Abstimmungskampf im Baselbiet – Kündigung der Staatsangestellten analog OR

Am 24. September 2017 findet im Kanton Basel-Landschaft die Abstimmung über die Gesetzesinitiative der Liga der baselbieter Steuerzahler «für einen effizienten und flexiblen Staatsapparat» statt. Entgegen dem Abstimmungstitel geht es bei der Vorlage einzig um eine vermeintliche Aufweichung des Kündigungsschutzes zulasten der Kantonsangestellten. 

Im Baselbiet stehen die Fahnen für Staatsangestellte seit Jahren auf Sturm. Lohnkürzungen um 1%, Lohnsummenkürzungen um 10%, kein Teuerungsausgleich seit 10 Jahren sowie Kürzungen der Pensionskassenbezüge auf bis zu 30% werden den Kantonsangestellten zugemutet. Orchestriert von der Wirtschaftskammer Baselland wird seit Jahren «Beamtenbashing» öffentlich zelebriert und salonfähig gemacht. Aktuellstes politisches Projekt aus der Hand der Wirtschaftskammer BL ist die obengenannte Initiative, welche ein Kündigungsrecht für Staatsangestellte analog Obligationenrecht (OR) vorsieht.

«Willkommen in der Welt der Privatwirtschaft» …

… lautete das Votum eines Mitgliedes des Landrates (wie der Kantonsrat im Baselbiet heisst). Dies geschah im Rahmen der Debatte über vorliegende Angelegenheit. Die letzte Bastion des Beamtentums müsse geschliffen werden. Es sei offensichtlich, dass die Kantonsangestellten einen ungerechtfertigt starken Kündigungsschutz beanspruchen würden.

Ein anderes Landratsmitglied führte aus, dass Staatsangestellte faktisch unkündbar seien. Den faulen Angestellten im Kanton könne nicht gekündigt werden. [Dankenswerter Weise wurden diese Aussagen im offiziellen Landratsprotokoll stark abgemildert. Auf der öffentlichen Tribüne wurden die Worte trotzdem gehört. Zudem wurde dem Schreibenden im Nachhinein und auf Nachfrage versichert, dass der Kanton insgesamt natürlich hervorragende Arbeit leiste, was auch die Zahlen sowie etliche Befragungen belegen würden.]

Der VSG sah sich aufgrund der Voten im Landrat veranlasst, beim Personalamt nachzufragen, ob Staatsangestellte denn tatsächlich faktisch unkündbar seien. «Überraschenderweise» hat sich aus den neusten Zahlen des letzten Jahres herausgestellt, dass der Kanton sich (auf sein Betreiben hin) von knapp 250 Angestellten getrennt hat. Auch weil der VSG im Landrat erhebliche Aufklärungsarbeit leistete und sich die faktische Unkündbarkeit als «Fake News» entpuppte, hat der bürgerlich dominierte Landrat die Fehler der Vorlage «für einen effizienten und flexiblen Staatsapparat» erkannt und den Stimmbürgern die Ablehnung der Initiative empfohlen. Dies obwohl die Initiative aus der Feder der Wirtschaftskammer stammt. Aber wo liegen die Fehler der Vorlage? Folgend ein kurzer (juristischer) Exkurs:

(Abschliessende) Liste von Kündigungsgründen im Personalgesetz

Damit den Staatsangestellten zurzeit gekündigt werden kann, wird gemäss Personalgesetz BL ein «wesentlicher Kündigungsgrund» verlangt. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Angestellte längerfristig oder andauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist (zum Beispiel wegen Krankheit oder Unfall) oder wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird (Reorganisation) und der Mitarbeiter die Annahme einer neuen oder einer anderen zumutbaren Arbeitsstelle ablehnt oder die Zuweisung einer anderen Arbeitsstelle nicht möglich ist. Auch bei andauernden oder wiederholten Mängel in der Leistung oder im Verhalten kann nach einer Verwarnung gekündigt werden. Eine einseitige Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist zudem möglich, wenn der Mitarbeiter wichtige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verletzt hat oder wenn der Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.
Ohne das Vorliegen einer der genannten Gründe ist die ordentliche Kündigung durch den Kanton zurzeit rechtswidrig.

Indes hat das baselbieter Kantonsparlament die Liste der Kündigungsgründe erweitert. Neu sollen (falls die Gesetzesinitiative abgelehnt wird) auch andere Gründe zu einer Entlassung führen können, wenn sie den aufgezählten Kündigungsgründen in der «Schwere und im Gehalt» entsprechen. Die oben genannte Aufzählung ist also nicht mehr abschliessend.

Kündigung analog OR

Im Obligationenrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, d.h. eine Kündigung ist nicht an bestimmte Gründe gebunden, nur an Fristen. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, muss die Kündigung auf Verlangen des Arbeitnehmers schriftlich begründet werden, wenn dies der Arbeitnehmer verlangt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.