Ein Journalist verlangte vom Eidgenössischen Personalamt Bekanntgabe aller Nebenbeschäftigungen der Bundesangestellten. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass das Personalamt nur die Angaben über seine eigenen Angestellten herausgeben darf. Die Liste muss zudem anonymisiert werden. Einzig die Angestellten mit höheren Führungsfunktionen dürfen namentlich genannt werden, und auch das nur, wenn eine individuelle Interessenabwägung nicht dagegen spricht. Sachverhalt Am …
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