Macht aus dem Staat «Gurkensalat» hiess es in Zürich, als ich im Herbst 1981 an der Universität mein Studium der Rechtswissenschaften aufnahm. Gekämpft wurde um ein «Autonomes Jugendzentrum», der «Platzspitz» war noch allgegenwärtig und Alfred Gilgen kantonalzürcher Erziehungsdirektor. Den Staat in «Gurkensalat» umwandeln wollte damals die «Links-Autonome-Szene». Ich bin froh, dass sich deren Prophezeiung nicht erfüllt hat. Ich wollte bereits damals einen starken Staat, der seinen Bürgerinnen und Bürgern zeitgemässe Dienstleistungen anbietet.
Macht aus dem Staat «Gurkensalat» ruft heute niemand mehr, sondern die rechte Politecke schreitet mit dem Slogan «schlanker Staat» direkt zur Umsetzung. Mit Steuererleichterungen für Grossunternehmen sollen Kantone, Städte und Gemeinden finanziell ausgeblutet werden. Abgerundet wird dieses Unterfangen mit dem Stabilisierungsprogramm 2017 – 2019, welches die sozial Schwachen besonders trifft. Auch diese düsteren Prophezeiungen dürfen nicht eintreten.
Ich befürworte auch heute noch einen starken Staat mit guten Dienstleistungen, der den Bürgerinnen und Bürgern den nötigen Freiraum für kreatives Denken und Handeln lässt. Diese Leitgedanken sind auch die Richtschnur für mein Handeln als Präsident des VBS.
Prioritäre Sachgeschäfte
1. Teilrevision der kantonalen Personalgesetzgebung
Der Grosse Rat hat in der August-Session die Teilrevision des kantonalen Personalgesetzes verabschiedet. Diese Revision beinhaltet mehrere Neuerungen. Der Automatismus, wonach die Lohnsumme für die Lohnentwicklung jährlich um ein Prozent erhöht wurde, ist aufgehoben worden. Damit entscheidet künftig der Grosse Rat im Rahmen des Voranschlags jährlich über die Lohnsummenerhöhung für individuelle Lohnentwicklungen. Für diesen Entscheid ist neben der Finanz- und Wirtschaftslage sowie den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt auch die Lohnentwicklung in anderen öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft zu berücksichtigen.
Geschaffen wurden sodann die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. Dies gilt insbesondere für die Führung von elektronischen Personalinformationssystemen und Personaldossiers. Gemäss Personalverordnung, welche ebenfalls teilrevidiert worden ist, führt das Personalamt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein elektronisches Personaldossier und ein Personaldossier in Papierform. Dabei ist der Datenschutz gewährleistet. Diese Neuerung entspricht einem langjährigen Anliegen des VBS. Damit wird nämlich die Rechtsberatung bei Arbeitsstreitigkeiten bzw. der mit Vollmacht der betroffenen Person erlaubte Zugriff auf diese Akten wesentlich vereinfacht.
Für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist der Mutterschaftsurlaub erweitert und der Vaterschafts- und Adoptionsurlaub ausdrücklich im Gesetz verankert worden. Der Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen beginnt neu erst ab der Geburt des Kindes. Während der Schwangerschaft dürfen Mitarbeiterinnen auf blosse Anzeige hin der Arbeit fern bleiben oder diese verlassen. Der Vaterschaftsurlaub ist von drei auf fünf Tage verlängert worden. Dies gilt auch für die Adoption von Kindern. Auch diese Neuerungen entsprechen dem Wunsch des VBS. Schliesslich ist die Regelung über die öffentlichen Nebenämter und Nebenbeschäftigungen mit einer Melde- und teilweise Bewilligungspflicht ergänzt worden.
2. Pensionskasse Graubünden
Im Herbst 2016 hat die Verwaltungskommission der Pensionskasse beschlossen, den Zinssatz auf Sparguthaben von 1.25 Prozent (2016) auf 1 Prozent für das Jahr 2017 zu senken, den Technischen Zinssatz jedoch, entgegen dem Trend in vielen anderen Vorsorgeeinrichtungen, auf 2.5 Prozent zu belassen. Dafür sollen aber über die nächsten drei Jahre Rückstellungen gebildet werden, um eine Senkung des Technischen Zinssatzes finanzieren zu können, falls dieser Schritt unumgänglich werden sollte. Parallel dazu wird eine zweite Rückstellung gebildet, um Leistungseinbussen für die Aktivversicherten jener Jahrgänge abfedern zu können, die aufgrund der noch kurzen Restdauer ihrer Arbeitstätigkeit keine Möglichkeiten haben, von flankierenden Massnahmen und bzw. oder über den Aufbau einer 3. Säule die tieferen Renten aus der 2. Säule zu kompensieren. Angesichts der gedämpften Ertragsaussichten im Anlagebereich sind diese Schritte als massvoll zu bezeichnen.