Meinungsfreiheit oder Treuepflicht?

Eine Berufsschullehrperson hatte die angeordnete Massnahme zur Ausweitung der Maskentragepflicht im Unterricht auch nach einer Verwarnung nicht umgesetzt. Sie zeigte ihren Schüler*innen Videos mit kritischen Bemerkungen zur Maskentragepflicht. Im Weiteren begründete sie ihre Haltung damit, dass sie niemanden zum Tragen einer Maske nötige und macht damit ihr Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) geltend. Die …

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