Die Coronakrise hat bei einem Teil der Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt zu einem erheblichen Aufbau der Gleitzeit- bzw. Jahresarbeitszeitkonti und bei anderen zu Minusstunden geführt. Die Frage, wie in der kantonalen Verwaltung mit Corona-bedingten Plus- und Minusstunden verfahren wird, ist – zumindest für den Zeitraum 15. März 2020 bis 30. Juni 2020 – geklärt.

Anfang April 2020 beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, dass die Arbeitszeitsaldi von Mitarbeitenden, die wegen eines gänzlichen Entfalls der Arbeit (Betriebsschliessungen) von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden werden, eingefroren werden und für die Dauer einer solchen Entbindung im Zeitwirtschaftssystem eine Gutschrift im Umfang der Sollarbeitszeit erfolgt.

In Abweichung der Arbeitszeitverordnung beschloss der Regierungsrat damals zudem, dass vorübergehend auf die Kappung bzw. Verrechnung von Gleitzeit- oder Jahresarbeitszeitguthaben von über 80 Minus- oder Plusstunden verzichtet wird und er zu gegebener Zeit darüber entscheiden wird, wie mit den auf die Coronakrise zurückzuführenden Minus- bzw. Plusstunden umgegangen werden soll.

Die Coronakrise hat bei gewissen Mitarbeitenden zu einem erheblichen Aufbau der Gleitzeit- bzw. Jahresarbeitszeitkonti und bei anderen Mitarbeitenden zu einem erheblichen Abbau dieser Konti geführt. Gestützt auf einen Bericht des Finanzdepartements, welches die Entwicklung der Gleitzeit- und Jahresarbeitszeitstunden der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zwischen dem 15. März 2020 und 31. Mai 2020 erhoben hat, hat der Regierungsrat beschlossen, diesem Umstand wie folgt Rechnung zu tragen:

Regelung betreffend Minusstunden

In dem Umfang, in welchem die zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2020 entstandenen Minusstunden auf die Coronakrise zurückzuführen sind (Covid-19- Minusstunden) und somit nicht im Rahmen der Zeitautonomie der Mitarbeitenden entstanden sind, werden diese Stunden den Mitarbeitenden vollumfänglich, d.h. ohne jegliche Nacharbeitungsverpflichtung, gutgeschrieben. Als Covid-19-Minusstunden gelten dabei:

  • Wenn Aufgaben pandemiebedingt aufgrund einer ganzen oder teilweisen Betriebsschliessung weggefallen sind;
  • wenn Aufgaben pandemiebedingt aufgrund einer fehlenden oder geringeren Nachfrage in einem erheblich geringeren Umfang angefallen sind (z.B. Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern beim Kinder- und Jugendgesundheitsdienst).

Nicht unter Covid-19-Minusstunden fallen Minusstunden, die sich aufgrund normaler Schwankungen in der betrieblichen Auslastung ergeben können, sowie ein Zeitabbau im Rahmen eines freiwilligen GLAZ/JAZ- Bezugs für den Bezug von arbeitsfreien Tagen im definierten Zeitraum.

Regelung betreffend Plusstunden

Der Stundenaufbau bis zu 80 Covid-19-Stunden soll innerhalb eines Jahres und mit Beginn ab 1. September 2020 durch Freizeit kompensiert werden. Sofern eine Kompensation der Covid-19-Plusstunden bis 31. August 2021 betrieblich nicht möglich ist, werden diese Stunden nach Ablauf der Jahresfrist, d. h. per 1. September 2021, ins Überstundenkonto übertragen. Diese Überstunden sind gemäss den Vorgaben der Arbeitszeitverordnung abzubauen.

Der Stundenaufbau von über 80 Covid-19-Stunden ist ins (ordentliche) Überstundenkonto zu übertragen. Sofern diese Stunden bis 31. August 2021 aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, werden sie ungeachtet der Lohnklasse der betroffenen Mitarbeitenden und in Abweichung von der Regelung der Arbeitszeitverordnung vollumfänglich ausbezahlt.

Als Covid-19-Plusstunden gelten dabei:

  • Wenn Aufgaben, ausgelöst durch die Pandemie, zusätzlich hinzugekommen sind;
  • wenn bestehende Aufgaben, ausgelöst durch die Pandemie, in einem Umfang zugenommen haben, welcher die üblichen Schwankungen des Tagesgeschäfts übersteigt.

Nicht unter Covid-19-Plusstunden fallen Plusstunden, die sich aufgrund normaler Schwankungen in der betrieblichen Auslastung ergeben können.

Für die Erfassung der Covid-19-GLAZ/JAZ-Plusstunden (bis 80 Stunden) ist im Zeiterfassungssystem ein separates Zeitkonto einzurichten.

Bis zum Ende des Abbauzeitraums der Covid-19-GLAZ/JAZ-Plusstunden (31. August 2021) darf das ordentliche GLAZ/JAZ-Konto nicht ins Minus fallen. Es dürfen zuerst die ordentlichen GLAZ/JAZ-Guthaben kompensiert werden. Sind alle ordentlichen GLAZ/JAZ-Stunden auf 0 kompensiert, müssen für weitere Ausgleiche Covid-19-Plusstunden abgebaut werden.

Für die Evaluation der fraglichen Plus- und Minusstunden sind die einzelnen Departemente zuständig. Die abschliessende Prüfung und Genehmigung erfolgt durch die Departementsvorstehenden.

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