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Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Gemäss § 26 Abs. 1 PG haben Angestellte des Kantons Basel-Stadt, die wegen einer Krankheit oder eines Unfalls an der Arbeitsleistung verhindert sind, Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Geschuldet ist der Grundlohn zuzüglich regelmässig bezogener Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Pikettdienstzulagen, welche gemäss § 39 der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) bei Krankheit ab dem 15. Tag und bei Unfall ab dem 4. Tag weiter ausgerichtet werden.
Der Kanton Basel-Stadt hat zugunsten seiner Angestellten eine Taggeldversicherung für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen. Die Krankentaggeldversicherung richtet unter Anrechnung einer Wartezeit während maximal 730 Tagen ein Taggeld in der Höhe von 80% des Lohnes aus (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 1992). Bei befristeten Anstellungen besteht der Anspruch auf Krankentaggeld nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen wurde (vgl. Dokument «Allgemeine Anstellungsbedingungen beim Arbeitgeber Basel-Stadt» von Human Resources Basel-Stadt, Ziff. 3). Bei unfallbedingter Arbeitsverhinderung richten sich die Taggeldleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Taggeld in Höhe von 80% des versicherten Verdienstes bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer Rente). Dies bedeutet, dass sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Taggeldleistungen auf die verbleibenden 20% des Lohnes beschränkt (vgl. §26Abs.3PG).
Während die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers – wie eingangs erwähnt – an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist, erfolgen die Leistungen der Krankentaggeld- und der Unfallversicherung auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
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