Die Rentenreform III

Wir wissen: AHV und BVG Renten sind unterfinanziert. Jedes Jahr ohne Korrektur verschlechtert den Deckungsgrad, das heisst: Einnahmen und Ausgaben geraten mehr und mehr aus dem Gleichgewicht. Daraus folgt: Sehr dringliches Handeln ist nötig. Jedes Jahr des Zuwartens verteuert die Lösung des Problems. Der einzige Grund für die Unterfinanzierung ist die zunehmende Lebenserwartung. Die Ausrede, dass der heute zu geringe Kapitalzins eine wesentliche Rolle spiele, stimmt nur dann, wenn die Teuerung grösser als der Kapitalzins ist, was seit dem Jahr 2009 nicht mehr der Fall ist!

Was sind die Hauptgründe für das Fiasko der Rentenreformen I und II?

Anstatt nur allein die Renten ins Gleichgewicht zu bringen, sollten die Reformen gleichzeitig umstrittene alte Probleme lösen, mit dem Argument, damit zusätzliche befürwortende Stimmen zu gewinnen. Diese Zusätze sind aber wesentlich weniger dringend als das Hauptproblem und sind in der Refom III konsequent wegzulassen! Einzelne Nachträge zur Reform können später, falls überhaupt nötig, zur Abstimmung gebracht werden.

Die heute gültigen Rentengesetze für AHV und BVG haben sich bewährt!

Darauf beruht die vorliegende Reformvorlage, welche ausschliesslich zum Ziel hat, die Finanzierung in ein stabiles Gleichgewicht zu bringen und dabei die Besitzstände auch der zukünftigen Rentenbezüger zu wahren. Sie könnte wesentlich kurzfristiger zur Abstimmung gebracht werden als Reformvorlage II und dank Vereinfachungen eher die Zustimmung der Bevölkerung finden.

Worüber sollte in der Rentenreform III abgestimmt werden?

In der AHV und der beruflichen Vorsorge:

  • Erhöhung des Rentenalters für Frau und Mann um 1 Jahr und dies so rasch als möglich. Dies bringt wesentlich grössere Kosteneinsparungen und alle Aktiven sind gleichermassen an der Problemlösung beteiligt!
  • Die Gleichstellung des Rentenalters Mann/Frau ist vorerst zurückstellen.

In der AHV:

  • Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sind bis zum finanziellen Gleichgewicht gleichmässig zu erhöhen. Dies muss die Grundfinanzierung der AHV bleiben (Umlagefinanzierung).
  • Für künftige Rentenbezüger: Alle vorgesehenen Leistungsverbesserungen zurückstellen, jedoch den Besitzstand sicherstellen.
  • Keine weitere rentenbedingte Erhöhung der Mehrwertsteuer!

In der beruflichen Vorsorge:

  • Obligatorium: Mindestzinssatz und Renten-Umwandlungssatz wie vorgesehen anpassen.

Das Weglassen aller für die Erreichung des finanziellen Gleichgewichts nicht grundlegenden Änderungen in den Reformen I und II, ermöglicht den Abstimmenden, das Ziel klar zu erkennen. Die verschiedenen in den Reformen I und II eingebauten Elemente, wie die Korrektur des Rentenalters Mann/Frau, die Rentenerhöhung um 70 Franken für Neurentner, der Einbezug der Mehrwertsteuer und die verschiedenen Kleinkorrekturen haben den meisten Stimmbürgern die Sicht auf das Wesentliche und die Übersicht über die Zusammenhänge versperrt und den Reformgegnern Ansätze für Kritik geboten. So könnte das «CHF 70-Problem» differenzierter über Ergänzungsleistungen gelöst werden.

Insbesondere muss klar gemacht werden, dass die Erhöhung des Rentenalters für beide Geschlechter «Das Kernthema» und wesentlich wichtiger als die Gleichschaltung der Rentenalter ist.




Baselstädtisches Personalrecht: die vorzeitige Pensionierung

Nicht zuletzt aufgrund der kürzlich stattgefundenen Volksabstimmung zur Altersvorsorge haben sich verschiedene Mitglieder mit der Thematik befasst. Dabei immer wieder von Interesse ist die Frage nach den Möglichkeiten und Modalitäten einer vorzeitigen Pensionierung, d.h. vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Das baselstädtische Personalgesetz hat hiefür im Rahmen des Personalgesetzes und einer dazugehörigen Verordnung Regeln aufgestellt, die nachfolgend erläutert werden.

I. Im Allgemeinen

Das kantonale Personalrecht sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters vor, welches seit dem 1. Januar 2016 65 Jahre beträgt. Frühestens kann die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung ab Alter 58 erfolgen.

Es existieren drei Varianten, wie eine vorzeitige Pensionierung vollzogen werden kann:

  1. auf Veranlassung des Arbeitgebers
  2. in gegenseitigen Einvernehmen
  3. auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 oder eine aufgeschobene Pensionierung bis Alter 70 sind möglich. Die Pensionierung kann auch in Teilschritten erfolgen. Die für eine Teilpensionierung erforderliche Reduktion des Pensums bedarf dabei der Zustimmung der Anstellungsbehörde. Diese entscheidet über den entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse.

