Wie der Spatz in der Hand

Fachtagung Brunnen 2017

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen

In öffentlich-rechtlichen Personalreglementen ist die Teilzeitanstellung gar nicht oder kaum geregelt, obwohl die Teilzeitarbeit weit verbreitet ist. Rund 60 % der erwerbstätigen Frauen und 13 % der Männer sind heute teilzeitbeschäftigt. Die Männer sind bei der Teilzeitarbeit jedoch auf dem Vormarsch, sei es zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder um mehr Zeit für eine andere Tätigkeit oder ein Hobby zu haben.

Definition Teilzeit-Anstellung

Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, Geschäftsleitungsmitglied von Öffentliches Personal Schweiz (ZV), erklärte, dass eine explizite Definition der Teilzeitarbeit im Gesetz zwar fehlt, das private Arbeitsvertragsrecht einen Arbeitsvertrag als Vertrag definiert, «…durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet…». Gestützt darauf ist gemäss herrschender Lehre Teilzeitarbeit jedes Pensum, das tiefer ist als die branchen- oder betriebsübliche Arbeitszeit. Im öffentlichen Personalrecht hingegen findet sich zur Teilzeit-Anstellung keine Regelung.
Für Teilzeitmitarbeitende gelten deshalb im Grundsatz dieselben Bestimmungen wie für Vollzeitbeschäftigte, so Saner. Durch die zeitlich reduzierte Arbeit entstehen jedoch Besonderheiten, für die eine explizite Regelung wünschenswert wäre.

Anspruch auf Teilzeit-Anstellung?

In der Schweiz gibt es – im Gegensatz zu Deutschland – keinen rechtlichen Anspruch auf Reduzierung des Arbeitspensums. Dies ist bedauerlich, insbesondere für Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub gerne in einem geringeren Pensum an ihre Arbeitsstelle zurückkehren würden.

Einigen sich die Vertragsparteien in solchen Fällen nicht auf ein geringeres Pensum, bleibt nur der Ausweg der Kündigung.

Einzelfragen

Bei Teilzeit-Anstellungen stellt sich häufig die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist. In den meisten Personalreglementen und auch im privaten Arbeitsvertragsrecht ist die Nebenbeschäftigung explizit geregelt: Sie muss dem Arbeitgeber gemeldet werden und kann von ihm abgelehnt werden, wenn Konflikte mit den betrieblichen Interessen vorliegen, eine Konkurrenzsituation zum Arbeitgeber geschaffen wird oder wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmenden für die Hauptanstellung beeinträchtigt wird.

Weitere Probleme entstehen bei Teilzeit-Anstellungen regelmässig im Bereich Gleitzeitstunden, welche von Überstunden zu unterscheiden sind. Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über dem vertraglich vereinbarten Pensum liegen und die vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder deren Leistung ihm zumindest bekannt waren. In den Personalreglementen ist in der Regel vorgesehen, dass Überstunden kompensiert werden müssen und wenn dies nicht möglich ist, allenfalls eine Auszahlung erfolgt. Probleme entstehen oft, so Saner, bei der Stichtagregelung für den Gleitzeitsaldo, welche auf ein 100 %-Pensum ausgerichtet ist. Die Regelungen bezüglich maximalen Minus- und Plus-Stunden sind von Teilzeit-Angestellten deshalb mit Vorsicht zu geniessen und es ist genau abzuklären, welcher negative oder positive Saldo am Stichtag erlaubt ist.
Diskussionen entstehen zudem oft bei vom Arbeitgeber angeordneten Weiterbildungen, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise in die freie Zeit fallen. Dr. Saner legte dar, dass Arbeitnehmende im Teilzeitarbeitsverhältnis Anspruch auf die Anrechnung der total aufgewendeten Zeit haben; arbeitet jemand also täglich 5 Stunden oder findet die Weiterbildung an einem arbeitsfreien Tag statt, müssen die tatsächlich aufgewendeten 8.5 Stunden angerechnet werden. Dasselbe gilt bei Krankheit: es wird diejenige Zeit angerechnet, die man bei der Arbeit verbracht hätte, wenn man nicht krank gewesen wäre.

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