Hans Jürg Rodel, Lebensmittelkontrolleur im Kanton Aargau

Vom Tellerwäscher zum Lebensmittelinspektor

Interview mit Hans Jürg Rodel, Lebensmittelkontrolleur im Kanton Aargau

Herr Rodel, was arbeiten Sie?

Während wir dieses Gespräch führen, bin ich noch als Lebensmittelkontrolleur tätig, ab 1. Januar 2016 bin ich Lebensmittelinspektor. Als Kontrolleur mache ich Kontrollen in Lebensmittelbetrieben wie Restaurants, Bäckereien oder Lebensmittelläden wie Migros, Coop, Denner. Sobald es in einem Betrieb um Lebensmittel geht, egal ob Transport, Verarbeitung oder Verkauf, sind wir zuständig.

Was fällt alles unter den Begriff Lebensmittel?

Lebensmittel sind per gesetzlicher Definition Nahrungs- und Genussmittel. Zu den Genussmitteln gehören  alkoholische Getränke, Tabak und andere Raucherwaren. Auch Gebrauchsgegenstände wie Kosmetika, Kleidungsstücke oder Spielzeuge unterstehen dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Kontrollieren Sie auch Drogerien?

Ja, Drogerien verkaufen auch Lebensmittel. Hierfür haben wir aber Spezialisten, da es dort vor allem um Nahrungsergänzungsmittel geht. Dieser Bereich ist komplex, und es macht daher keinen Sinn, wenn sich alle Inspektoren und Kontrolleure das Wissen aneignen würden.

Werden auch Kioske und Märkte kontrolliert?

Ja, auf jeden Fall. Wir kontrollieren auch grosse Einzelanlässe wie das eidgenössische Schwingfest in Aarau, das Schützenfest in Aarau oder das Stadtfest in Baden. Einfach alle dauernden oder vorübergehenden Anbieter von Lebensmitteln.

Bei grossen Anlässen wie dem Stadtfest in Baden sind wir bereits vor Festbeginn tätig und stellen den Stand- und Beizenbetreibern Informationen zur Verfügung, damit sie bereits beim Aufbau wissen, auf was sie achten und welche Regeln sie einhalten müssen.

Dann sind Sie bei solchen Veranstaltungen also auch bei der Planung involviert?

Ja, wir werden oft angefragt, ob wir im Vorfeld einen kurzen Vortrag halten und die wichtigsten Anforderungen aufzeigen können – auch im Bereich Jugendschutz zur Alkoholprävention.

Bei sehr grossen Veranstaltungen wie dem Stadtfest in Baden, das 10 Tage dauert und zahlreiche aufwändige Bauten hat, gehen wir bereits während der Aufbauphase durch das Gelände und prüfen die «Beizli», damit wir schon in diesem Zeitpunkt Verbesserungsvorschläge geben können. Wir werden bei dieser Gelegenheit auch oft direkt angesprochen und gefragt, ob die vorgesehene Lösung genügt.

Wir geben gerne Auskunft und helfen. Wir sind ja keine Strafbehörde und wollen auch, dass ein gutes, sicheres Fest stattfinden kann.

Was kontrollieren Sie?

Wir prüfen, ob die Anbieter von Nahrungsmitteln während dem Fest die Lebensmittel geschützt und falls nötig auch gekühlt aufbewahren können. Weiter achten wir auf die Händehygiene und den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln. 

Wir prüfen auch die Beschriftungen und Herkunftsdeklarationen. Sind diese mangelhaft, ist das jedoch nicht dramatisch, muss aber verbessert werden.

Erfolgen während dem Fest auch regelmässige Kontrollen?

Ja, wir machen regelmässig Kontrollen bei grossen Einzelanlässen. Am letzten Stadtfest in Baden war fast das gesamte Lebensmittelinspektorat während zwei, drei Tagen unterwegs, um sämtliche Beizen kontrollieren zu können. Wenn die Bestimmungen nicht eingehalten wurden, greifen wir natürlich ein.

Gibt es eine Frist zur Verbesserung?

Ja, richtig. Wir zeigen dann, wo das Problem liegt und verlangen zum Beispiel bei einer mangelhaften Deklaration, dass eine neue Karte erstellt wird.

Was ist, wenn jemand kein fliessendes Wasser hat?

Es gibt ein Merkblatt für Einrichtungen an Veranstaltungen und es wird auch nichts Unmögliches verlangt. Eine Gelegenheit zum Händewaschen muss in jedem Fall vorhanden sein, oft kann diese aber ganz einfach sein; es genügt ein Kanister mit einem Hahn und einem Becken darunter, inklusive ein Seifenspender und Papierrolle. Bei längeren Veranstaltungen wie dem Stadtfest Baden ist das der absolute Minimalstandard und reicht nur für einen kleinen Stand; die fast schon festen Bauten müssen fliessendes, warmes Wasser haben.

Gilt dies nur wenn Lebensmittel verkauft werden?

Die Bestimmungen greifen, sobald jemand Lebensmittel abgibt; egal ob kostenlos oder gegen Entgelt. Wenn jemand privat Bier braut und dieses zu Hause mit ein paar Freunden trinkt, spielen die Vorschriften noch keine Rolle. Der Eigengebrauch ist im Geltungsbereich ausgeschlossen. Entscheidend ist die Abgabe, damit wird man kontrollpflichtig.

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