II. Die vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers

§ 35 Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes sieht vor, dass in personal-, arbeitsmarkt- und finanzpolitisch außerordentlichen Situationen der Arbeitgeber eine vorzeitige Pensionierung eines Mitarbeitenden anordnen kann. Diese sog. vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers kann gemäss der anzuwendenden Verordnung nur dann erfolgen, wenn die betroffene Stelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Aufgabengebietes nicht möglich ist.

Akzeptiert die betroffenen Mitarbeiterin oder der betroffenen Mitarbeiter diese vorzeitige Pensionierung, erfolgt diese zum verfügten Zeitpunkt und das Altersguthaben der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist so zu erhöhen, dass dieselbe Rente resultiert, wie sie im Alter 65 unter Einrechnung eines Zinses von 1% versichert ist. Der Arbeitgeber vergütet der Pensionskasse die hierzu notwendige Einmaleinlage. Lehnt der Mitarbeitende die vorzeitige Pensionierung jedoch ab, kann die vorzeitige Pensionierung auch einseitig vom Arbeitgeber verfügt werden. Für den Fall, dass die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die Annahme eines adäquaten anderen Aufgabengebietes ablehnt, verfügt die Anstellungsbehörde eine Kündigung wegen Stellenaufhebung gemäss § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz. Der oder die Betroffene erhält diesfalls eine Abfindung, welche sich nach dem Alter, dem Dienstalter sowie den persönlichen Verhältnissen richtet.

III. Die vorzeitige Pensionierung auf einseitigen Wunsch des Mitarbeitenden

In der Regel unproblematisch ist der Fall, bei welchem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einseitig eine vorzeitige Pensionierung wünscht. Diese Konstellation kommt einer Kündigung durch den Arbeitnehmer gleich; Voraussetzung ist jedoch auch hier die Vollendung des 58. Altersjahres.

Wird die vorzeitigen Pensionierung vom Arbeitnehmer veranlasst, ist vom Arbeitgeber weder eine Abfindung geschuldet noch erhält der Arbeitnehmer eine Einmaleinlage.

IV. Die vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen

Im Falle der vorzeitigen Pensionierung in gegenseitigen Einvernehmen findet keine Aufhebung der Stelle statt, sondern Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich auf die vorzeitige Pensionierung. Bei dieser Art der vorzeitigen Pensionierung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss an das fehlende Deckungskapital der Arbeitnehmer/innen zu leisten, wobei diese Einmaleinlage mindestens 25 % und maximal 75 % beträgt. Dabei gelten als Kriterien für die Bemessung der Einmaleinlage insbesondere:

  1. das Alter / das Dienstalter,
  2. die Leistungen / die Qualität der Arbeit,
  3. persönliche Verhältnisse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,
  4. der Nutzen der vorzeitigen Pensionierung für den Arbeitgeber,
  5. gesundheitliche Belastung durch die Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtdienst).

Zuständig für eine vorzeitige Pensionierung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf Veranlassung des Arbeitgebers und im gegenseitigen Einvernehmen ist der Regierungsrat, wenn er oder eine Departementsvorsteherin bzw. ein Departementsvorsteher Anstellungsbehörde ist. In den übrigen Fällen entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher.

V. Rechtliche Beratung zu empfehlen

Insbesondere in den Fällen einer vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers auch aber im Falle einer einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Zum einen zeigt die Praxis, dass die Frage der Zuweisung einer adäquaten Ersatzstelle (vgl. Ziffer II hievor) zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann. Zum anderen sind die Kriterien, welche die Höhe des vom Arbeitgeber einzuschiessenden Anteils am fehlenden Deckungskapital (vgl. Ziffer IV hievor) festlegen, oft Gegenstand von Verhandlungen, die die betroffenen Mitarbeitenden in der Regel nicht alleine führen möchten. Der BAV steht seinen Mitgliedern sowohl für Fragen als auch die rechtliche Vertretung zur Verfügung.

 

Daten 2017

Pensionierten-Stamm:
Dienstag, 5. Dezember 2017

jeweils im Restaurant Stadtkeller,
Marktgasse 11 (zwischen Schifflände und Fischmarkt), ab 15.00 Uhr (bis ca. 17.30 Uhr)

Kontaktmöglichkeit BAV

Adresse: St. Alban-Vorstadt 21,
4052 Basel
Telefon: 061 272 45 11
Fax: 061 272 45 35
E-Mail: info@bav-bs.ch
Website: www.bav-bs.ch




Von Kollateralschaden bis Nebenwirkungen

Als Chronist eines Anlasses macht man sich immer Gedanken über einen guten Aufhänger, der die Leserschaft zum Lesen animiert. In der letzten Zeit sieht man in der Presse immer öfter das Wort «Kollateralschaden» für den Begriff von Nebenwirkungen, vor allem in Kriegsgebieten. Dieses Wort ist negativ besetzt, wie auch das Wort Nebenwirkungen der Pharmachemie auf den Beipackzetteln von Heilmitteln. Man nennt dies heute lieber Begleiterscheinungen. Dies tönt viel besser und verwässert den Durchblick, schliesslich lässt sich jedermann gerne charmant begleiten. Mit meinem heutigen Beitrag möchte ich jedoch auf einen angenehmen Fall von positiven Nebenwirkungen berichten, sozusagen einem Kollateralnutzen.

