Ausgewählte Fragen zum Thema Ferien im Arbeitsverhältnis

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Ist die Abgeltung des Ferienlohns mit den laufenden Lohnzahlungen zulässig?
Der Arbeitnehmende darf während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Eine Ausnahme des Verbots der Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn hat das Bundesgericht bei unregelmässigen Beschäftigungen zugelassen. Diese Ausnahme ist aber an folgende Voraussetzungen geknüpft:

• Unregelmässige Beschäftigung
• Klare und ausdrückliche Ausscheidung des Ferienlohnanteils
• Ausweisen des Ferienlohnanteils in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen

Das Verbot der Abgeltung des Ferienlohns stellt sicher, dass der Arbeitnehmende während seiner Ferien auch über das notwendige Geld verfügt. Eine Ausnahme kann deshalb nur äusserst zurückhaltend angenommen werden. Es müssen unüberwindbare Schwierigkeiten vorliegen, die eine Auszahlung während der Ferien als praktisch nicht durchführbar erscheinen lassen. Im Urteil 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei einer Vollzeitanstellung keine solche unüberwindbaren Schwierigkeiten bestehen würden.

Dürfen Ferien auf das nächste Kalenderjahr verschoben werden?
Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Falls die Ferien infolge zwingender betrieblicher Gründe, Krankheit oder Unfall nicht im entsprechenden Kalenderjahr bezogen werden, sind sie im Folgejahr zu beziehen. In einzelnen Kantonen müssen die aus dem Vorjahr übertragenen Ferientage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Folgejahres (z.B. 30. Juni; vgl. Personalgesetz des Kantons Genf) bezogen werden.

Darf der Arbeitnehmer während der Ferien einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen?
Die Ferien sollen der Erholung dienen. Eine Nebenbeschäftigung während der Ferien ist nur zulässig, wenn dadurch der Erholungszweck nicht vereitelt wird. Zusätzlich ist zu beachten, dass Nebentätigkeiten nur zulässig sind, wenn keine Interessenkollision mit der Haupttätigkeit droht. Die personalrechtlichen Bestimmungen einzelner Kantone bzw. Gemeinden knüpfen die Erteilung der Bewilligung einer Nebentätigkeit an weitere Voraussetzungen (Entgeltlichkeit, keine Beeinträchtigung der Arbeitserfüllung). Einzelne Personalgesetzgebungen unterstellen jede entgeltliche Nebentätigkeit der Bewilligungspflicht (vgl. bspw. das Personalgesetz des Kantons Genf).

Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Ferien kürzen?
Im privaten Arbeitsrecht ist bei unverschuldeter Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall eine Ferienkürzung ab dem zweiten vollen Monat der Abwesenheit zulässig. Das öffentliche Personalrecht ist in der Regel grosszügiger und sieht eine Kürzung erst nach einer längeren unverschuldeten Abwesenheit vor. Da die kantonale und kommunale Personalgesetzgebung nicht einheitliche Regelungen vorsieht, ist das entsprechende Personalgesetz oder -reglement zu konsultieren.

Welche Folgen hat die verspätete Rückkehr des Arbeitnehmers aus den Ferien?
Für die verspätete Rückreise des Arbeitnehmers aus den Ferien können verschiedene Gründe verantwortlich sein, z.B. Naturkatastrophen, Flugverbot, Streik, Krieg, Vulkanausbruch, Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung den Lohn nur dann bezahlen, wenn die Gründe für die Verhinderung in der Person des Arbeitnehmers liegen. Dies trifft bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers zu. Verhinderungsgründe, die auf äussere Umstände und höhere Gewalt zurückzuführen sind, liegen nicht in der Person des Arbeitnehmers. Eine solche unfreiwillige Verlängerung der Ferien geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann die zusätzlichen Abwesenheitstage vom Ferienanspruch oder Lohn abziehen.

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