Beratende Stimme am Gericht

Interview mit Catherine Merkofer, Gerichtsschreiberin am Obergericht des Kantons Aargau

Frau Merkofer, was ist Ihr Beruf?

Ich bin am Obergericht des Kantons Aargau als Gerichtsschreiberin angestellt. Ich arbeite zu 50 % «klassisch» als Gerichtsschreiberin und zu 50 % für die Aufsichtsbehörde der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz (KEKA). Die Aufgaben dort bestehen in der Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Für meine zweite Tätigkeit gibt es nicht wirklich eine Berufsbezeichnung, am besten würde wohl «juristische Mitarbeiterin Recht und Projekte im Kindes- und Erwachsenenschutz» passen. Ich bin dabei unter anderem in diversen Projekt- und Arbeitsgruppen tätig, bin Ansprechperson für Fachfragen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts und unterstütze die Harmonisierung und Weiterentwicklung im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.

Was beinhaltet der Beruf der Gerichtsschreiberin?

Der Beruf des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin wird oft vorwiegend mit dem Protokollieren von Gerichtsverhandlungen in Verbindung gebracht. Das stimmt wohl teilweise, geht aber viel zu wenig weit. Wir sind die juristische Assistenz der Richterinnen und Richter. Wir bereiten die Fälle juristisch vor, machen rechtliche Abklärungen und schreiben Urteilsentwürfe. Verfasst ein Richter den Urteilsentwurf selbst, redigieren wir den Entwurf oder das gefällte Urteil und ergänzen ihn bei Bedarf, zum Beispiel mit zusätzlichen juristischen Quellenangaben. Wir machen ausserdem die Schlussredaktion der Urteile.

Findet eine Verhandlung statt, schreibe ich das Protokoll. Hier am Obergericht ist das Protokollieren jedoch nur ein sehr kleiner Teil meiner Arbeit, da wir als Rechtsmittelinstanz nicht in jedem Fall eine Verhandlung durchführen. Oft entscheiden wir gestützt auf die Akten und die eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel. Dabei wird zuerst ein Urteilsentwurf verfasst, welcher dann bei den entscheidenden Richtern in Zirkulation geht und wenn nötig zusammen besprochen wird. An erstinstanzlichen Gerichten – also im Aargau an den Bezirksgerichten – finden demgegenüber wesentlich mehr Verhandlungen statt, weshalb die Gerichtsschreiber dort auch regelmässiger Protokolle verfassen.

Schreiben Sie viele Urteilsentwürfe selbst?

Ja, das ist ein Teil meines Berufes. Wir Gerichtsschreiber redigieren aber auch von Richtern verfasste Urteile.

Wie aufwändig ist das Überarbeiten eines Urteils?

Das ist sehr unterschiedlich. Manchmal bedarf der schriftlich ausgefertigte Entscheid fast keiner Überarbeitung mehr und dann gibt es andere, bei denen die Überarbeitung etwas mehr zu tun gibt. Beispielsweise bei Fällen, bei denen die Redaktion vollständig neu gemacht werden muss, da das Ergebnis anders ist, als im Urteilsentwurf vorgeschlagen war.

Arbeiten Sie für mehrere Richter?

Ja, im Moment arbeite ich für zwei bis drei Richter.

Wie verteilen die Richter die Fälle auf ihre Gerichtsschreiber/innen?

Das ist sehr unterschiedlich. Es gibt Richter, die ihre Fälle nach einem Verteilschlüssel zuteilen. Oder es wird berücksichtigt, wer von den Gerichtsschreiber/innen freie Kapazitäten hat, wenn ein Fall fertig instruiert und somit «entscheidreif» ist, oder auch wer bereits mit einem ähnlichen Thema befasst war.

Was sind Ihre Aufgaben, wenn es eine mündliche Verhandlung gibt?

Ich schreibe während der Verhandlung das Protokoll. Ich protokolliere somit, was an der Verhandlung gesagt wird bzw. in der Regel den wesentlichen Inhalt der Verhandlung.

Anschliessend nehme ich auch an der Beratung des Falles teil. Das heisst, ich bin dabei, wenn die Richter gemeinsam den Fall diskutieren und das Urteil fällen.

Haben Sie dort ein Mitspracherecht?

Ja, ich diskutiere an den Beratungen mit. Es ist im Gerichtsorganisationsgesetz verankert, dass der Gerichtsschreiber bei der Entscheidfindung beratende Stimme hat. Ich nehme diese auch wahr, was für mich ganz wichtig ist und worauf ich Wert lege.

Der Gerichtsschreiber/ die Gerichtsschreiberin gehört zum Team und muss seine Mitsprache wahrnehmen. Ich arbeite für Richter, die dies schätzen und mich auch aktiv nach meiner Meinung fragen.

Was umfasst diese beratende Stimme?

Als Gerichtsschreiberin kenne ich die Akten und habe mich mit dem Fall gründlich auseinandergesetzt.

Wenn es eine Verhandlung gibt, erhält man noch einen zusätzlichen Eindruck von den Parteien und ihren Aussagen. Aufgrund von all dem kann ich den Sachverhalt würdigen, juristisch argumentieren und so meine Meinung bei der Urteilsberatung einbringen. Manchmal sind die zu fällenden Entscheidungen umstritten, was zu längeren Diskussionen führt.

Sind Sie an der Entscheidung beteiligt?

Nein, wir Gerichtsschreiber beteiligen uns an der Diskussion, bevor der Entscheid gefällt wird. Der eigentliche Entscheid ist aber Sache der Richter und wird somit von diesen gefällt.

Haben Sie auch schon Urteilsentwürfe erhalten, mit denen Sie nicht einverstanden waren?