Wie gewohnt hat Esther Ruesch es geschafft mit knapp 100 pensionierten Mitgliedern des Verbandes des Staats- und Gemeindepersonals BL (VSG) den 35. ganztägigen Pensioniertenanlass zu realisieren.
Petrus hat es zu Beginn nicht allzu gut gemeint als uns die erwarteten zwei Autocars der Firma Sägesser-Reisen an diversen Einsteigeorten in unserem Kanton und in Basel abholten.

In diesem Jahr hatten wir die Gelegenheit ins schöne Berner Oberland gebracht zu werden. Nach etwa eineinhalbstündiger Fahrt mit unseren versierten Chauffeuren Max Thommen und André Schmid genossen wir die angenehme Fahrt auf der Autobahn via Spiez durch das romantische Kandertal bis nach Frutigen, wo uns der Znünikaffee und das Gipfeli im «Tropenhaus in Frutigen» serviert wurde.

An Gesprächsthemen und Begrüssungsritualen gab es einiges nachzuholen, bevor wir einer theoretischen Einführung in die Tropenhausgeschichte mittels einer Powerpoint-Präsentation beiwohnen und anschliessend einen individuellen Rundgang machen konnten. Es war hochinteressant zu sehen, was man mit dem anfallenden Wasser (70 Liter pro Sekunde und 18 Grad warm) aus dem Lötschberg Basistunnel alles machen kann. Die wäre dann die «positive Nebenwirkung» und offenbar nicht voraussehbare «Begleiterscheinung» des Tunnelbaus gewesen.

Das Tropenhaus bietet ausser der Fischzucht, bei welcher sibirische Störe auch Egli, Felchen und Äschen in 85 Becken gezüchtet werden, auch eine Ausstellung, einen Tropengarten und einen Gastronomiebetrieb mit 150 Plätzen an. Die gesamte Fischproduktion wird jeweils von einem Grossverteiler in der Schweiz abgenommen.

So wurden im Jahre 2016 folgende Mengen Fische produziert: 1012 kg Schweizer Kaviar, 47 600 kg Stör, 14 kg Zander, 96 470 kg Egli. Die Fischzucht wird laufend optimiert, sodass auch grössere Erträge möglich sein sollten. Diese Anlagen machen es möglich, dass die Wärme des Tunnelwassers mittels Rückgewinnung für Fischzucht und Tropengarten voll genutzt werden kann und das anfallende Restwasser derart abgekühlt werden kann (auf ca. 10 Grad), dass es ohne weiteres, ohne den Bach zu schädigen, der Kander zugeführt werden kann. Dies wäre dann eben die «positive Nebenwirkung» neben der attraktiven Anlage als Schaubetrieb für die Bevölkerung der Schweiz.

Nach der Theorie ging‘s dann in die Praxis kulinarischer Art. Man brachte uns nämlich nach Aeschiried ins wunderbare Restaurant «Chemihütte», wo wir ein ausgezeichnetes Mittagessen einnehmen konnten und auch einen wunderbaren Blick auf den Thunersee von Interlaken bis nach Thun geniessen konnten.

Nach dem Mittagessen fuhren wir mit dem Bus hinunter nach Spiez an den Hafen, wo uns das Kursschiff «Stadt Thun» in einer ca. einstündigen Fahrt über den See nach Thun brachte. Daselbst hatten wir die Gelegenheit in der Thuner Altstadt zu flanieren oder einfach bei einem Glas Flüssigem die alten Zeiten aufleben zu lassen oder uns über die gegenwärtige Politik auszutauschen.

Die Rückfahrt erfolgte dann über Worb – Krauchtal – auf die Autobahn ins Baselbiet, wo wir alle wohlbehalten an unsere Ausgangsorte zurückgebracht wurden. Dabei hatten wir die Gelegenheit aus dem Bus einen Blick auf Höhlenbewohner im Felsen von Krauchtal, wild lebende Gämsen, die Gefängnisse Thorberg sowie Hindelbank zu werfen.

