(Nicht-)Erben im Konkubinat?

Immer mehr Paare leben unverheiratet in einem sogenannten Konkubinat. Stirbt ein Lebenspartner, ist der überlebende Lebenspartner von Gesetzes wegen nicht Erbe und nicht erbberechtigt. Soll der Lebenspartner mittels Testament begünstigt werden, sind die Pflichtteile der gesetzlichen Erben zu beachten.

Viele Paare verzichten auf die Eheschliessung und leben unverheiratet zusammen. Solche nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden als Konkubinat bezeichnet. Im Gegensatz zur Ehe (und zur eingetragenen Partnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren) sieht das Gesetz kein Erbrecht für die Lebenspartnerin / den Lebenspartner im Konkubinat vor. Stirbt ein Lebenspartner ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen erben seine gesetzlichen Erben. Es sind dies in erster Linie seine Nachkommen; wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern; sind die Eltern vorverstorben erben deren Nachkommen. Ist der Lebenspartner trotz neuer Beziehung noch verheiratet, ist zudem die Ehefrau / der Ehemann erbberechtigt, auch wenn die eheliche Beziehung längst auseinandergegangen ist. Ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners besteht aber eben nicht.

Wollen sich die Lebenspartner im Konkubinat trotzdem gegenseitig begünstigen, ist es deshalb unerlässlich, dass dies mittels Testament oder Erbvertrag geregelt wird. Dabei setzt ihnen der Gesetzgeber aber enge Schranken: Die Pflichtteile der gesetzlichen Erben dürfen nicht verletzt werden. Die Nachkommen haben einen Pflichtteil von 3/4; die Eltern einen Pflichtteil von 1/2. Geschwister des Verstorbenen und weiter entfernt lebende Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Fallbeispiel 1

Vera und Martin leben im Konkubinat; sie haben keine Kinder. Martin hat ein Testament verfasst, wonach Vera seine Alleinerbin sein soll. Mit diesem Testament verletzt Martin den Pflichtteil seiner Eltern; derselbe beträgt ½ des gesamten Nachlasses von Martin. Aufgrund dieser Pflichtteilsverletzung können die Eltern das Testament anfechten. Wenn sie dies tun, erhalten die Eltern die Hälfte und Vera muss sich mit der anderen Hälfte begnügen. Verzichten die Eltern auf die Anfechtung, so bleibt das Testament gültig und Vera erhält den gesamten Nachlass.

Um solche Situationen wie im Fallbeispiel 1 zu verhindern, bietet sich ein Erbvertrag an. In diesem Erbvertrag können die gesetzlichen Erben (im Beispiel die Eltern) auf ihren Pflichtteil verzichten. Damit ist sichergestellt, dass der Lebenspartner gültig als Alleinerbe eingesetzt werden kann. Sind Kinder vorhanden verhält es sich allerdings so, dass diese erst auf ihren Pflichtteil verzichten können, wenn sie volljährig sind. Ein Konkubinatspaar mit minderjährigen Kindern hat daher keine Möglichkeit den Pflichtteil der Kinder zu umgehen.

Fallbeispiel 2

Tamara und Philipp leben im Konkubinat; sie haben 2 Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren. Tamara und Philipp können sich genseitig maximal je ¼ ihres Nachlasses mittels Testament oder Erbvertrag zuwenden. Dies deshalb, weil die Kinder ihre gesetzlichen Erben sind und vom Gesetzgeber mit einem Pflichtteil von ¾ geschützt werden. Die Kinder können noch nicht auf ihren Pflichtteil verzichten, weil sie minderjährig sind.

Neuerungen in Sicht

Bereits im Jahr 2010 hat Ständerat Felix Gutzwiler eine Motion «Für ein zeitgemässes Erbrecht» eingereicht. Die Motion fordert, dass das Erbrecht flexibler ausgestaltet wird und den stark geänderten Lebensrealitäten angepasst wird. Der Bundesrat hat in der Folge einen Vorentwurf erarbeitet, welcher eine Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen auf ½ (heute ¾); sowie den Wegfall des Pflichtteils der Eltern vorsieht. Ebenfalls sieht dieser Vorentwurf ein sogenanntes Unterhaltsvermächtnis vor. Damit könnte in einem Testament angeordnet werden, dass dem Lebenspartner aus dem Nachlass Unterhalt – also quasi eine Rente – bezahlt wird. Der Vorentwurf war bereits in der Vernehmlassung. Am 10. Mai 2017 hat der Bundesrat nun das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Im Moment sieht es daher so aus, als würden die Möglichkeiten für Konkubinatspaare im erbrechtlichen Bereich künftig verbessert werden. Bis die Gesetzesrevision aber geltendes Recht ist, wird es noch seine Zeit dauern.

Fazit

So oder so sind Konkubinatspaare gut beraten, vorzusorgen und ein Testament zu verfassen oder einen Erbvertrag abzuschliessen. Ein Testament kann entweder handschriftlich (ganz von Hand, mit Datum und Unterschrift) oder beim Notar verfasst werden; ein Erbvertrag ist zwingend in öffentlicher Urkunde durch den Notar zu erstellen. Ebenfalls ist dem Einzelfall stets Rechnung zu tragen, weshalb eine notarielle Beratung wichtig ist.

Weitere Hinweise

Ausserhalb des Erbrechts müssen Konkubinatspaare auch berücksichtigen, dass ihnen kein Anspruch auf eine Witwenrente der AHV zusteht.

Im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG; Pensionskasse) ist das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen; gewisse Reglemente sehen Mindestfristen des Zusammenlebens vor; allenfalls muss eine sogenannte Begünstigungserklärung abgegeben werden, damit der Lebenspartner Leistungen erhält.

Im Unterschied zu Ehepartnern ist es den Konkubinatspartnern auch nicht möglich, eine Art Ehevertrag abzuschliessen und sich güterrechtlich zu begünstigen.