Eidgenössische Volksinitiative «Pro Service Public»

Die Geschäftsleitung von Öffentliches Personal Schweiz (ZV) anerkennt den Grundgedanken der Initianten, dass die Grundversorgung nicht der Gewinnerwirtschaftung dienen soll. Die Auswirkungen einer Annahme der Initiative birgt aber auch heute nur schwer abschätzbare Gefahren, weshalb das heutige System mit einem qualitativ guten Service Public nicht geändert werden sollte. Öffentliches Personal Schweiz (ZV) empfiehlt deshalb, die Initiative «Pro Service Public» abzulehnen.

Die Initiative «Pro Service Public» fordert, dass der Bund bei der Grundversorgung nicht nach Gewinn strebt, auf die Quersubventionierung anderer Verwaltungsbereiche verzichtet und im Bereich der Grundversorgung keine fiskalischen Interessen verfolgt. Diese Grundsätze sollen auch für jene Unternehmen gelten, die im Bereich der Grundversorgung des Bundes einen gesetzlichen Auftrag haben oder vom Bund durch Mehrheitsbeteiligung direkt oder indirekt kontrolliert werden. Gemeint sind damit insbesondere die Post, die Swisscom und die SBB. Die Löhne und Honorare der Mitarbeitenden dieser Unternehmen sollen zudem nicht über den Löhnen der Bundesverwaltung liegen.

Die Initiative wird damit begründet, dass die bundesnahen Unternehmen auf Kosten der Bevölkerung immer höhere Gewinne erzielen und gleichzeitig ihren Service abbauen würden. Die Initiative sorge dafür, dass ein guter und bezahlbarer Service Public angeboten werde. Dem Bund soll mit der Initiative untersagt werden bei der Post, bei der Swisscom und unter Umständen auch bei den SBB Gewinne abzuschöpfen, da dies indirekte Steuern seien.

Argumente der Initiativgegner nicht immer überzeugend

Die Geschäftsleitung von Öffentliches Personal Schweiz (ZV) hat sich mit der Initiative, die interessanterweise im National- und im Ständerat einstimmig abgelehnt wurde, etwas schwergetan. Der Initiativtext bedeutet im Grundsatz, entgegen den Ausführungen vieler Gegner der Initiative, dass die von der Initiative erfassten Unternehmen des Bundes, die Grundversorgung leisten, weiterhin Gewinne machen dürfen, sofern diese Gewinne zur Bildung von Reserven oder Ausgleich von Verlusten in denselben Betrieben dienen und weitere Investitionen in diesem Bereich zulassen. Die Geschäftsleitung ist gestützt auf den Initiativtext des Weiteren der Meinung, dass Quersubventionierungen (entgegen den Ausführungen zahlreicher Gegner der Initiative) weiterhin zulässig sind, aber nur innerhalb desjenigen Grundversorgungsunternehmens, in welchem diese Gewinne auch erzielt werden. Konkret: mit Gewinnen auf den teuren Strecken der SBB können Infrastrukturkosten der nicht rentablen Bahnlinien in den Randregionen finanziert werden. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Initiative sei der Tod des Service Public in den Randregionen. Ebenfalls erscheint es der Geschäftsleitung nicht als schlüssig, dass eine Annahme der Initiative dazu führen würde, dass die Grundversorgungsunternehmen durch neue Steuern finanziert werden müssten.

Richtig ist allerdings, dass die Gewinne, welche diese Unternehmen erwirtschaften, entfallen würden. Dies hätte zur notwendigen Folge, dass die ausfallenden Erträge über eine Steuererhöhung ausgeglichen werden müssten. Das ist an sich noch nicht so schlimm, weil Steuererhöhungen bzw. dann die Steuerveranlagungen anders als SBB-Billette die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen berücksichtigen.

Was gegen die Initiative spricht – was dafür

Gegen die Initiative spricht nach Auffassung der Geschäftsleitung, dass sich die betroffenen Unternehmen nun seit einigen Jahren erfolgreich (teilweise) im Markt positioniert haben und im Grundsatz gute Leistungen erbringen. Diese Leistungserbringung hat nach Auffassung der Geschäftsleitung auch etwas mit den Freiheiten zu tun, die diesen Unternehmen gewährt werden. Wenn die Unternehmen in Grundversorgung Gewinne erwirtschaften, mag dies aus Sicht der sozialen Gerechtigkeit nicht optimal sein, allerdings fliessen diese Gewinne vollständig in den Staatshaushalt und damit zurück zu den Bürgerinnen und Bürgern.

Die Geschäftsleitung befürchtet, dass ein Verbot, im Bereich der Grundversorgung Gewinne zu erzielen, eine Privatisierung dieser Betriebe fördern könnte. Damit wäre Öffentliches Personal Schweiz (ZV) nicht einverstanden.

Der Bundesrat argumentiert überdies, dass die Gewinne aus Grundversorgungsdienstleistungen nicht versteckte Steuern seien, sondern als angemessene Rendite auf dem Kapital, das der Bund in die Unternehmen investiert habe, anzusehen sei; über die Verwendung solcher Gewinne der bundesnahen Unternehmen dürfe der Bund als Eigentümer entscheiden. Diese Begründung erscheint der Geschäftsleitung nicht schlüssig, weil die Leistung von Grundversorgung nicht als finanzielles Engagement zur Gewinnoptimierung betrachtet werden kann. Grundversorgung ist eine Pflicht, die dem Staat zum Beispiel in Art. 92 Abs. 2 der Bundesverfassung (ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldedienstleistungen) auferlegt wurde, es handelt sich nicht um die Investition von Kapital, auf welchem eine angemessene Rendite erzielt werden muss.

Die Bundesbetriebe müssen sich in einem kompetitiven Umfeld bewegen. In diesem Umfeld gelten andere Regeln als in der Verwaltung im engeren Sinn. Diese Differenzierung ist nach Auffassung der Geschäftsleitung von Öffentliches Personal Schweiz (ZV) ein genügender Grund, auch die Gewinnerwirtschaftung zuzulassen. Der Bund hat es überdies in der Hand, das Ausmass diese Gewinne zu beeinflussen. Werden diese Grundversorgungsunternehmen gezwungen, sich anders zu verhalten als ihre Konkurrenten, sind die Folgen schwierig abzuschätzen.

Die Geschäftsleitung sieht angesichts der guten Dienstleistungen, die in diesem Bereich heute erbracht werden, angesichts der möglichen Gefahren und Unwägbarkeiten keinen überzeugenden Grund, das System heute zu ändern. Sie anerkennt aber den Grundgedanken der Initiative, dass die Leistungserbringung in der Grundversorgung tendenziell nicht den Fiskalinteressen des Staates dienen sollte, an und sie sieht auch, dass erschwingliche Tarife und Preis in der Grundversorgung einen Wert haben.

Sie empfiehlt die Initiative in einer Gesamtinteressenabwägung aus den genannten Gründen insgesamt zur Ablehnung.

Die Geschäftsleitung

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