Gegen 19:45 Uhr waren alle Teilnehmenden wieder zu Hause und durften auf einen wunderbaren Pensioniertenanlass zurückblicken. Ich kann an dieser Stelle als Chronist einmal mehr sagen: Esther und Werner Ruesch, vielen Dank für die grossartige Organisation, es hat alles geklappt, das Wetter war anfänglich trüb, wurde aber immer wie besser, sodass wir am Nachmittag die Berner Oberländer Berge von Jungfrau bis Eiger sehen konnten. Die Stimmung war den ganzen Tag über entsprechend fröhlich. Die Busfahrt war dank den beiden Chauffeuren ebenfalls ruhig und angenehm – kurz, wir freuen uns alle schon auf den 12. September 2018, an welchem das nächste Treffen stattfinden wird. Esther und Werner Ruesch haben uns bereits ihre Bestätigung zur Organisation dieses Anlasses abgegeben. Dafür erhielten sie auch heftigen Applaus und auch den persönlichen Dank der Anwesenden.




(Nicht-)Erben im Konkubinat?

Immer mehr Paare leben unverheiratet in einem sogenannten Konkubinat. Stirbt ein Lebenspartner, ist der überlebende Lebenspartner von Gesetzes wegen nicht Erbe und nicht erbberechtigt. Soll der Lebenspartner mittels Testament begünstigt werden, sind die Pflichtteile der gesetzlichen Erben zu beachten.

Viele Paare verzichten auf die Eheschliessung und leben unverheiratet zusammen. Solche nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden als Konkubinat bezeichnet. Im Gegensatz zur Ehe (und zur eingetragenen Partnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren) sieht das Gesetz kein Erbrecht für die Lebenspartnerin / den Lebenspartner im Konkubinat vor. Stirbt ein Lebenspartner ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen erben seine gesetzlichen Erben. Es sind dies in erster Linie seine Nachkommen; wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern; sind die Eltern vorverstorben erben deren Nachkommen. Ist der Lebenspartner trotz neuer Beziehung noch verheiratet, ist zudem die Ehefrau / der Ehemann erbberechtigt, auch wenn die eheliche Beziehung längst auseinandergegangen ist. Ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners besteht aber eben nicht.

Wollen sich die Lebenspartner im Konkubinat trotzdem gegenseitig begünstigen, ist es deshalb unerlässlich, dass dies mittels Testament oder Erbvertrag geregelt wird. Dabei setzt ihnen der Gesetzgeber aber enge Schranken: Die Pflichtteile der gesetzlichen Erben dürfen nicht verletzt werden. Die Nachkommen haben einen Pflichtteil von 3/4; die Eltern einen Pflichtteil von 1/2. Geschwister des Verstorbenen und weiter entfernt lebende Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Fallbeispiel 1

Vera und Martin leben im Konkubinat; sie haben keine Kinder. Martin hat ein Testament verfasst, wonach Vera seine Alleinerbin sein soll. Mit diesem Testament verletzt Martin den Pflichtteil seiner Eltern; derselbe beträgt ½ des gesamten Nachlasses von Martin. Aufgrund dieser Pflichtteilsverletzung können die Eltern das Testament anfechten. Wenn sie dies tun, erhalten die Eltern die Hälfte und Vera muss sich mit der anderen Hälfte begnügen. Verzichten die Eltern auf die Anfechtung, so bleibt das Testament gültig und Vera erhält den gesamten Nachlass.

Um solche Situationen wie im Fallbeispiel 1 zu verhindern, bietet sich ein Erbvertrag an. In diesem Erbvertrag können die gesetzlichen Erben (im Beispiel die Eltern) auf ihren Pflichtteil verzichten. Damit ist sichergestellt, dass der Lebenspartner gültig als Alleinerbe eingesetzt werden kann. Sind Kinder vorhanden verhält es sich allerdings so, dass diese erst auf ihren Pflichtteil verzichten können, wenn sie volljährig sind. Ein Konkubinatspaar mit minderjährigen Kindern hat daher keine Möglichkeit den Pflichtteil der Kinder zu umgehen.

Fallbeispiel 2

Tamara und Philipp leben im Konkubinat; sie haben 2 Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren. Tamara und Philipp können sich genseitig maximal je ¼ ihres Nachlasses mittels Testament oder Erbvertrag zuwenden. Dies deshalb, weil die Kinder ihre gesetzlichen Erben sind und vom Gesetzgeber mit einem Pflichtteil von ¾ geschützt werden. Die Kinder können noch nicht auf ihren Pflichtteil verzichten, weil sie minderjährig sind.

Neuerungen in Sicht

Bereits im Jahr 2010 hat Ständerat Felix Gutzwiler eine Motion «Für ein zeitgemässes Erbrecht» eingereicht. Die Motion fordert, dass das Erbrecht flexibler ausgestaltet wird und den stark geänderten Lebensrealitäten angepasst wird. Der Bundesrat hat in der Folge einen Vorentwurf erarbeitet, welcher eine Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen auf ½ (heute ¾); sowie den Wegfall des Pflichtteils der Eltern vorsieht. Ebenfalls sieht dieser Vorentwurf ein sogenanntes Unterhaltsvermächtnis vor. Damit könnte in einem Testament angeordnet werden, dass dem Lebenspartner aus dem Nachlass Unterhalt – also quasi eine Rente – bezahlt wird. Der Vorentwurf war bereits in der Vernehmlassung. Am 10. Mai 2017 hat der Bundesrat nun das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Im Moment sieht es daher so aus, als würden die Möglichkeiten für Konkubinatspaare im erbrechtlichen Bereich künftig verbessert werden. Bis die Gesetzesrevision aber geltendes Recht ist, wird es noch seine Zeit dauern.

