liste der nebenbeschäftigung des personals

Urteil A-6738/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015

Bemerkungen

1. Interessenabwägung

Das Bundesverwaltungsgericht verweist richtig darauf, dass ein öffentliches Interesse an der Transparenz der Verwaltung besteht, dass aber im Einzelfall das private Interesse überwiegen kann. Das private Interesse lässt sich nur durch Anhörung der Betroffenen ermitteln. Die Betroffenen können zudem individuelle Schlichtungsbegehren beim EDÖB stellen sowie allenfalls weitere Rechtsmittel ergreifen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist mithin nur vorläufig, da die privaten Interessen der einzelnen Betroffenen (noch) nicht ermittelt worden waren.

2. Anonymisierung

Das Bundesverwaltungsgericht verlangt für die Verwaltungsangestellten ohne höhere Führungsfunktion eine Anonymisierung.

Anonymisierung bedeutet, die Personendaten so zu entfernen oder unkenntlich zu machen, dass eine Reidentifizierung ohne unverhältnismässigen Aufwand vernünftigerweise nicht mehr möglich ist (E. 5.1.1).

Eine Anonymisierung fällt umso leichter, je grösser der Personalbestand ist. Aus einer Liste der gesamten Bundesverwaltung lässt sich anhand Funktion und Beschäftigungsgrad kaum auf einzelne Personen bzw. Namen zurückschliessen, aus einer Liste der Angestellten des EPA schon eher.

Nicht denkbar wäre eine solche Liste mit Blick auf die Unmöglichkeit hinreichender Anonymisierung jedenfalls für kleinere Gemeinwesen.

3. Personalrechtlicher Schutz des Personaldossiers

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass Art. 27c BPG «Nebenbeschäftigungen grundsätzlich als besonders schützenswerte Personendaten» aufführe, jedoch für die datenschutzrechtliche Beurteilung nicht weiter erheblich sei.

Art. 27c BPG nennt Nebenbeschäftigungen von Angestellten in einem Zug mit Bewerbungsunterlagen, Arztzeugnissen, Verhaltens- und Fachkompetenzen oder Arbeitszeugnissen als «besonders schützenswerte» Daten des Personaldossiers. Die gleiche Bestimmung erlaubt die elektronische Führung des Personaldossiers aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit nur dann, wenn es vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt ist – nur Personaldienste und Vorgesetzte dürfen darauf Zugriff haben. Personalrechtlich wurde vom Gesetzgeber damit ein hoher Schutz dieser Daten vorgesehen.

Nach Art. 6 Abs. 3 BPDV bedarf die Veröffentlichung solch besonders schützenswerter Personendaten sogar der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person; offener ist allerdings Art. 27 Abs. 3 BPG: Diese Bestimmung (auf Gesetzesstufe) lässt für eine Weitergabe der Daten auch eine gesetzliche Grundlage (anstelle einer schriftlichen Zustimmung) genügen.

Ein Abgleich zwischen den datenschutz- und personalrechtlich als «besonders schützenswert» definierten Daten zeigt allerdings erhebliche und erklärungsbedürftige Unterschiede.

Ein Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte zu Art. 27c BPG zeigt, dass man damit eine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der Daten mittels Informationssystem schaffen wollte (vgl. BBl 2010 7059 ff.). Auslöser war nicht das Schutzbedürfnis, sondern die noch fehlende Rechtsgrundlage für die elektronische Führung der Personaldossiers. Mit Blick auf diesen Zweck will Art. 27c BPG nicht legal definieren, Nebenbeschäftigungen seien immer besonders schützenswerte Daten. Vielmehr sollte Art. 27c BPG auch dann eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die (auch elektronische) Datenbearbeitung darstellen, wenn im Einzelfall die Information über die Nebenbeschäftigung besonders schützenswert wäre, etwa zufolge eines Konnexes mit weltanschaulichen Ansichten etc.

Das Bundespersonalrecht steht in diesem Sinn in keinem Konflikt zur Datenschutzgesetzgebung; dem Bundesverwaltungsgericht ist daher beizupflichten, wenn es Art. 27c BPG für die Qualifikation der Daten nicht als weiter rechtserheblich erachtete.

4. Keine Rechtskontrolle durch die Öffentlichkeit

Immerhin ist die Erwägung zu hinterfragen, dass «ein erhebliches öffentliches Interesse an der korrekten Handhabung der Regelung zu den Nebenbeschäftigungen und damit auch an der Bekanntgabe der verlangten Information» bestehen soll (E. 5.2.2).

Die Kontrolle der korrekten Handhabung von Regelungen fällt grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Öffentlichkeit. Das Argument des Gerichts liesse sich auf alle denkbaren Sachverhalte anwenden, so dass alles, was abstrakt Anlass für Rechtsstreitigkeiten geben könnte, zu veröffentlichen wäre. Gerade hängige Verfahren sind aber von der Datenschutzgesetzgebung ausgenommen. Die Zuständigkeit für die Rechtskontrolle liegt bei der gesetzlich vorgesehenen Instanz und nicht bei der Öffentlichkeit.

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