«Ich kann nicht alles ändern, aber ich kann zumindest etwas tun»

Interview mit Hans Melliger, Leiter Jugendanwaltschaft

 

Herr Melliger, was arbeiten Sie?

Ich bin Jugendanwalt und Leiter der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau. Das heisst, ich übe jugendanwaltschaftliche Tätigkeiten aus und führe gleichzeitig eine Amtsstelle mit heute 27 Mitarbeitenden.

Welche Arbeiten umfasst die jugendanwaltschaftliche Tätigkeit?

Die Arbeit der Jugendanwaltschaft wird in vier Bereiche aufgeteilt. In der untersuchungsrichterlichen Tätigkeit arbeiten wir mit der Polizei zusammen. Wir stellen die notwendigen Zwangsmittel wie Hausdurchsuchungs- oder Haftbefehle aus und leisten Pikettdienst. Das ist immer etwas stressig, gehört aber zur spannenden Arbeit eines Jugendanwaltes.

Der zweite Bereich umfasst die strafbefehlsrichterliche Tätigkeit. Wir Jugendanwälte haben im Kanton Aargau eine grosse Eigenkompetenz und können in leichteren und mittleren Fällen ambulante Massnahmen, Freiheitsstrafen bis drei Monate oder vorsorgliche stationäre Massnahmen anordnen.

Der dritte Bereich beinhaltet die Anklagen vor dem Jugendgericht. In schweren Fällen, die nicht mehr in unsere Kompetenz fallen, erheben wir vor Jugendgericht Anklage; hier nehmen wir die Funktion des Jugendstaatsanwalts ein.

Der letzte Bereich, der Vollzug, ist in der Öffentlichkeit eher unbekannt. Sämtliche gefällten Urteile – unsere eigenen und diejenigen des Jugendgerichts – werden durch uns vollzogen. Das heisst, wir entscheiden, wer in welche Institution, Anstalt oder welches Heim eingewiesen wird und wer während dem Vollzug wechseln darf oder versetzt wird. Dieses System hat den Vorteil, dass man näher an der betroffenen Person, am Umfeld, an der Familie und an den Bezugspersonen ist und so die für alle besten Entscheidungen treffen kann.

Das heisst, als Jugendanwalt betreuen Sie die betroffenen Jugendlichen quasi vom Anfang des Verfahrens bis zum Ende der Massnahme?

Ja, wir ordnen je nach Fall schon während der Untersuchungshaft vorsorgliche Massnahmen an. Wir betreuen die Familie, sprechen mit der Schule über das weitere Vorgehen und sind bis zum Schluss dabei. Das kann unter Umständen bis zum Abschluss der Lehre im Heim dauern und eine Zeitspanne von über 7 bis zu 8 Jahren umfassen. In dieser Zeit sind bei uns immer dieselben Personen zuständig. Man baut zu den Jugendlichen eine Beziehung auf und lernt sie und ihr Bezugsfeld gut kennen. Umgekehrt kennen die Jugendlichen aber auch uns gut.

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht sollen im Jugendstrafrecht Beziehungen entstehen, die tragend und leitend sind.

Der Begriff Jugendanwalt ist also etwas verwirrend?

Das stimmt. Zur Erklärung: es gibt in der Schweiz zwei Modelle, das Jugendanwaltmodell und das Jugendrichtermodell. Der Unterschied liegt darin, dass beim Jugendrichtermodell in schweren Fällen der Jugendanwalt zum Jugendgerichtspräsidenten bzw. mit Kollegen zu einer Justizbehörde wird. Bei unserem Jugendanwaltmodell nehmen wir vor Gericht die Rolle des Jugendstaatsanwalts ein, nicht eines Richters. Es haben beide Modelle Vor- und Nachteile, ich habe mich hier im Kanton Aargau aber für den Erhalt des Jugendanwaltmodells eingesetzt, da ich es für transparenter und gerechter halte. Es wird eine klare Rollenteilung zwischen der anklagenden Behörde und dem Jugendgericht vorgenommen.

Die Wirksamkeit beider Systeme ist aber ohnehin abhängig von den zuständigen Personen.

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