Fazit

So oder so sind Konkubinatspaare gut beraten, vorzusorgen und ein Testament zu verfassen oder einen Erbvertrag abzuschliessen. Ein Testament kann entweder handschriftlich (ganz von Hand, mit Datum und Unterschrift) oder beim Notar verfasst werden; ein Erbvertrag ist zwingend in öffentlicher Urkunde durch den Notar zu erstellen. Ebenfalls ist dem Einzelfall stets Rechnung zu tragen, weshalb eine notarielle Beratung wichtig ist.

Weitere Hinweise

Ausserhalb des Erbrechts müssen Konkubinatspaare auch berücksichtigen, dass ihnen kein Anspruch auf eine Witwenrente der AHV zusteht.

Im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG; Pensionskasse) ist das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen; gewisse Reglemente sehen Mindestfristen des Zusammenlebens vor; allenfalls muss eine sogenannte Begünstigungserklärung abgegeben werden, damit der Lebenspartner Leistungen erhält.

Im Unterschied zu Ehepartnern ist es den Konkubinatspartnern auch nicht möglich, eine Art Ehevertrag abzuschliessen und sich güterrechtlich zu begünstigen.




Das Verfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt

Im Falle der Ergreifung von personalrechtlichen Massnahmen haben die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit an die Personalrekurskommission zu gelangen und den Entscheid überprüfen zu lassen. Da es immer wieder zu Anfragen an den Baselstädtischen Angestellten-Verband in diesem Zusammenhang kommt und der BAV wenn nötig betroffene Mitglieder in diesen Verfahren auch vertritt, werden nachfolgend die wichtigsten Grundsätze des Verfahrens aufgezeigt.

I. Im Allgemeinen

Die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt ist eine paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetztes Gremium, welches Streitigkeiten aus dem öffentlichen Anstellungsverhältnis des Kantons Basel-Stadt beurteilt. Die Kommission ist vom Regierungsrat gewählt und weisungsunabhängig.

Inhaltlich zuständig ist die Personalrekuskommission für die Beurteilung von:

  • Massnahmen des Arbeitgebers wie etwa eine Verweis oder die Änderung des Aufgabengebietes (inkl. vorsorgliche Massnahmen wie bspw. eine Freistellung);
  • Beschwerde über sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz;
  • Ordentliche und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
  • Abfindungen

Nicht zuständig ist die Personalrekurskommission demgegenüber für Lohnstreitigkeiten oder Beurteilungen von Arbeitszeugnissen. Eine Besonderheit besteht bezüglich des Instanzenzuges im Falle einer Versetzung. Handelt es sich dabei um ein Massnahme gemäss den §§ 24 und 25 des Personalgesetzes (PG), ist die Personalrekurskommission zuständig. Handelt es sich demgegenüber bei einer Versetzung um eine rein organisatorische Massnahme gemäss § 12 PG ist der Regierungsrat bzw. im Rahmen eines Sprungrekurses das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt zuständig.

Angerufen werden kann die Personalrekurskommission von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt sowie einzelner angeschlossener Institutionen, wie bspw. der Baselstädtischen Verkehrsbetriebe (BVB) oder der Industriellen Werke Basel (IWB). Nicht dazu gehören jedoch die Spitäler, welche nicht mehr dem kantonalen Personalgesetz unterstehen und eigene Rechtsmittelinstanzen haben.

II. Das Verfahren

Wer an die Personalrekurskommission gelangen möchte, hat einen Rekurs innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen (ebenfalls seit Erhalt der Verfügung) zu begründen. Es handelt sich hierbei um gesetzliche Fristen, was bedeutet, dass keine Verlängerung möglich ist. Wichtig ist, dass eine Vertretung bei der Kommission beantragt werden muss, was aber in aller Regel bewilligt wird.
In der Regel ordnet der Präsident oder die Präsidentin der Personalrekurskommission einen einfachen Schriftenwechsel an, im Rahmen von welchem sich auch die verfügende Behörde äussern kann; ein zweiter Schriftenwechsel erfolgt nur ausnahmsweise. Anschliessend werden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen, anlässlich welcher die Streitsache nochmals erläutert und anschliessend (mündlich oder schriftlich) das Urteil eröffnet und im Dispositiv ausgehändigt wird.

