1 Jahr Corona: Service public und Homeoffice

Der Weg von der Kür zur Pflicht

Wer soll das bezahlen?

Für die gestützt auf die Covid-19-Verordnung vom Arbeitgeber angeordnete Arbeit im Homeoffice ist nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung keine Auslagenentschädigung geschuldet. Was auf den ersten Blick nach Kostenüberwälzung auf den Arbeitnehmer tönt, verdient eine genauere Betrachtung.

Das Arbeitsvertragsrecht unterscheidet zwischen Auslagen einerseits und Arbeitsgeräten und ­Material andererseits. Auslagen sind beispielsweise die Miete für einen separaten Homeoffice-Raum, die Telekommunikations-, Strom- und Heizungskosten. Dass gemäss bundesrätlicher Verordnung dafür im Homeoffice keine Ent­schädigung geschuldet sein soll, widerspricht Art. 327a Abs. 3 OR, wonach Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, nichtig sind. Was im privaten Arbeitsvertragsrecht gilt, muss auch für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gelten, zumal viele Dienst- und Gehaltsordnungen in solchen Fragen auf Obligationenrecht verweisen. Die entsprechende Regelung in der Covid-19-Verordnung ist daher rechtlich als äusserst bedenklich anzusehen. Für nicht bloss pandemiebedingt vorübergehendes Homeoffice dürfte sie auf keinen Fall akzeptiert ­werden.

Von Auslagen sind auf jeden Fall die Kosten für Arbeitsgeräte und Material zu unterscheiden. Nach Obligationenrecht hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. PC, Laptop, Drucker, Papier, Druckerpatronen, Leuchtstifte und Kugelschreiber muss somit – auch im Homeoffice – der Arbeitgeber zur Verfügung stellen bzw. bezahlen. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 327 OR, sondern auch aus
Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung: Der Arbeitgeber muss die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen für Homeoffice treffen. Im Klartext: die Kosten für Arbeitsgeräte und Material dürfen nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Weder vom privaten noch vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Recht auf Homeoffice?

Es gibt nicht nur die Arbeitnehmer, die den sozialen Kontakt mit den Kollegen nicht missen wollen und deshalb vom Arbeitgeber zu Homeoffice verdonnert werden müssen. Es gibt auch die Angestellten, die sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation durch Arbeit im Betrieb gefährdet fühlen. Wer gemäss bundesrätlicher Verordnung als besonders gefährdet gilt – was z. B. auf Schwangere, Personen mit Diabetes, bei Bluthochdruck, Krebs, Adipositas und Ähnlichem zutrifft –, kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er Homeoffice leisten kann. Das gilt auch für jene Angestellten, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.

Wenn die Art der Arbeit das nicht zulässt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäss Verordnung bei gleichem Lohn eine Ersatzarbeit zuweisen, die in Homeoffice erledigt werden kann. Ist auch das nicht möglich, muss der Arbeitgeber einen betrieblichen Arbeitsplatz anbieten, der aufgrund räumlicher Separierung und weiterer Schutzmassnahmen Corona-sicher ist.

Der besonders gefährdete Arbeitnehmer ist vor der konkreten Anordnung gemäss Verordnung auf jeden Fall anzuhören. Und wenn keine befriedigende Lösung gefunden werden kann, wird der Betroffene gemäss Verordnung von der Arbeitspflicht unter voller Lohnfortzahlungspflicht befreit.

Kündigungsgrund?

Die Nerven an der Corona-Front liegen blank. Auch punkto Homeoffice-Pflicht, Maskendispens, Anhörungspflicht und Angebot von alternativen Arbeitsplätzen. Das sollte keinesfalls dazu führen, dass dem Arbeitgeber der Geduldsfaden reisst und der Angestellte statt einer alter­nativen, Corona-sicheren Ersatzarbeit die Kündigung erhält.

Leider zeigen sich in der Praxis bereits erste Fälle, wo die lösungsorientierte Geduld versagt hat. Es wird an den Departementen, Verwaltungsgerichten und bei privatrechtlichen Anstellungen an den Arbeitsgerichten sein, diese Kündigungen als klar missbräuchlich einzuordnen.

Und danach?

Wir alle geben die Hoffnung nicht auf, dass es ein «Danach» gibt. Früher oder später. Ohne Corona-Massnahmen. Homeoffice wird die ­Krise voraussichtlich überdauern. Mit allen Sonnen- und Schattenseiten. Damit sich die Schatten­seiten in Grenzen halten, ist ein Homeoffice-Reglement absolut zu empfehlen.

Eine arbeitnehmerfreundliche Regelung von Homeoffice muss auf jeden Fall vorsehen

  • dass der Arbeitnehmer für notwendige Auslagen wie Telekommunikationskosten ebenso entschädigt wird wie für Arbeitsgeräte und Material;
  • dass das Zeitfenster, in welchem die Arbeit verrichtet werden kann, so weit wie möglich gefasst wird;
  • dass die Arbeitszeit nach Beginn, Unterbruch und Ende detailliert erfasst wird;
  • dass der Arbeitnehmer auch für notwendige Überstunden entschädigt wird;
  • dass die Erreichbarkeit des Angestellten zeitlich begrenzt wird.
  • Und selbstverständlich ist ihm bei unverschuldeter Verhinderung an der Verrichtung von Arbeit wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militär etc. im Umfang der zu definierenden Sollarbeitszeit eine Zeitgutschrift zuzubilligen.

Öffentliches Personal Schweiz ist daran, als Basis ein Musterreglement zu erarbeiten.

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