­stellung von Frau und Mann abrufbaren Broschüre «Auf dem Weg zur Lohngleich­heit» nachgelesen werden.