Das Verfahren hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass die Verfügung während der Dauer des Rekursverfahrens als nicht vollzogen gilt. Ausnahmsweise hat ein Rekurs keine aufschiebende Wirkung; dies dann wenn Thema des Rekurses eine vorsorgliche Massnahme oder eine Kündigung während der Probezeit ist. Im Weiteren untersteht das Verfahren der sog. Untersuchungsmaxime, was bedeutet, dass die Rekurskommission den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Zur Ermittlung des Sachverhaltes können sowohl Zeugen als auch Auskunftspersonen befragt werden.

Das Verfahren vor der Personalrekurskommission ist – ausser bei Mutwilligkeit – kostenlos; je nach Ausgang des Verfahrens kann der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

III. Rechtsmittel gegen Entscheide der Personalrekurskommission

Entscheide der Personalrekurskommission müssen – je nach Thematik – an verschiedenen Instanzen gerichtet werden. Für Urteile der Personalrekuskommission bezüglich Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses, vorsorglicher Massnahmen oder betreffend sexueller Belästigung ist der Weiterzeug an den Regierungsrat möglich.

Gegen Entscheide der Personalrekurskommission betreffend Kündigung, fristlose Aufhebung des Anstellungsverhältnisses und Abfindung hingegen ist das kantonale Verwaltungsgericht die nächste Instanz. Ein Rekurs muss innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheides der Personalrekurskommission eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet mit drei Mitgliedern in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs.

IV. Rechtssprechung

Die das Personalrecht betreffenden Entschiede sowohl der Personalrekurskommission als auch des Verwaltungsgerichts sind teilweise öffentlich einsehbar unter:

  • www.fd.bs.ch
  • www.rechtsprechung.gerichte-bs.ch

Daten 2017

Pensionierten-Stamm:
Dienstag, 5. Dezember 2017

jeweils im Restaurant Stadtkeller,
Marktgasse 11 (zwischen Schifflände und Fischmarkt), ab 15.00 Uhr (bis ca. 17.30 Uhr)

Kontaktmöglichkeit BAV

Adresse: St. Alban-Vorstadt 21,
4052 Basel
Telefon: 061 272 45 11
Fax: 061 272 45 35
E-Mail: info@bav-bs.ch
Website: www.bav-bs.ch




Altersvorsorge 2020: Renten sichern

Am 24. September 2017 stimmt das Volk über die Altersvorsorge 2020 ab. Ziel der Vorlage ist, die Renten langfristig zu sichern und die Altersvorsorge an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen. Die Vorlage sieht vor, dass Massnahmen in der beruflichen Vorsorge und eine gleichzeitige Erhöhung der AHV-Renten das Niveau der Altersrente erhalten. Die wichtigsten Änderungen finden Sie in der folgenden Tabelle.

Die AHV und die Pensionskassen sollen Rentnern ein existenzsicherndes Einkommen ermöglichen – insbesondere jenen, die während der Erwerbstätigkeit nicht in eine private Vorsorge investieren konnten. Als Leistungsziel sollen die erste und zweite Säule ca. 60 % des letzten versicherten Einkommens zur Verfügung stellen. Unter anderem aufgrund der demographischen Entwicklung und der tieferen Rendite auf Kapitalanlagen (der Pensionskassen) ist dieses Leistungsziel langfristig gefährdet und eine Reform notwendig.

1. Säule – AHV

Die AHV zeichnet sich durch ihr solidarische Finanzierung aus, indem alle Erwerbstätigen auf ihrem vollen Lohn Beiträge bezahlen, die Höhe der Rente jedoch plafoniert ist. So wird sichergestellt, dass nach der Pensionierung alle, unabhängig von ihrer früheren Tätigkeit zumindest über ein bescheidenes Einkommen verfügen.

Das System hat sich bewährt. Eine Revision ist nun nötig, weil seit der Einführung dieser Sozialversicherung die Menschen älter werden und somit länger eine Rente beziehen. Gleichzeitig gehen in Kürze die ersten geburtenstarken Jahrgänge («Baby-Boomer») in Pension, womit der finanzielle Aufwand steigt und die finanziellen Beiträge sinken. Es ist deshalb eine bescheidene Zusatzfinanzierung notwendig, um die soliden finanziellen Grundlagen erhalten zu können und die Renten langfristig zu sichern.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sollen um je 0.15 %, die Mehrwertsteuer ab 2021 um 0.3 % erhöht werden. Zusätzlich werden die Kosten mit 0.3% aus den Mehrwertsteuer-Prozenten für die IV gedeckt; diese waren bis Ende 2017 befristet, wären nun ausgelaufen und sollen stattdessen in die AHV umgeleitet werden. Im Gegenzug werden die AHV-Renten um 70 Franken monatlich erhöht und längerfristig gesichert.

