(Nicht-)Erben im Konkubinat?

Begünstigung mittels Erbvertrag oder Testament

Fallbeispiel 2

Tamara und Philipp leben im Konkubinat; sie haben 2 Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren. Tamara und Philipp können sich genseitig maximal je ¼ ihres Nachlasses mittels Testament oder Erbvertrag zuwenden. Dies deshalb, weil die Kinder ihre gesetzlichen Erben sind und vom Gesetzgeber mit einem Pflichtteil von ¾ geschützt werden. Die Kinder können noch nicht auf ihren Pflichtteil verzichten, weil sie minderjährig sind.

Neuerungen in Sicht

Bereits im Jahr 2010 hat Ständerat Felix Gutzwiler eine Motion «Für ein zeitgemässes Erbrecht» eingereicht. Die Motion fordert, dass das Erbrecht flexibler ausgestaltet wird und den stark geänderten Lebensrealitäten angepasst wird. Der Bundesrat hat in der Folge einen Vorentwurf erarbeitet, welcher eine Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen auf ½ (heute ¾); sowie den Wegfall des Pflichtteils der Eltern vorsieht. Ebenfalls sieht dieser Vorentwurf ein sogenanntes Unterhaltsvermächtnis vor. Damit könnte in einem Testament angeordnet werden, dass dem Lebenspartner aus dem Nachlass Unterhalt – also quasi eine Rente – bezahlt wird. Der Vorentwurf war bereits in der Vernehmlassung. Am 10. Mai 2017 hat der Bundesrat nun das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Im Moment sieht es daher so aus, als würden die Möglichkeiten für Konkubinatspaare im erbrechtlichen Bereich künftig verbessert werden. Bis die Gesetzesrevision aber geltendes Recht ist, wird es noch seine Zeit dauern.

Fazit

So oder so sind Konkubinatspaare gut beraten, vorzusorgen und ein Testament zu verfassen oder einen Erbvertrag abzuschliessen. Ein Testament kann entweder handschriftlich (ganz von Hand, mit Datum und Unterschrift) oder beim Notar verfasst werden; ein Erbvertrag ist zwingend in öffentlicher Urkunde durch den Notar zu erstellen. Ebenfalls ist dem Einzelfall stets Rechnung zu tragen, weshalb eine notarielle Beratung wichtig ist.

Weitere Hinweise

Ausserhalb des Erbrechts müssen Konkubinatspaare auch berücksichtigen, dass ihnen kein Anspruch auf eine Witwenrente der AHV zusteht.

Im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG; Pensionskasse) ist das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen; gewisse Reglemente sehen Mindestfristen des Zusammenlebens vor; allenfalls muss eine sogenannte Begünstigungserklärung abgegeben werden, damit der Lebenspartner Leistungen erhält.

Im Unterschied zu Ehepartnern ist es den Konkubinatspartnern auch nicht möglich, eine Art Ehevertrag abzuschliessen und sich güterrechtlich zu begünstigen.

1 Kommentar “(Nicht-)Erben im Konkubinat?

  1. Eine kinderlose Frau stirbt und hat in einem Testament alles ihrem nicht eingetragenen Freund vermacht. Ihre Eltern sind beide Tod.

    Können die Geschwister der Frau das Testament anfechten?

    Dieser Fall wird im Internet auf .ch-Seiten teilweise sehr unklar beschrieben. Klar, Geschwister haben keinen Pflichtteil, aber rücken sie in diesem Fall nicht automatisch in die 2. Parentel (Eltern), sprich haben dann einen Pflichtteil und können somit das Testament anfechten?

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