«Der tut nix!»

Kommt ein Beamter in die Tierhandlung und sagt: «Tut mir leid, ich muss den Goldfisch zurückgeben. Der brachte so viel Hektik ins Büro.»

Beamtenwitze halten sich hartnäckig, und selten wird der Ausdruck «Beamte» mit Tugenden wie Fleiss, Ausdauer oder Disziplin gleichgesetzt. Dies sicher zu Unrecht. Erstaunlich ist die Hartnäckigkeit der Vorurteile gegenüber Staatsangestellten aber insbesondere deswegen, weil es «die Beamten» in der Schweiz schon seit dem Jahr 2002 nicht mehr gibt. Mit Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes am 1. Januar 2002 wurde die Wahl auf Amtsdauer durch eine kündbare öffentlich-rechtliche Anstellung ersetzt: Aus Beamten wurden Angestellte.

Im 19. Jahrhundert waren die Rechte und Pflichten von Staatsangestellten sehr lückenhaft in einzelnen Verordnungen geregelt. Eine einheitliche Ordnung wurde immer mehr zum Anliegen, welchem mit dem am 30. Juni 1927 vom Parlament verabschiedeten Beamtengesetz nachgekommen wurde. In der Botschaft hiess es dazu: «Das Volk wünscht Ordnung und Sicherheit; diesem Zwecke dient die Staatsverwaltung. Um ihre Beständigkeit zu sichern, vertraut es die Verwaltung nicht einer privatwirtschaftlichen Unternehmung, sondern Beamten an.»

Das Beamtengesetz regelte das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und bildete das Gegenstück zum privaten Arbeitsvertrag gemäss dem Obligationenrecht (OR). Nicht alle in der Verwaltung Beschäftigten waren Beamte, massgebend war ein Ämterverzeichnis. Sodann wurden Beamte – anders als in Deutschland und in Österreich – nicht auf Lebenszeit in ein Amt ernannt bzw. berufen. Vielmehr wurde der Begriff des «Beamten» schon damals für einen auf eine bestimmte Zeitdauer gewählten Amtsinhaber verwendet.

Das heisst, die Beamten wurden schon damals nicht auf Lebzeiten, sondern nur für eine bestimmte Amtszeit gewählt. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Wahlbehörde vor Ablauf der drei- oder vierjährigen Amtszeit kam jedoch nur aus wichtigen Gründen in Frage. Solche Gründe waren namentlich Dienstuntauglichkeit, Konkurs oder bei den weiblichen Beamtinnen deren «Verehelichung».

Über 65 Jahre und 20 Revisionen des Beamtengesetzes später wurde die Personalpolitik des Bundes Ende der 90er-Jahre zum Politikum, nachdem der Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom Februar 1998 das Fehlen einer einheitlichen Personalpolitik und unklare Kompetenzen bemängelte. Im Dezember 1998 lag der Entwurf zum Bundespersonalgesetz vor. Zentraler Bestandteil des im März 2000 verabschiedeten Gesetzes war die Abschaffung des Beamtenstatus. Die Wahl für eine Amtsdauer wurde durch eine öffentlich-rechtliche Anstellung ersetzt.

Mit der Abschaffung des Beamtenstatus wurden flexiblere Arbeitsverhältnisse geschaffen. Neu war insbesondere, dass die ehemaligen Beamten nun auch kündbar wurden. Nicht nur bei Vorliegen von «wichtigen Gründen», sondern auch aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen sowie wegen mangelnder Leistung oder unbefriedigendem Verhalten.

Der bedeutendste Unterschied zwischen einer privatrechtlichen und einer öffentlich-rechtlichen Anstellung liegt seit dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes vom 1. Januar 2002 im Kündigungsschutz. Der zeitliche Kündigungsschutz bereitet bezüglich der Unterscheidung zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Anstellung kaum Probleme. Im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sieht das Obligationenrecht (OR) gewisse Sperrfristen vor, in denen nicht gekündigt werden darf und deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit der Kündigung führt.

Auch bei den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist ein zeitlicher Kündigungsschutz vorgesehen, indem die Dienstordnung entweder direkt auf die Bestimmungen des OR verweist oder selber entsprechende Sperrfristen vorsieht. Während in den privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in sachlicher Hinsicht jedoch der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, eine Kündigung also ohne Anführung eines speziellen Grundes ausgesprochen werden kann, darf einem Arbeitnehmenden in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nur gekündigt werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt.

