Nachdem die drei öffentlich-rechtlichen Spitäler USB (Universitätsspital Basel), FPS (Felix Platter Spital) und UPK (Universitäre psychiatrische Kliniken) verselbständigt worden sind und nach mehrjährigen Verhandlungen für die Mitarbeitenden einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ausgehandelt haben und darüber hinaus auch im Kanton Basel-Landschaft ein GAV für die Spitäler abgeschlossen worden ist, wird auch derjenige des Universitäts-Kinderspitals neu aufgesetzt. Per 1. Januar 2017 soll der neue Kollektivvertrag für das UKBB in Kraft treten. Der Kollektivvertrag regelt die Anstellungsbedingungen, wie etwa den Kündigungsschutz, die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder die Anzahl Ferientage.

Gesamthaft kann gesagt werden, dass sich mit der neuen Regelung für die Mitarbeitenden nicht sehr viel ändern wird und Vieles bleibt wie es war. Die Grundzüge der neuen Regelungen werden nachfolgend kurz erläutert; in den kommenden Wochen sollen von den Sozialpartnern organisierte Informationsveranstaltungen durchgeführt werden.

I. Grundlage des GAV

Anders als bei den verselbständigten ehemals öffentlich-rechtlichen Spitälern wird beim UKBB nicht das kantonale Personalrecht abgelöst, sondern vielmehr der bereits seit mehreren Jahren bestehende Kollektivvertrag den neuen Gegebenheiten angepasst. Als Grundlage des Kollektivvertrages dient dabei der erst kürzlich ausgehandelte Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der drei Spitäler USB, FPS und UPK. Dies insbesondere deshalb, da sich die Mitarbeitenden des UKBB im gleichen Umfeld und im gleichen Arbeitsmarkt befinden wie diejenigen der drei übrigen Spitäler.

Ausgehandelt wurden die neuen Regelungen des Kollektivvertrages von Mitgliedern der Spitalleitung und auf der Arbeitnehmerseite von Vertretern der Verbände BAV (Baselstädtischer Angestellten-Verband), SBK (Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner), vpod (Verband des Personals öffentlicher Dienste) und VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte).

II. Neue Regelungen

Auch wenn zahlreiche Bedingungen zur Anstellung unverändert bleiben werden, seien einige der Neuregelungen kurz erwähnt:

  • Die Sperrfrist bei Krankheiten wird von 365 Tagen auf 180 Tage (ab dem 2. Dienstjahr) reduziert, wobei diese Regelung als «Kann-Bestimmung» formuliert ist. Unabhängig von dieser Verkürzung der Sperrfrist gilt nach wie vor eine Lohnfortzahlungspflicht von 730 Tagen.
  • Schutz von Teilzeitmitarbeitenden: Abweichung vom Pensum über +/- 10% nur mit Einwilligung der Mitarbeitenden.
  • Feier- und Freitage: Die bisherigen 9 Feiertage werden beibehalten, die bis anhin geltenden max. 7 freien Halbtage (vor den Feiertagen) werden abgeschafft. Neu werden den Mitarbeitenden jedoch pro Jahr zusätzlich 5 sog. flexible freie Tage gewährt, welche wie Ferien bezogen werden können.
  • Die Familienzulagen werden neu abhängig vom Pensum ausgerichtet. Es gilt diesbezüglich eine Übergangsfrist von zwei Jahren, während welcher die alte Reglung im Sinne des Frankenbesitzstandes beibehalten wird.
  • Für die Jahre 2017 und 2018 wird eine vollständige Übernahme der NBU-Prämie durch die Mitabreitenden vorgesehen, ab 2019 reduziert sich diese Beteiligung auf 2/3. Die hälftige Übernahme der Prämie für die Krankentaggeldversicherung duch die Mitarbeitenden bleibt unverändert.
  • Das Dienstjubiläum wird leicht angepasst und länger ausgerichtet.
  • Der Vaterschaftsurlaub wird von drei auf neu 10 Tage erhöht.
  • Die Nachtzulage von bisher 10% (von 23.00h bis 06.00h) wird stufenweise angepasst: in den Jahren 2017 und 2018 beträgt sie 15% (von 20.00h bis 06.00h bei einem Einsatz von mind. 5 Stunden) und ab dem Jahre 2019 20% (von 20.00h bis 06.00h bei einem Einsatz von mind. 5 Stunden).
  • Der Lohn beruht auf einem neuen Lohnsystem bei welchem einzelne Richtfunktionen Lohnbändern zugeordnet werden. Als Faktoren für die individuelle Lohnhöhe dienen dabei das Lebensalter, die berufliche und ausserberufliche Erfahrung sowie Quervergleiche. Bei der Überführung per 1. Januar 2017 werden die bestehenden Bruttogrundlöhne im Frankenbetrag übernommen, wobei der Stufenanstieg per 31. Dezember 2016 noch regulär gewährt wird.

III. Weiteres Vorgehen

Nachdem die Verhandlungen über den GAV abgeschlossen sind, stellt sich das weitere Vorgehen dar, wie folgt:

  • Meinungsbildung in den Verbänden in den nächsten Wochen. Im Rahmen von Informationsveranstaltungen soll das Verhandlungsergebnis präsentiert werden. Beim BAV obliegt der formale Beschluss über den GAV beim Vorstand; dieser wird anlässlich der kommenden Vorstandssitzung zum GAV Stellung nehmen.
  • Genehmigung durch den Kinderspitalrat.
  • Unterzeichnung und Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrages per 1. Januar 2017

Kinderspital 2016

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