Vater-mit-Baby-zvinfo-september-2016

Vaterschaftsurlaub jetzt!

Das Schweizer Parlament lehnte es bisher ab, einen Vaterschaftsurlaub gesetzlich zu verankern. Mit der Initiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» kann das Volk nun zeigen, dass die Einführung eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs ein Bedürfnis der heutigen Gesellschaft ist. Der 20-tägige Vaterschaftsurlaub soll flexibel innerhalb eines Jahres seit der Geburt des Kindes bezogen werden können, die Finanzierung ist analog der Mutterschaftsversicherung über die Erwerbsersatzordnung vorgesehen.

Die Interessenvertretungen sind sich einig, dass die heutige Regelung des Vaterschaftsurlaubs zu wenig weit geht. Das privatrechtliche Arbeitsvertragsrecht gewährt einen Anspruch auf «übliche freie Tage» bei Ereignissen, die einen Arbeitnehmer persönlich betreffen – darunter fällt auch die Geburt des eigenen Kindes. Die Arbeitgeber sind natürlich frei, grosszügiger zu regeln, wovon insbesondere grössere Unternehmen Gebrauch machen und einen Vaterschaftsurlaub von 3, 5 oder sogar 10 Tagen vorsehen. Auch die Bundesverwaltung und die Kantone Bern, Basel-Stadt, Wallis, Genf sowie Appenzell-Ausserrhoden gewähren ihren frisch gebackenen Vätern einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen.

Diese uneinheitliche Situation und die im privaten Arbeitsvertragsrecht fehlende rechtliche Verankerung des Vaterschaftsurlaubs sind für die Initianten der Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» unbefriedigend. Politische Vorstösse in diese Richtung wurden vom Schweizer Parlament regelmässig abgelehnt. Die Initianten sind deshalb der Ansicht, dass es an der Zeit ist, dass das Volk für seine Bedürfnisse einsteht und hat deshalb die vorliegende Volksinitiative lanciert.

Ziel der Initiative

Die Initiative schlägt die gesetzliche Verankerung eines 20-tägigen Vaterschaftsurlaubs vor, der flexibel innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes bezogen werden kann. Die Väter sollen je nach persönlicher und familiärer Situation selber entscheiden, ob sie die 20 Tage am Stück, wochenweise oder tageweise beziehen oder für eine mehrwöchige Teilzeitarbeit nutzen möchten. Denkbar ist auch, ein oder zwei Wochen am Stück zu beziehen und danach während mehreren Wochen das Pensum auf 80 % zu reduzieren, um die Mutter zu Hause oder bei der Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit entlasten zu können. Da die Familienverhältnisse und die Bedürfnisse sehr unterschiedlich sind, soll der Vaterschaftsurlaub – auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Arbeitgebers – so flexibel wie möglich gestaltet werden können.

Mit der Formulierung «mindestens vier Wochen» wurde ein Kompromiss gefunden, der eine weitergehende Regelung ermöglicht und auch die Anliegen jener Organisationen berücksichtigt, die lieber einen mehrwöchigen Elternurlaub einführen möchten. Diese unterstützen jedoch auch das heute vorliegenden Initiativbegehren, da es ein erster Schritt in Richtung eines bezahlten Elternurlaubs ist, so wie ihn einzelne europäische Länder heute bereits kennen.

Die vorliegende Initiative ist somit als Minimalstandard zu verstehen, die den bestehenden Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen sowie den neuen Vaterschaftsurlaub von 4 Wochen rechtlich verankert, jedoch die Ansprüche von Müttern und Vätern nicht vermischt.

Aufgabenteilung mit aktiven Vätern

Väter sollen sich durch die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs aktiver in das Familienleben einbringen können ohne dass sie dafür bereits ihr gesamtes Ferienguthaben verbrauchen müssen. Sie sollen mehr Freizeit erhalten, um sich einfacher an ihre neue Rolle als Vater gewöhnen zu können und werden darin unterstützt, das neue Gleichgewicht zwischen den Rollen Partner, Vater und Berufsmensch zu finden. Der Vaterschaftsurlaub ist somit auch ein Beitrag für stabilere Paar- und Familienbeziehungen sowie für die Grundlage eines guten Vater-Kind-Verhältnisses.

Väter, die sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, ihr Arbeitspensum zu reduzieren und dafür einen Teil der Kinderbetreuung zu Hause übernehmen, haben dank eines Vaterschaftsurlaubs die Möglichkeit, diese Aufgabenteilung auszuprobieren, ohne bereits das Arbeitspensum anpassen zu müssen.

