Das Bundesgericht hatte sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid mit der Frage der Zulässigkeit einer im April 2018 eingeführten Bestimmung im Personalreglement der Gerichte des Kantons Basel-Stadt auseinanderzusetzen, welche an der Beratung des Gerichts beteiligten Personen das Tragen von religiösen Symbolen im Gerichtssaal untersagt. Die von einem Basler Anwalt gegen diese Änderung des Personalreglements erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2018 vom 11. März 2019).
Im April 2018 beschloss der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, Gerichtspersonen das Tragen von religiösen Symbolen im Gerichtssaal zu verbieten, da die Gerichte zu Unabhängigkeit und religiöser Neutralität verpflichtet seien. Entsprechend wurde das Personalreglement der Gerichte vom 15. Mai 2017 um einen Paragrafen (§ 8a) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
«Die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie weitere an der Beratung des Gerichts beteiligte Personen wie insbesondere Volontärinnen und Volontäre haben sich in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit dem Tragen sichtbarer religiöser Symbole zu enthalten.»
Ein Basler Anwalt erhob gegen diese Änderung des Personalreglements in eigenem Namen Beschwerde an das Bundesgericht und rügte dabei eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Er machte namentlich geltend, für die mit § 8a des Personalreglements einhergehende Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bestehe keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Weiter fehle ein zulässiges öffentliches Interesse an der angefochtenen Regelung; sie sei zudem unverhältnismässig und ungenügend bestimmt. Der Beschwerdeführer rügte sodann einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.
Die Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit den Anspruch, religiös motivierte Bekleidungsstücke zu tragen, umfasse. Dies gelte auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Staat. Indem die angefochtene Bestimmung vorschreibe, in gewissen Situationen auf religiös motivierte Bekleidungsstücke zu verzichten, könne sie eine Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV bewirken (vgl. zum Ganzen E. 4 f.).
Das Bundesgericht prüfte im Folgenden, ob die genannte Einschränkung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Es stellte fest, dass gemäss der angefochtenen Regelung Gerichtspersonen nur in zeitlich und sachlich eng begrenzten Situationen (Verhandlungen und Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit) auf das sichtbare Tragen religiöser Symbole zu verzichten haben. Das Bundesgericht erwog, dass die Arbeit an einem Gericht bis zu einem gewissen Grad stets die Fähigkeit verlange, innerlich Distanz zu persönlichen Grundhaltungen zu wahren. Der Gerichtsrat habe zudem in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht dargelegt, dass die Übernahme einer Funktion als Gerichtsmitglied grundsätzlich freiwillig erfolge und juristisch ausgebildeten Personen neben einer Arbeit an Gerichten ein breites Betätigungsfeld offen stehe. Nach den Ausführungen des Gerichtsrats sei die Bereitschaft zur Teilnahme an Verhandlungen als Teil des Gerichts sei sodann keine Voraussetzung für das Absolvieren eines Volontariats. Angesichts dessen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass § 8a des Personalreglements das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV für die Betroffenen nicht in schwerwiegender Weise einschränke (vgl. zum Ganzen E. 4.3.3).
Unter dem Aspekt der genügenden gesetzlichen Grundlage erwog das Bundesgericht, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtsrats zur delegierten Rechtssetzung im Bereich des Personalwesens aus formellgesetzlichen Bestimmungen ergebe, die sich auch auf die Kleiderordnung erstrecke, was mit Auswirkungen auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit verbunden sein könne. Es liege für die Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, die nicht in Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung erlassen worden sei (vgl. zum Ganzen E. 4.4.2 f.).
Hinsichtlich des für Einschränkungen von Grundrechten erforderlichen öffentlichen Interesses erwog das Bundesgericht, dass die Neutralitätspflicht des Staates ein zulässiges öffentliches Interesse für die Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit von staatlichen Aufgabenträgern darstellen könne. Die angefochtene Bestimmung wolle im vorliegenden Falle verhindern, dass Parteien eines gerichtlichen Verfahrens der Eindruck vermittelt werde, die aufseiten des Gerichts beteiligten Personen würden sich in der Urteilsfindung von ihren religiösen Überzeugungen leiten lassen. Dies stelle ein zulässiges öffentliches Interesse dar; zudem sei die angefochtene Bestimmung von Grundrechtsinteressen Dritter getragen (vgl. zum Ganzen E. 4.5).
Sodann kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Anordnung, dass Gerichtspersonen in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit auf das Tragen sichtbarer religiöser Symbole zu verzichten haben, verhältnismässig sei. Denn sie sei ohne weiteres geeignet, den Eindruck konfessioneller Voreingenommenheit zu vermeiden. Weiter sei die Bestimmung in persönlicher Hinsicht auf die an der Beratung des Gerichts beteiligten Personen und in sachlicher Hinsicht nur auf das Tragen sichtbarer religiöser Symbole beschränkt. Zeitlich beschränke sich der Anwendungsbereich der Bestimmung auf die Verhandlungen und die Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit. Sie gehe damit nicht weiter als notwendig (vgl. zum Ganzen
E. 4.6).
Nach Ansicht des Bundesgerichts erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers damit als unbegründet, weshalb es die Beschwerde abwies.