Das kommt selten vor. In solchen Fällen nehme ich dann meine beratende Stimme war und schreibe entweder selber Bemerkungen zum Urteilsentwurf oder bespreche es mit demjenigen Richter, der den Urteilsentwurf geschrieben hat oder mit dem Präsidenten der jeweiligen Kammer.

Die Fälle am Aargauer Obergericht werden in der Regel in einer Dreierbesetzung, also von drei Richtern, entschieden. Wenn ich mit etwas nicht einverstanden bin, bespreche ich meine Anmerkungen mit dem Präsidenten der jeweiligen Gerichtskammer. Er lädt dann die anderen Richter zur Beratung ein oder ich lege schriftlich dar, womit ich nicht einverstanden bin und was ich noch besprechen möchte. In der Regel werden dann anlässlich der Beratung die unterschiedlichen Meinungen und Ansichten diskutiert und am Ende von den Richtern ein Entscheid gefällt.

Spielt es eine Rolle, ob der Entscheid nur gestützt auf die Akten gefällt wird oder ob auch eine Verhandlung stattfindet?

Das hängt vom Fall ab. Im Kindes- und Erwachsenenschutz zum Beispiel setzen wir in der Regel eine Verhandlung an, wenn wir gestützt auf die Akten sehen, dass weitere Informationen notwendig sind und diese nicht einfach als Belege eingereicht werden können, sondern eine direkte Begegnung mit den Parteien nötig ist. In diesen Fällen ist die Verhandlung für mich sehr wichtig, denn der persönliche Eindruck der Parteien kann mir eine neue Sichtweise vermitteln. Ich erhalte so zum Beispiel einen Eindruck, wie die Parteien selber auf Fragen reagieren und muss mich nicht auf die – allenfalls von einem Anwalt geschriebene – Rechtsschrift abstützen, um einen Eindruck zu gewinnen. Es können an einer Verhandlung auch offene Fragen geklärt oder mit den Parteien nach Lösungen gesucht und eine Einigung herbeigeführt werden.

Bei Forderungsstreitigkeiten zum Beispiel, bei denen sich der Entscheid vorwiegend auf eingereichte Belege und Beweise stützt, spielt der persönliche Eindruck gerade bei der Rechtsmittelinstanz demgegenüber eine geringere Rolle.

Und bei Straffällen?

Bei Straffällen ist es vom konkreten Fall abhängig. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung zum Beispiel, bei der das Urteil primär gestützt auf Fakten wie die Geschwindigkeitsmessung erlassen wird, spielt der persönliche Eindruck der Beschuldigten kaum eine Rolle.

Wenn es jedoch darum geht, über eine Gefängnisstrafe, eine stationäre Massnahme oder gar eine Verwahrung zu entscheiden, ist es meiner Meinung nach wichtig, dass man die Beschuldigten persönlich sieht und sie ihre Version selbst erzählen können. Gerade bei Indizienprozessen finde ich wichtig, dass man den Beschuldigten vor Gericht sieht und sich nicht einfach auf die Aussage in den Akten bzw. früheren Protokollen der Staatsanwaltschaft verlässt. Zum Beispiel kann die Reaktion des Beschuldigten auf bestimmte Fragen wichtig sein. Diese gehen aus einem Protokoll selten genügend deutlich hervor.

Anlässlich einer Befragung kann man beispielweise auch Widersprüche besser erkennen. Manchmal hat man anhand der Akten schon das Gefühl, dass sich der Beschuldigte in seinen Aussagen widerspricht. Bis es vor Gericht zu einer Verhandlung kommt, ist oft einige Zeit vergangen und wenn man sich den Sachverhalt dann nochmals erzählen lässt, kann es sein, dass sich die beschuldigte Person in grössere Widersprüche verwickelt .Solche Fälle sind aber eher die Ausnahme.

Beschuldigte müssen zudem die Möglichkeit haben darzulegen, wie sie im Moment leben und was sich seit der Tat in ihrem Leben verändert hat. All diese Faktoren sind auch für die Strafzumessung relevant.

Haben Sie Ihre anhand des Aktenstudiums gefasste Meinung nach der Verhandlung auch schon geändert?

Ja, das gibt es; gerade im Strafrecht und im Familien- oder Kindes- und Erwachsenenschutzrecht habe ich das schon erlebt. Wenn man sieht, wie die Leute reagieren, was sie sagen und wenn sie allenfalls während der Verhandlung auch neue Informationen preisgeben, kann dies zu einer Meinungsänderung führen.

Wieso Parteien anlässlich der Verhandlung neue Informationen liefern, kann unterschiedliche Gründe haben. Manchmal liegt es an der Verteidigungsstrategie des Anwalts. Auch kann die aktuelle Situation des Beschuldigten dazu führen, dass Fragen anders beantwortet werden als bisher.

Was für Fälle sind das?

Auch das ist unterschiedlich und kann nicht generell gesagt werden. Im Kindes- und Erwachsenenschutz bzw. im Familienrecht können dies zum Beispiel Besuchsrechtsstreitigkeiten sein; im letzten Jahr haben wir einige Kindesrückführungsfälle verhandelt. Das sind internationale Fälle, in denen derjenige Elternteil, welcher das Sorgerecht hat, im Ausland wohnt und der andere Elternteil das Kind nach den Ferien oder dem Besuchswochenende nicht mehr zurück zum sorgeberechtigten Elternteil bringt. Dabei kann zum Beispiel umstritten sein, ob eine Erlaubnis des sorgeberechtigten Elternteils vorlag, dass das Kind beim sorgeberechtigten Elternteil bleiben kann. Das sind immer tragische und sehr emotionale Fälle, weil beide Elternteile mit dem Kind möglichst viel Zeit verbringen möchten, aber die Wohnorte weit auseinander liegen.

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