Ein solcher ist namentlich in einer mangelhaften Arbeitsleistung zu erblicken oder bei fehlendem Bedarf vorliegend. Sodann kann eine Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses formfrei erfolgen, während es im öffentlichen Recht für die Gültigkeit der Kündigung meist der Schriftform sowie einer vorgängigen Mahnung und einer Bewährungsfrist bedarf. Der Grund für diesen unterschiedlich ausgestalteten Kündigungsschutz liegt darin, dass sich die Parteien in den privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen auf gleicher Stufe gegenüberstehen, während den öffentlich-rechtlich Angestellten der Staat als Hoheitsträger gegenübersteht … sowie unzählige Beamtenwitze, die sich auch seit dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes vor rund 18 Jahren nicht verändert haben.

5 Kommentare “«Der tut nix!»

  1. Guten Tag,
    Ich frage mich: „Wenn es keine Beamten mehr gibt, sind dann auch Gesetze hinfällig, welche durch eine verbeamtete Person vollstrekt werden müssen?“.
    Die Rechtssprechung ist da ja sehr klar.

    1. Guten Abend, das ist eine gute Frage. Meiner Meinung nach sind Gesetze für „Personen“ und nicht für „Menschen“. – Der Unterschied von Mensch zu Person würde ich mal recherchieren und auseinandersetzen, denn es ein grosses Thema ist (auf Situationen bezogen). – Ich sage: „Ich bin ein sittlicher, geistiger Mensch und keine Person. Menschen-/Naturrecht ist mein einziges Gesetz. Im Gesetzbuch steht, das die „Personen“ oder im allg. die Anderen diese beschützen müssen und nicht über den Tisch ziehen, was mit uns ständig gemacht wird.“

      1. Nun, bereits die Frage ist etwas wirr aber Ihre Antwort steht ihr in nichts nach 😉 Fakt ist, dass es in der Schweiz in dem Sinne nie den Beamtenstatus gegeben hat so wie er in umliegenden Ländern aus einer absoluten Herrschaft entstanden ist (Staatsbeamte). So etwas gab es in der Schweiz nicht, respektive die Herkunft und Bedeutung ist nicht vergleichbar. Man hatte die verschiedenen Behördenmitglieder arbeitsrechtlich als Beamte angestellt, sie waren und wurden noch immer vom Volk gewählt und hatten einen Beamtenstatus (zB feste Amtsdauer). Das hat per se mal nichts mit der Gesetzgebung zu tun. 2002 wurde der Beamtenstatus für die MEISTEN Bundesangestellten abgeschafft und die Leute ins Bundespersonalgesetz integriert. Es ging nicht zuletzt darum, die Angestellten in eine unbefristete Anstellung zu übernehmen, diesbezüglich also die Arbeitsverhältnisse der Privatwirtschaft anzupassen. An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass der Begriff „Beamte“ in der Schweiz eine andere Herkunft hat als die Staatsbeamten unserer Nachbarn. Heute spricht man in dem Sinne von Verwaltungen mit ihren Angestellten. Ämter gibt es aber in jedem Verein, Gemeinde und Verwaltungen bis hin zur Landesregierung. Menschen die dort arbeiten, sind zB Amtsvorsteher, Amtsinhaber etc. im weitesten Sinne eben Beamte, sie werden vom Volk gewählt. Dies hat weder mit geltenden Gesetzen, mit Befugnissen und schon gar nicht mit „Mensch“ oder „Person“ zu tun.

        1. Von wem bzw. wer hat gewählt? Das Volk, also die Menschen oder Personen, also Sachen?
          Nun ist es aber so, dass es nicht nur, keine Beamten mehr gibt, auch diese Ämter sind nicht mehr vorhanden! Wer genau hinsieht, wird erkennen, dass diese Firma sind! Woher nehmen also diese Firmen die Hoheitliche Legitimation?

        2. Beamter ist Beamter, ob von Nachbarsländer oder der Schweiz, und weher dies abstammt ganz genau, spielt insofern keine Rolle, da das Prinzip dasselbe in allen Ländern ist. Der Beamtenstatus wurde 24.03.2000 aufgehoben. Damit besteht grundsätzlich keine Legitimation mehr seitens irgendwelcher Behörden überhaupt Rechts aussprechen zu dürfen.
          Dies soweit mal ganz grundlegend.
          Dass dies weiterhin jedoch getan wird, ist eine andere Sache, wohlvermerkt mit der Betonung auf „SACHE“.
          Dadurch wird dem Mensch sein und das ihm gegenüber zustehende Menschenrecht und seiner Würde nicht mehr Recht getan..

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