2. Säule – berufliche Vorsorge

Die Pensionskassen sehen sich seit geraumer Zeit mit tieferen Renditen auf ihren Kapi-talanlagen und der demographischen Entwicklung konfrontiert. Um das finanzielle Gleichgewicht der Pensionskassen zu sichern, sollen einerseits der Umwandlungssatz stufenweise von 6.8 Prozent auf 6 Prozent reduziert und gleichzeitig die Altersgutschriften der Altersgruppen 35-44 und 45-54 erhöht werden. Für die Übergangsgeneration ab Alter 45 sind zudem zur Wahrung des Besitzstands Zuschüsse aus dem Sicherheitsfonds an die Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen, welche infolge einer Anpassung des Mindestumwandlungssatzes das Leistungsniveau zugunsten der Personen garantieren müssen, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung das 45. Altersjahr vollendet haben.

Die zweite Säule muss sich ausserdem den gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen. So entscheiden sich heute sowohl Frauen als auch Männer vermehrt für Teilzeitarbeit, was aufgrund des Koordinationsabzugs zu einer tieferen PK-Rente führt. Mit dem in der Reform vorgesehenen variablen Koordinationsabzug wird dieser Entwicklung Rechnung getragen.

Auch im Hinblick auf die Pensionierung haben sich die Bedürfnisse geändert. So will heute eine Mehrheit der Arbeitnehmenden den Zeitpunkt der Pensionierung flexibel wählen können. Die Reform nimmt diesen gesellschaftlichen Wandel auf und ermöglicht, den Übertritt in die Rente flexibel und persönlich zu gestalten – sei es mit einer frühzeitigen Pensionierung, der Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus oder einer Teilzeitlösung vor oder nach dem Rentenalter für einen sanften Übergang vom Erwerbsleben in die Pension.

So wäre nach Annahme der Reform eine flexible Pensionierung zwischen 62 und 70 Jahren möglich; ein Teil der Rente kann vorbezogen oder aufgeschoben werden.

Empfehlung

Öffentliches Personal Schweiz (ZV) unterstützt die Reform Altersvorsorge 2020 klar. Auch wenn die Erhöhung des Rentenalters der Frauen, trotz weiter bestehender Lohnungleichheit, ein Wermutstropfen ist, ist es hinsichtlich der höheren Lebenserwartung der Frauen ein akzeptabler Vorschlag.

Mit der Vorlage Altersvorsorge 2020 konnte ein Kompromiss gefunden werden, bei dem die finanzielle Belastung aller Beteiligten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in einem vertretbaren Verhältnis zur langfristigen Sicherung der Altersvorsorge steht. Eine Übersicht finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.

Insbesondere für jene Arbeitnehmende, die keine private Vorsorge ansparen konnten und deshalb auf existenzsichernde Beiträge aus der ersten und zweiten Säule angewiesen sind, muss die Reform angenommen werden.
Die Altersvorsorge 2020 besteht aus zwei Vorlagen, welche miteinander verknüpft sind. Eine Vorlage regelt sämtliche Massnahmen zur Sicherung der Renten in der ersten und zweiten Säule, die andere regelt die Zusatzfinanzierung der AHV. Für eine Annahme der Reform sind deshalb 2 x JA zur Altersvorsorge 2020 notwendig.




Beratungsberatung

Glosse. Es wäre schwierig, ohne fremden Rat durchs Leben zu gehen. Das ist jedoch kein Grund zu glauben, man müsse alles und jeden immerzu – und vor allem ungefragt – mit klugen Bemerkungen eindecken, findet Fabian Schambron.

Sie meinen es ja gut, die Leute, die immer wissen, was man tun muss und dass die Sache eigentlich gar nicht so schlimm sei. Leider ist nicht jeder Moment der passende für Zweckoptimismus und guten Rat. Zum Beispiel: «Ach komm, du hast ja noch ein Bein, zieh die Reste des anderen jetzt einfach aus dem Mähdrescher, hör auf zu schreien – das ist Gift für deine schöne Stimme – und freu dich des Lebens und tanz mit mir zum Ende des Regenbogens!» Als Lehrer ist mir natürlich bewusst, dass man die Leute manchmal um ihretwillen zu mehr Wissen zwingen muss, aber ich zähle das Leben nicht zu meinen Fachgebieten – und schon gar nicht das Leben anderer, ich habe mit dem eigenen schon genug zu tun. Ich fragte mich daher, was Leute antreibt, ihre Mitmenschen ungefragt über deren Leben zu belehren, und fand auf der Suche nach Antworten ironischerweise auch einen Ratschlag für übereifrige Lebensberater.
Vor einigen Jahren überquerte ich sehr früh an einem Montagmorgen in Zürich einen Fussgängerstreifen. Nach dem Streifen stauten sich die Autos. Unmittelbar vor ihm musste ein älterer Automobilist anhalten wegen mir und dem Stau, der ja gleich nach dem Streifen begann. Er störte sich wohl an beidem, an mir und am Stau. Durch das Seitenfenster zitierte er dann lautstark das Strassenverkehrsgesetz – oder was er dafür hielt – und erklärte mir mit hochrotem Kopf, dass ich vorsichtiger über die Strasse zu gehen hätte. Dazu gehöre (unter anderem) das Herstellen von Augenkontakt mit dem bremsenden Fahrer, dozierte er – mit einem Natel auf dem Beifahrersitz, dem Lenkrad in der einen und einer brennenden Zigarette in der anderen Hand. Artig bedankte ich mich für solch rührende Fürsorge und tat damit das einzig Richtige. Wenn ich ihn nämlich gebeten hätte, seine dumme, hässliche Fresse zu halten, hätte ich damit einerseits Worte gebraucht, die mir nie in meinen anständigen Sinn kämen, andererseits diesem Kenner des Strassenverkehrsgesetzes auch genau das gegeben, was er brauchte – eine Zielscheibe für seine eigenen Probleme und Ressentiments, die er durch aggressive Belehrung irgendwie abzuleiten versuchte.