Bezahlter Vaterschaftsurlaub ist aber auch ein Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels: Indem Väter sich von Anfang an zu Hause am Familienleben und an der Familienarbeit aktiv beteiligen, werden sie bei der Kinderbetreuung in fachlicher Hinsicht von der Mutter nicht abgehängt. Es kann verhindert werden, dass sich die Rolle der Frau zu Hause verfestigt, womit ein Wiedereinstieg der Mütter ins Berufsleben erleichtert wird. Väter könnten sich dank dem flexiblen Bezug des Vaterschaftsurlaubs auch aktiv bei der Eingewöhnung an eine Tagesbetreuung beteiligen und die Mutter entlasten.

Finanzierung

Die Behauptung der Gegner, dass ein Vaterschaftsurlaub zu teuer ist, stimmt nicht. Gemäss einem Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2013 wäre diesfalls mit Kosten von CHF 380 Millionen zu rechnen. Die Gesamtkosten sind allerdings abhängig davon, ob alle Väter ihren Anspruch auch wirklich in vollem Umfang geltend machen.

Diese sind analog der Mutterschaftsversicherung über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierbar, zumal die EO Reserven hat, welche eine Senkung der Lohnprozente von 0.5 auf 0.45 Prozente bis ins Jahr 2020 möglich machten. Gemäss Berechnungen der Initianten dürften diese Reserven bis ins Jahr 2020 reichen, danach ist mit einer allfälligen Anhebung der Lohnprozente um 0.12 zu rechnen, falls alle Väter auch tatsächlich den gesamten Vaterschaftsurlaub beziehen. Dies ist jedoch ein geringer Betrag dafür, dass Vätern die Möglichkeit geboten wird, mehr Zeit mit ihren Kindern zu verbringen.

Das Gegenargument des hohen administrativen Aufwands ist ebenfalls nicht haltbar, da den Arbeitgebern das Prozedere aufgrund des Militärdienstes und der Mutterschaftsversicherungen bekannt ist.

Auswirkungen auf Arbeitgeber

Die Einführung eines gesetzlichen Vaterschaftsurlaubs mit geregelter Finanzierung ist insbesondere für KMUs von Vorteil. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen treten grössere Unternehmen oder die öffentliche Verwaltung bereits heute mit grosszügigeren Regelungen beim Vaterschaftsurlaub auf; eine gesetzliche Regelung mit einem Minimalstandard und einer geregelten Finanzierung über die Erwerbsersatzordnung würde die gleichen Voraussetzungen für alle schaffen und hätte keinen Wettbewerb um die Arbeitsplatzattraktivität zur Folge.

Auch der Arbeitsausfall auf der Arbeitgeberseite dürfte überschaubar bleiben. Wählen Väter die Variante eines ein- oder zweiwöchigen Urlaubs plus einer Pensenreduktion über mehrere Wochen, ist die Abwesenheit des frischgebackenen Vaters planbar und die entsprechenden Vorbereitungen können rechtzeitig getroffen werden.

Die Initianten

Die Initiative wird von vier grossen Dachverbänden getragen, welche gesamthaft rund 140 Organisationen vertreten:

  • Travail.Suisse als Vertretung der Arbeitnehmenden
  • Männer.ch – Dachverband der Männer- und Väterorganisationen
  • Alliance F – Dachverband der Frauenorganisationen
  • Pro Familia – Dachverband der Familienorganisationen

Sie alle befürworten die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs.  Auch Öffentliches Personal Schweiz (ZV) unterstützt Bestrebungen zur Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, wozu auch die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs gehört.

Jetzt unterschreiben

Wer die Kampagne ebenfalls unterstützen will, findet einen Unterschriftenbogen auf der nachfolgenden Seite in dieser ZV Info oder auf der Website www.vaterschaftsurlaub.ch.

 

Der Initiativtext

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 3 und 4 Familienzulagen, Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung

3 Er [der Bund] richtet eine Mutterschaftsversicherung und eine Vaterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
4 Er kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse, die Mutterschaftsversicherung und die Vaterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 116 Abs. 3 und 4 (Vaterschaftsversicherung)

1 Im Obligationenrecht wird ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von mindestens vier Wochen festgelegt. Die Vaterschaftsentschädigung wird analog zur Mutterschaftsentschädigung im Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19524 geregelt.
2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zur Änderung von Artikel 116 Absätze 3 und 4 drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.