Die ordentliche Mitgliederversammlung 2020 des Baselstädtischen Angestellten-Verbandes (BAV) wurde gestützt auf die vom Bundesrat erlassene Sonderregelung für Versammlungen von Gesellschaften (Art. 27 Covid-19-Verordnung 3) auf schriftlichem Weg durchgeführt. Die Abstimmung ergab, dass sämtliche Anträge des Vorstandes mit grosser Mehrheit angenommen wurden.

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie hat der BAV-Vorstand Ende März 2020 auf der Homepage des BAV und in der ZV Info über die Verschiebung der ursprünglich auf den 28. Mai 2020 terminierten ordentlichen Mitgliederversammlung 2020 (auf ein noch nicht näher bestimmtes Datum im Spätsommer 2020) informiert. Bereits im Sommer 2020 erschien es als nahezu ausgeschlossen, dass im Jahr 2020 eine Mitgliederversammlung im gewohnten Rahmen durchgeführt werden kann.

Aus diesem Grund hat der Vorstand des BAV anlässlich der Vorstandssitzung vom 25. Juni 2020 einstimmig beschlossen, dass die ordentliche Mitgliederversammlung 2020, gestützt auf die vom Bundesrat erlassene Sonderregelung für Versammlungen von Gesellschaften (Art. 27 Covid-19-Verordnung 3), auf schriftlichem Weg durchgeführt wird. Darüber hat der Vorstand in der September-Ausgabe der ZV Info sowie auf der BAV-Homepage informiert.

Die vom Vorstand getroffene Anordnung bedeutet, dass die BAV-Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte im Jahr 2020 ausschliesslich schriftlich – mittels Stimmzettel – ausüben konnten. Eine sogenannte «Restversammlung», an welcher zwingend eine vorsitzende Person aus dem Vorstand und eine protokollführende/stimmenzählende Person teilnehmen, hatte zwar weiterhin stattzufinden, jedoch aufgrund der massgeblichen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung 3 ohne physisches Teilnahmerecht der Mitglieder.

Am 7. Dezember 2020 hat der Vorstand den Mitgliedern die Traktandenliste samt Anträgen und Bemerkungen des Vorstandes, den Jahresbericht 2019 sowie die weiteren relevanten Unterlagen per A-Post zugesendet und sie dazu eingeladen, ihre Stimme mit ebenfalls beiliegendem Stimmzettel bis spätestens 21. Dezember 2020 abzugeben.

Die vorerwähnte «Restversammlung», an welcher BAV-Präsident Dr. Gregor Thomi als vorsitzende Person und Sekretär Steven Hürlimann als Protokollführer und Stimmenzähler teilnahmen, fand am 23. Dezember 2020 statt. Der Sekretär hat die fristgerecht eingegangenen Stimmzettel ausgezählt und die abgegebenen Stimmen validiert. Bis und mit 21. Dezember 2020 sind insgesamt 175 Stimmzettel beim BAV-Sekretariat eingegangen; es haben somit 175 BAV-Mitglieder ihr Stimmrecht fristgerecht wahrgenommen.

Die erst nach dem 21. Dezember 2020 beim BAV-Sekretariat eingegangenen Stimmen wurden nicht berücksichtigt. Seitens der Mitglieder sind weder eigene Anträge noch Gegenanträge beim Vorstand eingegangen. Gemäss Art. 11 der Statuten des BAV ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, welches auch die Zahl der anwesenden Mitglieder sei, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen. Massgebend ist das relative Mehr. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet bei Wahlen das Los und bei Abstimmungen der Stichentscheid des Präsidenten.

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