Am 19. Dezember 2018 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschlossen, dass den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung ab 2019 ein allfälliger Teuerungsausgleich unter definitivem Verzicht auf die Verrechnung der kumulierten Negativteuerung der Jahre 2011 bis 2017 von 1.2% gewährt wird. Die entsprechende Referendumsfrist ist am 9. Februar 2019 unbenutzt abgelaufen. Der per 1. Januar 2019 teuerungsbereinigte Lohn wird den Mitarbeitenden im März 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 ausgerichtet.

Wie in der letzten Ausgabe des Jahres 2018 der ZV Info bereits berichtet, setzte sich der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Personalverbände (AGSt) unter anderem auch im vergangenen Jahr dafür ein, dass dem Staatspersonal des Kantons Basel-Stadt ein Teuerungsausgleich gewährt wird. Ein solcher war überfällig, da die Löhne seit neun Jahren nicht mehr an die Teuerung angepasst wurden.

Gemäss § 22 des Lohngesetzes des Kantons Basel-Stadt werden die Lohnansätze jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Basler Index der Konsumentenpreise vom November des Vorjahres neu festgesetzt. Was im Falle einer negativen Teuerung geschieht und inwiefern und über welchen Zeitraum eine solche an eine nachfolgende positive Teuerung anzurechnen ist, lässt das Gesetz offen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat bis anhin den Grundsatz vertreten, dass eine negative Teuerung aus Vorjahren bei der Festlegung des Teuerungsausgleichs berücksichtigt wird. Er hat also auch dann keinen Teuerungsausgleich beantragt, wenn die Teuerung im massgeblichen Jahr zwar positiv war, die negative Teuerung der Jahre davor diese aber überwog. Die AGSt vertritt seit jeher die Ansicht, dass diese Praxis rechtlich nicht haltbar ist.

Seiner bisherigen Praxis entsprechend hat der Regierungsrat in das Budget des Jahres 2018 trotz einer Teuerung von 1.1% keinen Teuerungsausgleich eingestellt. Der Regierungsrat beschloss aber bereits im Dezember 2017, dem Grossen Rat im Rahmen des Budgets 2019 zu beantragen, auf die weitere Verrechnung der verbleibenden kumulierten Minusteuerung von 1.2% zu verzichten, sodass die Kumulierung und Verrechnung einer allfälligen künftigen negativen Teuerung somit ab dem Jahr 2019 von neuem beginnen würde.

Der Entscheid über das Geschäft lag letztlich in der Budgetkompetenz des Grossen Rats. Die Finanzkommission beantragte dem Grossen Rat gemäss Kommissionsbeschluss vom 15. November 2018 mit 7:6 Stimmen, dass den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung ab 2019 ein allfälliger Teuerungsausgleich unter definitivem Verzicht auf die Verrechnung der kumulierten Negativteuerung der Jahre 2011 bis 2017 von 1.2% gewährt wird. Wie aus dem Bericht der Finanzkommission zum Budget 2019 vom 19. November 2018 hervorgeht, stellte die Mehrheit der Finanzkommission grundsätzlich in Frage, ob eine Verrechnung der Minusteuerung nach Lohngesetz gefordert ist. Als das Gesetz ausgearbeitet wurde, habe niemand daran gedacht, dass es eine Minusteuerung geben wird und es lasse sich diesbezüglich aus dem Wortlaut des Gesetzes auch nichts entnehmen. Die vom Regierungsrat bis anhin vorgenommene Verrechnung sei nur eine mögliche Interpretation des Gesetzes und nicht zwingend. Die Kommissionsmehrheit führte abgesehen davon diverse weitere Argumente an, weshalb der Ausgleich der Teuerung angezeigt ist: Das Staatspersonal hat trotz steigender Krankenkassenprämien und Wohnungsmieten seit vielen Jahren keinen Teuerungsausgleich mehr erhalten. In den Jahren 2005 und 2006 leistete es mit dem Verzicht auf den Teuerungsausgleich in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einen namhaften Sparbeitrag. 2016 sind zudem die Abzüge für die Unfallversicherungsprämie gestiegen. Weitere Argumente, die den Ausgleich der Teuerung rechtfertigen, waren aus Sicht der Kommissionsmehrheit insbesondere, dass viele grosse Arbeitgeber den Teuerungsausgleich bereits 2018 gewährten und ein erneuter Verzicht im Kanton Basel-Stadt die Konkurrenzfähigkeit des Kantons als Arbeitgeber mindern würde.

Im Rahmen der Grossratssitzung vom 19. Dezember 2018 hat das Kantonsparlament dem Antrag des Regierungsrates mit 47 zu 46 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt und beschlossen, dass den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung ab 2019 ein allfälliger Teuerungsausgleich unter definitivem Verzicht auf die Verrechnung der kumulierten Negativteuerung der Jahre 2011 bis 2017 von 1.2% gewährt wird. Die entsprechende Referendumsfrist ist am 9. Februar 2019 unbenutzt abgelaufen und der Beschluss des Grossen Rates in Rechtskraft erwachsen.

Die Lohnansätze der Mitarbeitenden der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt werden somit rückwirkend per 1. Januar 2019 an die Teuerung angepasst. Die dabei relevante Jahresteuerung 2018 (November 2017 bis November 2018) beträgt plus 1.1%. Die Anpassung der Lohnsätze richtet sich nach der im Lohngesetz (vgl. § 22) festgelegten degressiven Skala: Der Teuerungsausgleich erfolgt in den Lohnklassen 1 bis 8 zu 100% und ab Lohnklasse 9 bis 28 degressiv bis auf 65%. Gemäss Auskunft des Zentralen Personaldienstes wird den Mitarbeitenden der per 1. Januar 2019 teuerungsbereinigte Lohn im März 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 ausgerichtet.

 

Daten 2019

Ordentliche Mitgliederversammlung: Donnerstag, 23. Mai 2019, 18 Uhr

Pensionierten-Ausflug: Donnerstag, 16. Mai 2019 (ganztags)

Pensionierten-Stamm:

  • Dienstag, 19. März 2019
  • Dienstag, 25. Juni 2019
  • Dienstag, 13. August 2019
  • Dienstag, 15. Oktober 2019
  • Dienstag, 3. Dezember 2019

jeweils im Restaurant Stadtkeller, Marktgasse 11 (zwischen Schifflände und Fischmarkt), ab 15.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr

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