Datenschutz und Drohnenfliegen

Interview mit Prof. Dr. iur. Beat Rudin, Datenschutzbeauftragter des Kantons Basel-Stadt.

Was beinhaltet die Begleitung von Rechtsetzungsverfahren?

Sobald ein Gesetz den Umgang mit Informationen und den Schutz von Personendaten betrifft, ist uns der Gesetzesentwurf zur Überprüfung vorzulegen. Je früher die Departemente uns kontaktieren, desto einfacher ist es, darauf hinzuwirken, dass die Datenschutzvorgaben von Anfang an angemessen eingehalten werden. Falls ein Gesetzesentwurf datenschutzrechtliche Probleme aufweist, ist es meist nicht einfach mit einer kleinen Umformulierung getan, sondern es muss in der Regel erst geklärt werden, wer für seine Aufgabenerfüllung welche Daten bearbeiten können muss.

Sie hatten auch das Öffentlichkeitsprinzip erwähnt. Was beinhaltet es?

Das Öffentlichkeitsprinzip ist quasi die Umkehr des früheren Geheimhaltungsprinzips. Früher galt das Amtsgeheimnis und wenn jemand eine Information wollte, musste er begründen, weshalb er sie bekommen sollte.

Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips wurden alle Informationen, die bei den öffentlichen Organen vorhanden sind, grundsätzlich öffentlich und der Staat kann das Recht auf Zugang durch den Geheimhaltungsvorbehalt einschränken. Häufig kontaktieren uns die Amtsstellen, wenn sie eine Anfrage auf Herausgabe von Daten erhalten und fragen nach, ob und was sie herausgeben müssen.

Können Sie uns ein Beispiel nennen?

Ja. Wenn ein Geschäft noch nicht abgeschlossen ist oder ein Bericht erst als Entwurf existiert, müssen diese Dokumente nicht herausgegeben werden. Es geht darum, den unabhängigen Entscheidungsprozess der Verwaltung nicht zu gefährden. Ist das Geschäft abgeschlossen, muss in die definitiven Dokumente Einsicht gegeben werden, Ausnahmen vorbehalten.

Und wenn es um die Verwendung von Steuergeldern geht, kann der Staat in der Regel kein Geheimhaltungsinteresse geltend machen. Es muss offengelegt werden, wie viel der Staat gesamthaft für eine Dienstleistung – zum Beispiel bei der Betreuung von Asylbewerbern – zahlt. Hingegen kann die Berechnung des Anbieters «dahinter» ein Geschäftsgeheimnis darstellen, das dann geschützt werden muss.

Wie sieht das Verfahren aus?

Wir verstehen uns im Datenschutz als Fürsprecher der betroffenen Personen und achten darauf, dass ihre Rechte eingehalten werden. Beim Öffentlichkeitsprinzip ist es eigentlich das Gleiche, es geht darum, dass jemand, der das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen besitzt, diese Informationen auch bekommt. In beiden Fällen helfen wir, die involvierten Interessen zu erfassen und gegeneinander abzuwägen.

Sind Ihre Beratungen kostenlos?

Ja.

Wird Ihre Arbeit geschätzt?

Die Rückmeldungen von betroffenen Personen und den Amtsstellen, die wir beraten, sind sehr positiv. Wir versuchen stets, Lösungen zu finden und aufzuzeigen. Ich denke, dass unser Ruf in der Öffentlichkeit und in den Medien auch gut ist, weil wir offen, sachlich und transparent kommunizieren. Das dient der Glaubwürdigkeit.

Gibt es physische Kontrollen?

Wir haben keine untersuchungsrichterliche Befugnis, wir führen aber die eingangs erwähnten Audits durch. Wir prüfen die uns eingereichten Dokumentationen, Konzepte, Weisungen, Berechtigungskonzepte, Schulungsunterlagen usw., machen Interviews mit den Verantwortlichen und regelmässig auch mit Personen an der Front. Wir fragen also nach, wie sie mit dem System arbeiten.

Das ist schon sehr konkret.

Ja, das ist richtig. Wir möchten mit der Befragung der Mitarbeitenden kontrollieren, ob umgesetzt wird, was im Konzept steht. Wir erhalten dadurch sehr viele Informationen und geben gestützt darauf eine Handlungsempfehlung ab, falls dies notwendig ist.

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