Bundesbeschluss zur Reform Altersvorsorge 2020

Kommentar

Reformpaket Altersvorsorge 2020 lanciert. In meinem damaligen Kommentar zu den vom Bundesrat verabschiedeten Leitlinien für die Reform der Altersvorsorge 2020 habe ich als Fazit festgehalten, dass der Bundesrat damit grundsätzlich richtig liegt. Die Zukunft werde zeigen, ob die Politik im Stande sein wird, aus diesen strategisch richtigen und auch bereits weitgehend ausgewogenen Leitlinien eine sozialverträgliche und damit auch mehrheitsfähige Vorlage zu entwickeln.

Nach schier unendlichem Hin und Her hat das Bundesparlament das Reformpaket Altersvorsorge 2020 schlussendlich doch noch mit denkbar knappem Mehr verabschiedet. Und soviel vorweg: Bemessen an den 2012er Leitlinien des Bundesrats für das Reformpaket ist nach meiner Einschätzung schon fast eine Punktlandung gelungen. Vor allem dank dem Ständerat kehrte doch noch Vernunft in die Wandelhallen im Bundeshaus ein.

Doch wie sind die beschlossenen Massnahmen im Einzelnen und gesamthaft zu werten:

Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre

Die beschlossene Erhöhung erfolgt nach dem Inkrafttreten der Reform stufenweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Das Referenzalter 65 Jahre gilt ab 2021 sowohl für Frauen als auch für Männer.

Diese Massnahme ist aus meiner Sicht sicher unerfreulich. Aber – frei nach Kishon: die beste aller Ehefrauen möge es mir bitte verzeihen – ich halte diesen Schritt für unausweichlich. Wenn wir die Entwicklung der Lebenserwartung mitberücksichtigen, ist es so, dass das Durchschnittsalter der Frauen höher ist, als jenes der Männer und bei beiden Geschlechtern weiter zunimmt.
Als Einzelmassnahe würde ich sie wahrscheinlich ablehnen, aber im Gesamtpaket stufe ich sie als unverzichtbar ein.

Flexibler Rentenbezug in der AHV

Der Rentenbezug kann um maximal zwei Jahre vorgezogen und maximal fünf Jahre aufgeschoben werden, mit entsprechenden versicherungstechnischen Rentenkürzungen resp. Zuschlägen. Diese Massnahme trägt den individuellen Bedürfnissen nach einer Flexibilisierung der Alterspensionierung Rechnung. In der Wirtschaft gehen die Modelle für flexible Frühpensionierungen allerdings weiter, als bis 63. Man/frau ist in jedem Fall gut beraten, beim individuellen Entscheid über eine Frühpensionierung die Auswirkungen auf die AHV-Rente mitzuberücksichtigen. Bei Ausübung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter gibt es in der AHV neu keinen Freibetrag mehr, was meines Erachtens auch korrekt ist.

Flexibler Altersrücktritt in der 2. Säule

Das BVG enthält nun neu folgende Bestimmungen zum flexiblen Altersrücktritt:

  • Einführung eines flexiblen Bezuges der Altersleistungen in der 2. Säule zwischen 62 und 70 Jahren;
  • Anhebung des frühestmöglichen Rücktrittsalters von 58 auf 62 Jahre mit gewissen Ausnahmen. Die Vorsorgeeinrichtungen können ein Mindestalter von 60 Jahren festlegen, sofern das reglementarische Referenzalter nicht über 65 Jahren liegt.
  • Keine Beitragspflicht bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter. Die Vorsorgeeinrichtungen können den Versicherten aber die Möglichkeit geben, den Sparprozess fortzusetzen.

Diese Ergänzungen des BVG sind folgerichtig und nach meiner Einschätzung auch recht ausgewogen.

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