Es gibt auch viele gut gemeinte, aber darum nicht weniger nutzlose Ratschläge. Berühmt ist die Anekdote von Marie Antoinette, der letzten Königin des Ancien Régimes, die während einer Hungersnot gesagt haben soll, wer kein Brot habe, solle doch Kuchen essen. Sicher ist Marie Antoinette lächerlich, aber im Grunde nicht dümmer als beispielsweise ein Politiker, der aus sicherer Distanz feststellt, dass überlastete Staatsangestellte halt effizienter arbeiten müssten. Sie ist auch nicht etwa blinder als, sagen wir, ein zwanghafter Optimist, der beiläufig anmerkt, es habe ja auch sein Gutes, dass die Biene den Allergiker mitten in die Pupille und nicht etwa neben das Auge gestochen habe – sonst würde ja das Auge zuschwellen und der Arme sähe nichts mehr.

Kurz: Der einzige Rat, den man ungefragt geben sollte, besteht in der Aufforderung, zu den Problemen anderer zu schweigen, wenn man nichts über sie weiss und noch nicht einmal die eigenen im Griff hat.




Wenn die Nacht zur Quälerei wird

Haben Sie Mühe zu schlafen? Wälzen Sie sich in der Nacht im Bett herum? Oder fühlen Sie sich morgens gerädert und unausgeruht, obwohl sie nachts geschlafen haben? Oder stören Sie Missempfindungen in den Beinen derart, dass Sie nachts nicht einschlafen können?

Es gibt viele verschiedene Ursachen, warum die Nacht zur Quälerei werden kann. Deswegen kennt die Schlafmedizin 80 verschiedene Schlafstörungen. Am meisten kommen die Insomnie (Unfähigkeit ein- oder durchzuschlafen ohne körperliche Ursache), Schnarchen und Atemstillstände in der Nacht (Schlafapnoe) und das Restless-Legs Syndrom (ruhelose Beine), welche unbehandelt zu schwersten Schlafstörungen führen kann, vor. Die Abklärung und Therapie dieser drei Schlafstörungen ist jedes Mal ganz anders und muss auch individuell angepasst sein.

Wenn wir schon bis zu einem Drittel unserer Zeit im Bett verbringen, sollte die Schlafqualität möglichst gut sein, damit wir an Kraft und Energie für unseren hektischen Alltag tanken können. Dieser ist notwendig für eine gute körperliche und mentale Leistungsfähigkeit, hohe Abwehrkraft gegen Infektionen und wird zusehends anerkannt als bedeutsame Prävention von depressiven Erkrankungen.

Bei den Ein- und Durchschlafstörungen hat die oft jahrelange Quälerei erst dann ein Ende, wenn das Wissen, wie eigentlich guter Schlaf funktioniert, vermittelt werden kann. Anhand von Daten vom Schlaftagebuch und einem Bewegungsmesser wird dieses Wissen dann gepaart zu einem individuellen Behandlungsplan. Beispielsweise ist es wichtig, einen regelmässigen Schlaf-Wach-Rhythmus sowie eine eher verkürzte Bettzeit im Einklang mit der inneren Uhr zu etablieren. Es macht keinen Sinn zu früh ins Bett zu gehen, wenn Sie vom Schlaftyp eher spät ins Bett gehen und weniger Schlaf als der Durchschnitt brauchen. Zur richtigen Zeit ins Bett zu gehen, erhöht den Schlafdruck und fördert das Ein- und Durchschlafen. Falls ruhelose Beine das Einschlafen stört, sollte dies fachärztlich abgeklärt werden. Eine gezielte medikamentöse Behandlung ist viel wirksamer als ein Schlafmittel.

Schnarchen und Atemstillstände in der Nacht bedeuten oft eine jahrelange Quälerei für die Bettpartner. Diese haben Angst, weil das Atmen aufhört oder sie werden am Schlafen gehindert, weil das Schnarchen so laut ist. Da durch diese Störung die Qualität des Schlafs für den Betroffenen stark gestört ist, ist der Schlaf unerholsam und der Tag wird in der Folge zur Quälerei. Die Betroffenen sind müde und leiden oft unter einer Einschlafneigung am Tag. Hierzu hilft nur eine konsequente Abklärung. Es gibt viele Behandlungswege, die sehr wirksam sind.