Lohnanspruch

Lohnanspruch bei Dissens

Urteil A-7560/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2016

Zwischen dem Bund und dem Angestellten A. war die Lohnhöhe streitig. Der Bund bezahlte A. von Juli bis Dezember 2014 weniger aus als zuvor. Daraufhin berechnete er den Jahreslohn 2015 falsch und zahlte A. bis Juli 2015 wieder mehr. Im August 2015 bemerkte er den Berechnungsfehler. Mittels Verfügung verpflichtete er A. zur Rückzahlung des zu viel erhaltenen Lohns. A. wehrte sich vor Bundesverwaltungsgericht und erhielt eine Lohnnachzahlung für die Zeit von Juli bis Dezember 2014 zugesprochen.

A. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

1. Sachverhalt

A. arbeitete ab Mai 2009 beim Bund (Staatssekretariat für Migration SEM), und zwar zunächst zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 46.90/Std. Im Zuge der Einführung eines neuen Lohnberechnungssystems unterzeichnete A. am 19. Mai 2012 einen neuen Arbeitsvertrag, der einen Bruttostundenlohn von Fr. 48.20/Std. vorsah, ferner eine Klausel, wonach dieser Lohn bis zum 30. Juni 2014 unverändert bleibt («Lohngarantie»). Am 25. Juni 2014 unterbreitete man A. einen weiteren Vertrag, der nur noch auf einen Bruttostundenlohn von Fr. 46.65/Std lautete. A. unterzeichnete diesen Vertrag nicht.

Ab Juli 2014 zahlte das Staatssekretariat A. dennoch einen Bruttostundenlohn von Fr. 46.65/Std aus. Ab Januar 2015 richtete es hingegen neu einen Bruttostundenlohn von Fr. 53.83/Std aus.
Im August 2015 forderte der Arbeitgeber eine Gesamtsumme von Fr. 1477.05 zurück: Man habe beim Lohn ab Januar 2015 Reallohnerhöhung und Teuerungsanpassung irrtümlich auf Grundlage des alten Lohns vorgenommen statt auf Grundlage des neuen Bruttostundenlohns von Fr. 46.65/Std., und daher Fr. 53.83/Std. statt Fr. 48.07/Std. ausbezahlt; nach Bereicherungsrecht sei die Summe zurückzuerstatten.

A. machte demgegenüber geltend, er habe Anspruch auf eine Lohnnachforderung für die Monate Juli bis Dezember 2014, und begehrte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 26. Oktober 2015 erliess das Staatssekretariat eine entsprechende anfechtbare Verfügung, wonach der zurückzuerstattende Betrag mit den Lohnauszahlungen Oktober und November 2015 verrechnet werde; implizit wies es zugleich auch die Lohnnachforderung von A. ab.

Am 20. November 2015 erhob A. gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht; bereits am 28. Oktober 2015 hatten sich A. und das Staatssekretariat auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2015 geeinigt.

2. Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht erwog zunächst, dass A. und der Arbeitgeber im Mai 2012 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten. Dieser Vertrag vom Mai 2012 legte für zwei Jahre eine Lohngarantie fest, setzte jedoch die Höhe des zukünftigen Lohns (ab dem 1. Juli 2014) in keiner Weise fest; das Staatssekretariat führte aus, eine verbindliche Berechnung des Lohns im Einzelfall sei zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen.

Das Gericht kam daher zum Schluss, der Vertrag von Mai 2012 enthalte keine Grundlage, um den Lohn per 1. Juli 2014 auf Fr. 46.65/Std zu kürzen. Der Vertrag erfülle einzig die Funktion, bei A. keine Vertrauensgrundlage auf Beibehaltung des höheren Lohns nach Ablauf der Lohngarantie entstehen zu lassen.

Der neue Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2014 bezifferte zwar den Lohn neu auf Fr. 46.65/Std. Er wurde jedoch von A. nicht unterzeichnet. Auch lasse sich nicht auf eine stillschweigende Zustimmung durch A. schliessen, obwohl A. ab Juli 2014 bis Dezember 2014 nicht gegen die tieferen Lohnzahlungen opponierte. Die Änderung bedürfe der schriftlichen Vertragsform oder der Verfügung, und sogar im privaten Arbeitsrecht, wo Änderungen formlos gültig seien, sei bei der Annahme einer stillschweigenden Änderung zu Lasten des Arbeitnehmers Zurückhaltung geboten (E. 4.2).
Das Bundesverwaltungsgericht folgert, die einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrags sei damit gescheitert. Es liege ein Dissens über den Lohn ab 1. Juli 2014 vor (E. 4.3).

Sei kein Lohn festgelegt worden, sei im Privatrecht der «übliche» Lohn geschuldet (Art. 322 OR). Analoges gelte mangels einer anderen anwendbaren Regelung auch im Bundespersonalrecht (vgl. BGE 129 I 161 E. 2.4). Der bis zum 30. Juni 2014 bezahlte und von A. auch für die Zeit von Juli bis Dezember 2014 verlangte Bruttostundenlohn von Fr. 48.20/Std sprenge den Rahmen des Üblichen nicht, zudem habe das Staatssekretariat die Unklarheiten über den Lohnanspruch zu vertreten.

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst, A. habe keine Lohnreduktion per 1. Juli 2014 hinzunehmen. Daher sei die bereicherungsrechtliche Rückerstattungsforderung unbegründet und es stehe A. für die Monate Juli bis Dezember 2014 eine Lohnnachzahlung zu.

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