Zur Kernaufgabe des BAV gehört seit jeher die Prüfung und Entwicklung der Anstellungsbedingungen des baselstädtischen Kantonspersonals, wozu auch die Regelungen der Altersvorsorge gehören. So hat sich der BAV in den vergangenen Jahren immer wieder aktiv in die Diskussion zu den diversen Revisionen des Pensionskassengesetzes eingebracht und diese begleitet. In den letzten Monaten sind diverse Fragen zum Umwandlungssatz aufgetaucht und der Verband hat sich zur Beantwortung derselben direkt an die Pensionskasse gewandt. Der nachfolgende Bericht gibt einen Überblick über die Thematik.

I. Der Umwandlungssatz

Im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge gibt der Umwandlungssatz Auskunft über den Prozentsatz des angesparten Kapitals, welcher den Pensionierten als Rente jährlich ausbezahlt wird (vgl. zum aktuellen Satz Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Höhe des Umwandlungssatzes steht in engem Zusammenhang mit der Lebenserwartung der jeweiligen Rentnergeneration.

Annahmen des BAV zeigen, dass unter Berücksichtigung des Geschlechts und der Lebenssituation in der Schweiz die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen 87,1 und für Männer 84,1 Jahre beträgt und es hat sich in diesem Zusammenhang unter anderem die Frage gestellt, welches die Grundlage für diese Annahmen ist. Der BAV hat daraufhin diese und andere Fragen im Zusammenhang mit dem Umwandlungssatz an den Experten der PKBS gerichtet:

  • Mit den Daten der vormaligen Pensionskassenregelung (Pensionierung mit 63 Jahren, technischer Zins  4%, Leistung 65% des versicherten Lohnes sowie denselben Lebenserwartungen) wurde angenommen, dass das Alterskapital aufgebraucht wird. So gelingt es, einen Wert für das Alterskapital zu finden. Allerdings hat diese Methode den Nachteil, dass für die alte Kasse vor zehn Jahren andere Lebenserwartungen wirksam waren. Also wird dieser angenommene Wert für das Alterskapital unter dem Leistungsprimat mit Pensionsalter 63 nicht richtig sein. Hier könnte Klarheit geschaffen werden, indem der Wert des Alterskapitals in Prozent des versicherten Lohnes genannt wird, welcher ein Versicherter mit Alter 63 am 31. Dezember 2015 in die neue Kasse mitnehmen wird.
  • Die Altersdifferenz bei den 84-jährigen Männern zu ihren Witwen beträgt gemäss den von der PKBS herangezogenen Grundlagen minus 7 Jahre. In der Machbar-keitsstudie von „AON, Deprez, Libera“ für das Bundesamt für Statistik wird von einer Differenz von 6 Jahren gesprochen, in anderen Dokumenten sogar nur von 5 Jahren. Im Gegensatz zu den Lebenserwartungszahlen, welche immer auf eine Kommastelle genau angegeben werden, ist bei der Altersdifferenz immer nur von ganzen Jahren die Rede. Es macht den Anschein, dass diese wichtige Zahl nur geschätzt wird und es wäre notwendig zu wissen, wie diese Zahl zustande kommt bzw. warum sie nicht auf eine Dezimalstelle angegeben wird und letztlich warum für die PKBS 7 Jahre gelten soll und nicht wie bspw. in Zürich nur 6 oder 5 Jahre.
  • Die PKBS bietet für Versicherte eine Frühpensionierung zu den gleichen Konditio-nen wie bei einer Pensionierung mit 65 Jahren, allerdings noch mit zusätzlichen Überbrückungsrenten. Dies unter der Annahme, dass die Kasse auch bei 62-jährigen Frührentnern bei einem Umwandlungssatz von 5,8% genügend Kapital haben wird, um alle Renten zu bezahlen, demnach also optimal eingestellt ist. Bei einem 65-jährigen Versicherten ist beim gleichen Umwandlungssatz (5,8%) ein grosses Restkapital zu erwarten. Nach Schätzungen des BAV und unter Berücksichtigung der teilweisen Performance der PK BS in den letzten Jahren (bis zu +7.4%)  könnte der Umwandlungssatz für Pensionsalter 65 auf 6,3% angehoben werden. In diesem Falle würde das Restkapital aufgebraucht.

II. Einholung einer Expertenmeinung

Nach wie vor verhält es sich so, dass die Antworten auf die vorstehenden Fragen nicht restlos geklärt sind, der Vorstand des BAV die sich stellenden Fragen aber mit der PKBS erörtern möchte. Aufgrund der Komplexität der Thematik hat der Vorstand des BAV beschlossen, die offenen Punkte vorgängig von einem Experten prüfen und beurteilen zu lassen, wobei unter anderem folgende Fragen im Zentrum stehen:

  • Wie hoch ist das Rentenkapital im Alter 63 für Personen, die nach der alten Regelung ihre Beiträge bezahlt haben?
  • Wie hoch wird das Alterskapital im Alter 65 sein, für Personen, welche ihre Beiträge nach dem neuen Schema einzahlen werden?
  • Der Umwandlungssatz wurde auf 5,8% im Alter 65 bestimmt. Welcher Kapitalanteil muss für die obligatorische Vorsorge zu 6,8% vergütet werden? Wie gross wäre der Umwandlungssatz für überobligatorisches Kapital?
  • Warum werden bei der Berechnung der Lebenserwartung nicht die Zahlen des statistischen Amtes der Schweiz und deren Entwicklung in den letzten Jahren als Grundlage verwendet?
  • In der PKBS kann zu einem Umwandlungssatz von 5,8% bereits im Alter 62 pensioniert werden. Unter Annahme, dass das Kapital aufgebraucht wird, stellt sich die Frage, warum mit höherem Pensionierungsalter zum gleichen Satz von 5,8% nicht ein grosser Anteil des Kapitals nach dem Entrichten der Rente und Witwenrente übrig bleibt? Um alle Pensionierungsalter gleich zu behandeln, wäre auch denkbar, den Umwandlungssatz von 5,8% im Alter 62 auf 6,3% im Alter 65 abgestuft zu erhöhen. Wenn die zusätzlichen Überbrückungsrenten noch einberechnet würden, könnten die Umwandlungssätze für höhere Alter noch einmal angehoben werden.

Der BAV hofft, dass die Expertenmeinung zu den vorgenannten Fragestellungen noch im ersten Halbjahr 2016 vorliegen werden und er wird anschliessend über das weitere Vorgehen befinden.

 

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